Rechtsprechung / VG Magdeburg / 2012

VG Magdeburg Urteil vom 29.11.2012 – 8 A 12/11

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1129.8A12.11.0A

VerwaltungsrechtSachsen-AnhaltVerwaltungsrecht Sachsen-AnhaltFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_1

Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den verbeamteten Beklagten mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_2

Der 1959 geborene Beamte ist im Rang eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9 LBesO) bei der A. und dort im entscheidungserheblichen Zeitraum als stellvertretender Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt beschäftigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_3

Nach dem Besuch der zehnklassigen Polytechnischen Oberschule im Jahre 1976 erlernte der Beklagte den Beruf des Facharbeiters für geologische Bohrungen. 1978 trat er in den Polizeidienst der ehemaligen DDR ein und wurde als Sachbearbeiter für Treib- und Schmierstoffe sowie als Instandsetzer und Lagerverwalter für Kraftfahrzeugersatzteile eingesetzt. Im Jahre 1982 erwarb er den Facharbeiterlehrabschluss für Berufskraftfahrer und 1990 die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Transportbetriebstechnik. Es folgte 1991 die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiobermeister und 1994 die Beförderung zum Polizeihauptmeister als Beamter auf Lebenszeit. Es folgten mehrere Dienstposten im Bereich Technik und Kraftfahrangelegenheiten und seit 1994 ist der Beamte auf dem Dienstposten „Sachbearbeiter Technik; stellvertretender Werkstattleiter“ eingesetzt. Den Dienposten „Sachbearbeiter Kraftfahrangelegenheiten“ bekleidete er seit 2005 und zusätzlich weiterhin die Tätigkeit als stellvertretender Werkstattleiter.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_4

Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Die dem Beamten erstellte letzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2005 lautet in der Gesamtbewertung auf „befriedigend“. Der Beamte ist disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht Erscheinung getreten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_5

Im Jahr 2008 wurde gegen den Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt der A., gegen den die Disziplinarklage 8 A 9/11 MD geführt wurde, wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zudem strafrechtlich ermittelt. Es bestand der hinreichende Verdacht, dass der Beamte bei privaten Bestellvorgängen von Kraftfahrzeugersatzteilen diese unter rechtswidriger Inanspruchnahme der nur dem Land Sachsen-Anhalt eingeräumten Rabatte erworben zu haben. Zudem war dieser Beamte hinreichend verdächtigt, private Autoreparaturleistungen durchzuführen. In Kenntnis dieser gegen den Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt erhobenen Vorwürfe offenbarte sich der Beklagte als stellvertretender Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt am 12.08.2008 seinem Dienstherrn und teilte mit, „reinen Tisch zu machen“. Der Beamte übergab Bargeld in Höhe von 220,00 Euro, einen Jahreskalender mit persönlichen Aufzeichnungen sowie einen Ordner mit dienstlichen Unterlagen. Er teilte mit, dass das Geld vom Verkauf abgeschriebener Reifen von Polizeifahrzeugen durch seinen Vorgesetzten, dem Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt F., stamme.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_6

Am 25.08.2008 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 01.07.2011 wurde das Disziplinarverfahren nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen fortgeführt. Aufgrund der umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen wurde im behördlichen Disziplinarverfahren auf weitere Ermittlungen gemäß §§ 21 Abs. 2, 24 Abs. 2 DG LSA verzichtet. Mit Verfügung vom 01.07.2011 wurde dem Rechtsbeistand des Beklagten mit Verweis auf § 30 DOG LSA Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der Beklagte unter dem 04.08.2011 Gebrauch machte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_7

Aufgrund der disziplinarrechtlichen Vorwürfe ist der Beklagte seit dem 25.09.2008 mit einer Gehaltskürzung von 20 % vorläufig des Dienstes enthoben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_8

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.12.2009 (Cs 822 Js 78744/08) wurde gegen den Beklagten wegen Betruges und Vorteilsannahme eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen verhängt. Dem lagen im Zeitraum vom 05.02.2004 bis in das Jahr 2007 reichende 12 Straftaten zugrunde, wonach der Beamte unter Inanspruchnahme des dem Land Sachsen-Anhalt gewährten Rabattes verschiedene Fahrzeugteile bestellt und für sich oder außen stehende Dritte verwendet habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, um so die Differenz zwischen dem Rabattpreis und dem für Privatkunden geltenden Verkaufspreisen zum Schaden der Fahrzeugteile-Firma einzusparen. Weiter habe der Beamte eine Bargeldsumme in Höhe von 50,00 Euro im Jahre 2007 von dem Reifenhändler T. unberechtigt entgegengenommen. Der Strafbefehl wurde durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt aufgrund der letzten Hauptverhandlung vom 14.10.2010 bestätigt. Letztendlich wurde das gegen den Beamten geführte Strafverfahren mit Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 13.04.2011 nach § 153 a StPO endgültig eingestellt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_9

Mit der Disziplinarklage vom 27.09.2011 (Eingang: 28.09.2011) wird der Beamte angeschuldigt, ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem ihm folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_10

„1. In der Eigenschaft als Polizeibeamter und stellvertretender Leiter der Kfz-Werkstatt der A. nahm der Beklagte von dem gesondert verfolgten selbständigen Reifenhändler U. T. im Zusammenhang mit der Aussonderung und Entsorgung sowie Verladung von Altreifen der Kraftfahrzeuge der A. an einem konkret nicht feststellbaren Tag im Jahre 2007 eine Bargeldsumme in Höhe von 50,00 Euro an, obwohl der Beamte wusste, dass er dazu nicht berechtigt war, insbesondere, weil keine Genehmigung der zuständigen Behörde vorlag.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_11

2. Im Ergebnis der gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungen sowie nach Sichtung der Rechnungsunterlagen der Ermittlungsakten im behördlichen Disziplinarverfahren besteht hinreichend der Verdacht, dass der Beklagte im Rahmen der Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Kfz-Werkstatt der A., zu der u. a. die Bestellung von Ersatzteilen für polizeieigene Fahrzeuge gehört, im Namen der A. bei der Firma a. A. A. GmbH, K.-H.-Str. 43, A-Stadt, während des Dienstes unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung verschiedene Fahrzeugteile für sich oder Dritte privat käuflich erwarb. Nachfolgende Rechnungen weisen keinen dienstlichen Bezug auf, sind an den Beklagten adressiert oder mit einem entsprechenden Adressaten-Hinweis versehen. Da die Rechnungen die Kundenummer der A. enthalten, erfolgte durch die Firma a. A. A. GmbH ein ausschließlich für die A. gewährter Rabatt zwischen 15 und 45 %.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_12

Den Erhalt der Ware bestätigte der Beklagte mit seiner Unterschrift auf zwei Rechnungen, was auch durch den Rechtsbeistand des Beklagten mit dem Hinweis, dass es sich dabei nicht um die Originalrechnungen handelt, insofern bestätigt wurde.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_14

Rechnung Nr. 7714 vom 04.08.2003 - Hängerkupplung mit Elektrosatz für 262,59 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 012)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_15

Rechnung Nr. 7951 vom 02.09.2003-Felgen für 131,40 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 014)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_16

Äußerung des Rechtsbeistandes des Beklagten vom 04.08.2011

(Disziplinarakte B., Blatt Nr. 027/16, Ziffer I.2)

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_17

Nachfolgende Rechnungen weisen ebenfalls keinen dienstlichen Bezug, sind an den Beklagten adressiert bzw. an ihn gerichtet und tragen die Kundennummer der LBP LSA (105685):

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_19

Rechnung Nr. 6285 vom 17.02.2003 - Leichtmetallfelgen für 264,48 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 003)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_20

Rechnung Nr. 6497 vom 13.03.2003 - Luftfilter für 54,15 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 004)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_21

Rechnung Nr. 25904 vom 24.04.2003 - Reifen für 69,02 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 006)

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_22

Rechnung Nr. 7946 vom 02.09.2003 - Reifen für 139,20 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 013)

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_23

Rechnung Nr. 52494 vom 10.09.2003 - Reifen für 183,74 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 016)

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_24

Rechnung Nr. 8470 vom 27.10.2003 - Kupplungssatz für 80,26 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 022)

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_25

Rechnung Nr. 84524 vom 05.02.2004 - Luftmassenmesser für 173,42 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 027)

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_26

Rechnung Nr. 9781 vom 17.04.2004-Heckträger für 200,63 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 032)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_27

Rechnung Nr. 10387 vom 15.06.2004 - Radblende für 29,35 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 036)

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_28

Rechnung Nr. 11582 vom 08.10.2004 - Nylon-Vollgarage für 18,50 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 042)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_29

Rechnung Nr. 42127 vom 14.10.2004 - Nylonhalbgarage für 6,58 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 044)

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_30

Rechnung Nr. 49703 vom 15.11.2004 - Reifen für 118,92 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 051)

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_31

Rechnung Nr. 13935 vom 20.05.2005 - Zierleisten für 14,82 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 069)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_32

Rechnung Nr. 99151 vom 26.05.2005 - Blinkleuchten für 32,04 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 070)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_33

Rechnung Nr. 5546 vom 08.07.2005 - Heckblech und Zündschalter für 51,16 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 073)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_34

