Rechtsprechung / VG Stade / 2010

VG Stade Urteil vom 26.01.2010 – 6 A 1778/08

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Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_1

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben ist er am A. B. 1988 geboren. Nach dem Ergebnis der Recherchen der Deutschen Botschaft in Damaskus ist der Kläger ausweislich der Eintragungen im syrischen Zivilregister bereits am A. B. 1985 geboren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_2

Der Kläger stellte am 1. September 2000 durch seine Eltern einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 2. November 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge des Klägers, seiner Eltern und mehrerer Geschwister auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt sie unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Gericht mit Urteil vom 7. Februar 2001 - 6 A 1766/00 - abgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 LA 1246/01 - abgelehnt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_3

Anschließend erhielt der Kläger Duldungen. Ein Folgeantrag blieb erfolglos (vgl. das Verfahren 6 A 222/03).

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Der Kläger verließ die Hauptschule in C. im Sommer 2003 nach der 9. Klasse ohne Abschluss. Er besuchte im Schuljahr 2003/2004 das Berufsvorbereitungsjahr Holz in C.. Anschließend war er ohne regelmäßige Beschäftigung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_5

Der Kläger ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Strafregisterauszug vom 17. September 2008 enthält folgende Eintragungen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_7

Rechtskräftig seit 11.12.2002

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_8

Tatbezeichnung: Diebstahl

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_9

Datum der (letzten) Tat: 26.08.2002

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_10

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1

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Erbringung von Arbeitsleistungen

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_12

2. F. AG D. - 4a G. -

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_13

Rechtskräftig seit 26.10.2004

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_14

Tatbezeichnung: Diebstahl

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_15

Datum der (letzten) Tat: 30.08.2004

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_16

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248a

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_17

Erbringung von Arbeitsleistungen

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_18

3. H. AG D. - 4b I. -

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_19

Tatbezeichnung: Urkundenfälschung

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_20

Datum der (letzten) Tat: 15.07.2004

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_21

Angewendete Vorschriften: StGB § 267 Abs. 1

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_22

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

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Rechtskräftig seit 06.04.2005

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_25

Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen und Hehlerei

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_26

Datum der (letzten) Tat: 27.01.2005

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_27

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248a, § 249 Abs. 1, § 53

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_30

Rechtskräftig seit 29.12.2005

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_31

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_32

Datum der (letzten) Tat: 27.08.2005

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_33

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_35

1 Woche Jugendarrest

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Erbringung von Arbeitsleistungen

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_38

Rechtskräftig seit 25.05.2006

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_39

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung

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Datum der (letzten) Tat: 23.01.2006

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_42

3 Wochen Jugendarrest

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_43

Richterliche Weisung

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_45

Rechtskräftig seit 23.01.2008

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_46

Tatbezeichnung: Diebstahl und Diebstahl in 9 besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb

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Datum der (letzten) Tat: 11.10.2007

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_48

Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 22, § 23, § 25 Abs. 2, § 54, JGG § 21

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_49

1 Jahr 10 Monate Jugendstrafe

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_50

Bewährungszeit 3 Jahre

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Richterliche Weisung

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_52

Erbringung von Arbeitsleistungen

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_53

Bewährungshelfer bestellt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_54

Mit Bescheid vom 17. November 2008 wies der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung gem. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - auf unbefristete Zeit aus der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 2 Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung zu verlassen. Für den Nichtbefolgungsfall drohte der Beklagte dem Kläger die Abschiebung gem. § 58 AufenthG nach Syrien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_55

Daraufhin hat der Kläger am 25. November 2008 Klage erhoben. Die Klage ist schriftsätzlich begründet worden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_56

Mit Urteil vom R. - S. - hat das Amtsgericht D. - Jugendschöffengericht - den Kläger des Computerbetruges für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung des Urteils vom T. - Q. - zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 17. April 2009 rechtkräftig. Der Kläger verbüßt die Jugendstrafe seit dem 30. Mai 2009.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_57

Der Kläger beantragt,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_58

den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2008 aufzuheben.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_59

Der Beklagte beantragt,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_60

die Klage abzuweisen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_61

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_62

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 A 1778/08 und auf die beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. Außerdem haben dem Gericht die Gerichtsakten 6 A 1766/00 und 6 A 222/03 VG Stade vorgelegen.

Entscheidungsgründe§

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_63

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_64

Die mit Bescheid des Beklagten vom 17. November 2008 verfügte Ausweisung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_65

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 17. November 2008 eine Ermessensausweisung gem. § 55 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162) ausgesprochen. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17. November 2008 bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war, den Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_66

Im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens hat der Beklagte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet abgewogen und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung den Vorrang eingeräumt.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_67

Umstände im Sinne von § 55 Abs. 3 AufenthG stehen einer Ausweisung nicht entgegen. Die Ausweisung des Klägers ist nicht mit Blick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Der Kläger genießt auch keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG. Dies hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_68

Die vom Beklagten ausgesprochene Ausweisung wird zusätzlich durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten (Urteil des Amtsgerichts D. vom R. - S. - ) gestützt. Damit erfüllt der Kläger nunmehr den Tatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG (Ausweisung im Regelfall). Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren - wie hier - oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zwar ist die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten erst nach Erlass der angefochtenen Ausweisung (Bescheid vom 17. November 2008) erfolgt. Sie ist jedoch zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, NVwZ 2008, 434) ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stade/2010-01-26/6-a-1778-08#rd_69

Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Beklagten vom 17. November 2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG.