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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 73
Stand: 26.08.2026
Der Personalrat wirkt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit bei
1. Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
2. Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegen kann,
3. Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
4. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,
5. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,
6. Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten, wenn sie oder er die Beteiligung des Personalrats beantragt. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
7. Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung,
8. grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 73 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.02.2016 – 20 A 2495/14.PVL
- OVG NRW, 19.05.2004 – 1 A 672/02.PVLZitiert von 1
- OVG NRW, 13.03.1998 – 1 A 2270/96.PVL
- OVG NRW, 18.10.2000 – 1 A 5334/98.PVLZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 20.01.2017 – 34 K 4211/15.PVL
- OVG NRW, 25.08.2006 – 1 A 5003/04.PVLZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.07.2026 – 31 A 1381/23.O
- OVG NRW, 16.06.2026 – 6 B 548/26
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11301/25.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.