Rechnung Nr. 171362 vom 04.01.2006 - Batterie für 28,00 €

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittel band 2, Blatt Nr. 076)

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_35

Rechnung Nr. 431467 vom 28.09.2006 - Heckleuchte Opel Corsa für 34,22 €,

(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 081).“

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_36

Polizeihauptkommissar H. habe in glaubhafter Weise als Zeuge vor dem Amtsgericht A-Stadt ausgesagt, dass eine Nylon-Voll- bzw. -Halbgarage (Rechnung Nr. 42127 vom 14.10.2004) nicht im Gebrauch der A. sei. Die Bestellvorgänge würden keinen dienstlichen Bezug aufweisen, da Dienstfahrzeuge in Garagen stünden. Auch ein Opel Corsa sei nicht im Bestand der A.. Der Zeuge habe ebenso ausgesagt, dass ihm Rechnungen mit privaten Anschriften nicht bekannt seien. Der Außendienstmitarbeiter der Firma a. A. A. GmbH, E., habe ausgesagt, dass nur Mitarbeiter der Firma das Adressatenfeld ändern könnten. Herr E. habe auch darauf hingewiesen, dass Werkstattrabatte gegenüber einem Endverbraucher unterschiedlich seien. Der Prokurist der Firma a. A. A. GmbH, Herr P., habe als Zeuge im Strafverfahren ausgesagt, dass der Besteller die Kundennummer und den Namen nennen müsse. Der Zeuge Polizeiobermeister S. habe zugegeben, vom Beklagten gegen Rechnung im Jahre 2008 eine Batterie für einen Rasentraktor gekauft zu haben.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_37

Die Rechnungen vom 04.08.2003 und 02.09.2003 seien vom Beklagten unterschrieben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_38

Weiter lautet der Anklagesatz:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_39

„3. Der Beklagte unterließ es, verdachtsrelevante Sachverhalte an seine Vorgesetzten weiterzumelden. Bereits im Jahr 2006 wurde der Beklagte nach seiner Aussage durch Polizeimeister F. darüber informiert, dass dieser beabsichtige, ausgesonderte Reifen von Landesfahrzeugen mit einer Profiltiefe von mehr als 3 mm an Privatpersonen bzw. an die Firma T. Reifenentsorgung weiterzuverkaufen. Diese Reifen hätten nach Aussage des Beklagten für das Fahrsicherheitstraining noch verwendet werden können. Seinen Aussagen zufolge habe er Polizeihauptmeister F. davor gewarnt, unrechtmäßige Handlungen, insbesondere mit dienstlichem Eigentum, vorzunehmen. Auch als der Beklagte in Kenntnis der unrechtmäßigen Reifenverkäufe durch Polizeihauptmeister F. im Jahr 2007 Bargeld zur Aufbewahrung überreicht bekam, meldete er diesen Sachverhalt nicht weiter, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_40

Erschwert pflichtwidrig handelte der Beklagte, indem er trotz des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie der Bekämpfung der Korruption im Jahr 2007 von Herrn T. 50,00 Euro Geldzuwendung entgegennahm und von weiteren Geldzuwendungen zwischen Herrn T. und Polizeihauptmeister F. wusste.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_41

Zu einer Einnahmeanweisung von 80 Stück Reifen vom 20.02.2008 bemerkte der Beklagte, dass sich unter diesen Reifen auch Reifen mit mehr als 3 mm Profiltiefe befanden, die in einer Garage im Objekt der A. eingelagert waren. Zu einem nicht benannten Zeitpunkt stellte der Beklagte das Verschwinden dieser Reifen fest. Konfrontiert mit dieser Feststellung habe Polizeihauptmeister F. geäußert, dass er diesen Reifen an Kollegen aus der Landesbereitschaftspolizei weiterverkauft habe. Auch diesen Sachverhalt meldete der Beklagte nicht weiter.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_42

Nach Aussage des Beklagten habe er beobachtet, wie Polizeihauptmeister F. im Bereich der Kraftfahrzeugwerkstatt Reifen und Kraftfahrzeugteile, die er bei Autoteile-Zulieferern bestellt, bei denen er ein persönliches Kundenkonto besitzt und so zu günstigen Konditionen, als eine andere Privatperson einkaufen kann, an Bedienstete der A. weiter veräußert hat. Nach Aussage des Beklagten sah dieser selbst, dass Polizeihauptmeister F. bei der Übergabe der Ersatzteile Geld bekommen hat.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_43

