Rechtsprechung / VG Minden / 4. Kammer / 2026

VG Minden Beschluss vom 08.05.2026 – 4 L 2325/25

4. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0508.4L2325.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten „Leiter*in des Regionalteams in L. im Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugendamt“ mit einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist“,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Voraussetzung dafür ist nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und daher durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (sog. Anordnungsgrund).

Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach umfassender Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin aus dem Bewerbungsverfahren um die Stelle „Leiter*in des Regionalteams in L. im Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugendamt“ auszuschließen, als rechtsfehlerfrei.

Der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren erweist sich zunächst in formeller Hinsicht als rechtmäßig.

Die bereits für die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle notwendige Gremienbeteiligung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der bei der Stellenausschreibung gemäß §§ 73 Nr. 2, 69 LPVG NRW zu beteiligende Personalrat ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Seiner Rückmeldung vom 6. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass er die beabsichtigte Stellenausschreibung in der Personalratssitzung vom 1. Oktober 2025 gebilligt hat (vgl. Bl. 5-7 der BA 001).

Die bei der Stellenausschreibung gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 18 LGG NRW zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte ist ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt worden. Mit E-Mail vom 20. März 2026 hat die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte bestätigt, dass der Gleichstellungsstelle die beabsichtigte Stellenausschreibung rechtzeitig zu Verfügung gestellt worden sei und sich aus Sicht der Gleichstellungsstelle keine Beanstandungen ergeben hätten (vgl. Bl. 153 ff. der GA).

Die für den Ausschluss der Antragstellerin gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGG NRW notwendige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten,

vgl. zum BGleiG: v. Roetteken, BGleiG, Stand: April 2023, § 27 Rn. 72 ff., 74 mit Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 27. April 2020 - 5 K 237/18 -, juris Rn. 22 ff.,

ist zwar nicht erfolgt, allerdings ist dieser Mangel gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht gemäß § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dieser Rechtsgedanke findet hinsichtlich beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen grundsätzlich entsprechende Anwendung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 6 A 277/16 -, juris Rn. 15 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. April 2023 - 2 L 2277/22 -, juris Rn. 14.

Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW liegen hier auch vor. Es ist offensichtlich, dass die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung des Ausschlusses der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren nicht beeinflusst hat. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auch bei einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten keine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn die Antragstellerin gehört - wie im Folgenden dargestellt - schon nicht zum zugelassenen Bewerberkreis und war deshalb bereits auf erster Stufe aus dem Auswahlverfahren auszuschließen. An dieser Entscheidung hätte auch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Ergebnis nichts ändern können.

Der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er den Bewerberkreis für die streitgegenständliche Stelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW für Bewerber aus dem Kreis der Beamten beschränkt hat, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW oder wenigstens der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW innehaben, und die Antragstellerin als Beamtin im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 LBesG NRW nicht zu diesem Kreis zählt.

Mit der Beschränkung des Bewerberkreises hat der Antragsgegner eine der Auswahlentscheidung vorgelagerte Organisationsgrundentscheidung getroffen, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist darin keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin zu sehen.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch folgt grundsätzlich aus Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Norm trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 6 B 142/22 -, juris Rn. 11.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu vergeben. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können dabei vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt hierbei ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 6 B 89/13 -, juris Rn. 11 m.w.N.

Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist indes ein davon abzugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des Dienstherrn vorgelagert. Diese Organisationshoheit ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn verbunden. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen (Eingangs- oder Beförderungs-)Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Das hieraus erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als der bei der Stellenbesetzung zu beachtende Beurteilungsspielraum. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr. Betroffenen steht keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 - 1 B 682/24 -, juris Rn. 17, und vom 16. Februar 2023 - 1 B 1065/22 -, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.

Demzufolge bestimmt allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt Zahl und Art der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt beim exekutiven Vollzug des Haushalts - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts - dem Dienstherrn bei der Stellenbewirtschaftung zu. Ihm allein obliegt es, darüber zu entscheiden, ob, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 B 682/24 -, juris Rn. 19, und vom 16. Februar 2023 - 1 B 1065/22 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.

Diesen Grundsätzen folgend kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens Auswahlentscheidungen auch dadurch vorprägen, dass er (vorgelagert) die Art und Weise ihrer Besetzung festlegt. Dem Dienstherrn kommt unbeschadet der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bindungen bei der Entscheidung über den für die Stellenbesetzung anzusprechenden Personenkreis ein aus dem ihm zustehenden Organisationsrecht abzuleitendes weites Ermessen zu, in das regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen. Das daraus folgende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden, was bedeutet, dass Beschränkungen des Bewerberkreises einen sachlich vertretbaren Grund haben müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2012 - 6 B 408/12 -, juris Rn. 5 m.w.N.

Die Organisationsgrundentscheidung ist zu dokumentieren. Hintergrund ist, dass es eines Nachweises bedarf, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zulasten einzelner Bewerber verändert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen an die diesbezügliche Dokumentation nicht überspannt werden. Einer Erläuterung der Erwägungen, die zu der Beschränkung des Bewerberkreises und damit zu der (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab geführt haben, bedarf es in der Regel nicht. Etwas anderes gilt ganz ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Willkürverbots nur dann, wenn die personalwirtschaftlichen und/oder haushaltsrechtlichen Erwägungen für die Organisationsentscheidung auch nicht inzident oder mittelbar aus den Umständen des Einzelfalls zu erkennen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 1 B 1065/22 -, juris Rn. 35 ff. und 42 ff., jeweils m.w.N.

Daran gemessen ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Bewerberkreis für die streitgegenständliche Stelle für Bewerber aus dem Kreis der Beamten auf Beamte zu beschränken, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW oder wenigstens der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW innehaben, rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschränkung des Bewerberkreises im vorgenannten Sinne ist der maßgeblichen Ausschreibung in „Interamt - Das Karriereportal des öffentlichen Dienstes“ (vgl. Bl. 12-15 der GA) hinreichend klar zu entnehmen.

Eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung des Ausschreibungstextes ergibt, dass für Bewerber aus dem Kreis der Beamten nicht lediglich ein höher bewerteter Dienstposten ausgeschrieben wurde, der ggf. auch längerfristig unterbesetzt und damit von einem Stelleninhaber bekleidet werden kann, dessen statusrechtliches Amt der Bewertung des Dienstpostens nicht entspricht bzw. der wegen des sog. Verbots der Sprungbeförderung nicht unmittelbar - gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - entsprechend befördert werden kann.

Vgl. zum Auslegungserfordernis: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 6 B 638/17 - n.v., vom 31. Oktober 2009 - 6 B 1235/09 -, juris Rn. 4 und vom 27. Juni 2003 - 1 B 442/03 -, juris Rn. 3 ff.

Vielmehr ist nach dem Inhalt der Stellenausschreibung für Bewerber aus dem Kreis der Beamten nicht nur ein Dienstposten, sondern ein der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW zugeordnetes Statusamt selbst Gegenstand der Ausschreibung und der Bewerberkreis damit auf Beamte beschränkt, die das Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW bekleiden bzw. kurzfristig - gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - bekleiden können und sollen. In der Stellenausschreibung heißt es ausdrücklich, dass bei Bewerbern aus dem Kreis der Beamten nur Bewerber der Besoldungsgruppe A 12 oder A 11 LBesG NRW zugelassen sind („zugelassen sind Bewerber*innen der Besoldungsgruppe A 12 oder A 11 LBesG NRW […]“) und die Stelle mit „A 12“ besoldet wird (vgl. Bl. 6 und Bl. 32-35 der BA 001 und Bl. 14 der GA).

Durch die Veröffentlichung der Stellenausschreibung mit dem vorgenannten Inhalt ist auch die Dokumentationspflicht gewahrt. Denn aus der Stellenausschreibung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die im Ermessen des Antragsgegners liegende Organisationsgrundentscheidung, die ausgeschriebene Stelle für Beamte auf solche Beamte zu beschränken, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW oder wenigstens der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW innehaben.

Eine derartige Beschränkung des Bewerberkreises, nämlich die Zulassung einer Bandbreite verschiedener Statusämter für einen Dienstposten unter Einschluss einer nur kurzfristigen Unterbesetzung ist angesichts der weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn ebenso möglich wie der umgekehrte Fall, nämlich die Zulassung auch einer Bandbreite verschiedener Statusämter für einen Dienstposten unter Einschluss der längerfristigen Unterbesetzung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 1 B 442/03 -, juris Rn. 3 ff.

Auch ist es ohne Weiteres als sachgerecht anzusehen, einen nach A 12 bewerteten Dienstposten und die dazugehörige Planstelle mit einem Beamten besetzen zu wollen, der das Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW bereits bekleidet bzw. kurzfristig - gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - bekleiden kann. Dies lässt sich mit Blick auf das sog. Verbot der Sprungbeförderung (§ 19 Abs. 4 LBG NRW, § 7 Abs. 1 LVO NRW) grundsätzlich nur durch eine entsprechende Beschränkung des Bewerberkreises bewerkstelligen.

Soweit die Antragstellerin rügt, dass bisherige Ausschreibungen eine derartige Beschränkung des Bewerberkreises nicht enthalten hätten, verfängt dies nicht. Entscheidend ist allein die hier streitgegenständliche Ausschreibung. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sich dem zum hier streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren übersandten Verwaltungsvorgang nicht von Anfang an eine derartige Beschränkung entnehmen ließe. Denn bei den insoweit von ihr in Bezug genommenen Seiten 2 und 3 des Stellenbesetzungsvorgangs (vgl. Bl. 2 und 3 der BA 001) handelt es sich nur um den Antrag der Amtsleiterin des Jugendamtes auf Wiederbesetzung der freigewordenen Stelle an das Amt für Organisationsentwicklung und Zentrale Dienste und nicht um die eigentliche Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle.

Soweit die Antragstellerin weiter rügt, dass die Beschränkung des Bewerberkreises nicht weiter begründet worden sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Fragen, ob und ggf. welche Ämter geschaffen werden, wie die Dienstposten zugeschnitten werden sowie die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen, sind im Organisationsermessen des Dienstherrn liegende personalwirtschaftliche Entscheidungen. Weshalb es in einem Fall, in dem eine Stelle, die der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW zugeordnet ist, einer besonderen Begründung bedarf, Bewerber nicht zuzulassen, deren statusrechtliches Amt der Bewertung des Dienstpostens bzw. des Statusamts nicht entspricht bzw. die wegen des sog. Verbots der Sprungbeförderung nicht zeitnah - gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - entsprechend befördert werden können, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr dürfte die Entscheidung des Dienstherrn, eine Stelle nicht bzw. nur kurzfristig - nämlich für die Dauer einer Erprobungszeit - unterbesetzt zu vergeben, der Regelfall sein. Mit Blick auf das Verbot der Sprungbeförderung sind die für die getroffene Organisationsgrundentscheidung sprechenden Erwägungen hier inzident aus den Umständen des Einzelfalls zu erkennen.

Die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit einem Bewerber, der - wie die Antragstellerin - aktuell ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 LBesG NRW bekleidet, kommt nach alledem nicht in Betracht.

Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, sie hätte längst in das Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW befördert werden müssen, kommt es darauf und auf die Gründe, aus denen sie bisher nicht befördert worden ist, nicht an. Angemerkt sei insoweit aber, dass ihr derzeitiger Dienstposten offenbar nicht „mit der Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW ausgeschrieben“ war, sondern „bis A 11 LBesG NRW“ (vgl. Anlage AS1a der Antragsschrift, Bl. 16 der GA). Dabei handelt es sich nach Angaben des Antragsgegners um eine sog. „Entwicklungsstelle“, die nach dem derzeitigen Stellenbesetzungsplan mit A 10 bewertet ist (vgl. die E-Mail des Antragsgegners vom 16. November 2025 und vom 7. November 2025, BA 002). Fakt ist jedenfalls, dass die Antragstellerin nach wie vor ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 LBesG NRW bekleidet und damit nicht zum zugelassenen Bewerberkreis zählt.

Soweit die Antragstellerin ferner rügt, die für sie vorgelegte Personalakte weise fehlerhafte Eintragungen auf und sei überdies unvollständig, der zum Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegte Verwaltungsvorgang sei unvollständig und der Inhalt werde bestritten und die Personalakten ihrer Mitbewerber seien überhaupt nicht vorgelegt worden, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihre diesbezüglichen Rügen für die hier entscheidungserheblichen Frage von Relevanz sein sollen. Weshalb die Vorgänge nicht genügen sollten, um ihren sich aus § 100 VwGO ergebenden Akteneinsichtsanspruch als Beteiligte am Verfahren und abgelehnte Bewerberin zu erfüllen, erschließt sich der Kammer nicht.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann die Kammer offenlassen, ob die Antragstellerin darüber hinaus auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 3 GKG. Ausgangspunkt der Berechnung ist aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Endgrundgehalt des angestrebten Amts. Der sich danach ergebende Betrag ist mit Blick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, zu reduzieren.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris Rn. 5 ff.