4. Nach Aussage des Beklagten übergab dieser im Jahr 2003 an Polizeihauptmeister F. ein Funktelefon der Marke Siemens, Typ ME 45, welches im Werkstattbereich der A. durch einen unbekannten Polizeibeamten aufgefunden wurde. In Kenntnis des Beklagten verwahrte Polizeihauptmeister F. widerrechtlich das Handy in seinem Schreibtisch, wobei der Beklagte selbst das Handy unter Verwendung einer privaten SIM-Karte ab dem Jahr 2006 privat nutzte. Das Handy einschließlich einer schwarzen Handytasche wurde erst im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen gegen den Beklagten am 14.08.2008 übergeben.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_44

5. Gemäß der Dienstpostenbeschreibung als Stellvertreter der Kfz-Werkstatt war der Beklagte für Werkzeuge und die Vernichtung ausgesonderter Werkzeuge verantwortlich. Hinsichtlich eines in Verlust geratenen Excenter-Schleifers wurde festgestellt, dass am 24.06.2005 bei der Firma Würth ein neuer Druckluft-Excenter-Schleifer der Marke Master angeschafft wurde. Bei der Kontrolle wurde dieses Gerät nicht aufgefunden. Am 12.04.2007 bat Polizeihauptmeister F. um Abschreibung eines Excenter-Schleifers. Der Beklagte setzte das Gerät mit Unterschrift und Datum vom 13.04.2007 als Verantwortlicher ab. Bei der Kontrolle wurde der abgesetzte Excenter-Schleifer Marke Mirka 891 vorgelegt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_45

6. Ohne Genehmigung hat er einen Schrank der Deutschen BP AG zur Lagerung von Ölgebinden entgegengenommen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_46

7. Der Beklagte oder der Polizeihauptmeister F. haben von der Firma a. A. A. GmbH gelieferte Artikel, nämlich

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_47

- zwei Stück Purflux-Set Handtuch,

- T-Shirt,

- zwei Stück MP3-Player Digital 256 MB und,

- drei Fl. Wurzelpeter 0,7 l.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_48

entgegengenommen. Dabei hat es sich um Zugaben zu bestellten Kfz-Teilen gehandelt.“

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_49

Der Beamte habe gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Disziplinarrechtlicher Schwerpunkt sei dabei das Verhalten im Dienstvergehenskomplex des korruptiven Fehlverhaltens und damit der Pflicht zur Uneigennützigkeit. Entgegen § 42 BeamtStG, wonach keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt angenommen werden dürfen, habe der Beamte pflichtwidrig gehandelt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_50

Der Beamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, welches die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_51

Der Kläger beantragt,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_52

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_53

Der Beklagte beantragt,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_54

die Disziplinarklage abzuweisen

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_55

und sieht bereits formelle Mängel der Disziplinarklage. So sei kein Ermittlungsführer bestellt worden und es fehle an einer förmlichen, aktenkundig zu machenden Ausdehnungsentscheidung. Es fehle die Mitwirkung der Personalvertretung und eines Hinweises auf deren Unterrichtung. Die Befugnis des Klägers zur Erhebung der Disziplinarklage wird bestritten.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_56

Bezüglich des Vorhaltes zu Nr. 1 heißt es, dass die Geldhingabe für das Helfen des Beklagten beim Aufladen der Reifen erfolgt sei. Demnach liege darin keine Vorteilsannahme. Es habe sich um eine reine private Gefälligkeit gehandelt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_57

Zu 2.: Die Zeugen P., E., P. und G. bekundeten vor dem Strafgericht, dass Rechnungen auf Kundenwunsch generell abgeändert werden könnten. Hierzu müsse sich der Anrufer bzw. Besteller nicht durch Passwort oder etwa elektronischer Signatur ausweisen. Demnach sei nicht bewiesen, dass der Beamte tatsächlich die Bestellvorgänge ausgelöst habe. Den Zeugenaussagen zufolge hätte der Beamte ebenso einen Personalrabatt erhalten. Bei dem Kauf der Rasentraktorbatterie über den Beklagten sei es zu keiner Rabattgewährung gekommen. Generell habe die Klägerin kein Verbot ausgesprochen, dass Bedienstete privat Bestellvorgänge auslösen durften. Darüber hinaus sei der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt worden. Bei den Rechnungen vom 04.08.2003 und 02.09.2003 handele es nicht um die Originale, sodass nicht festgestellt werden könnte, ob der Beklagte tatsächlich unterschrieben habe.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_58

Zu 3.: Generell treffe den Beklagten keine Dienstpflicht etwaige Versäumnisse seines Vorgesetzten, des Polizeihauptmeisters F., anzuzeigen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_59

Zu 4.: Der Handy-Fund sei seinerzeit dem für Fundsachen zuständigen Sachgebiet 11 gemeldet worden. Dort sei die Übergabe des Handys nicht verlangt worden. Die Nutzung des gefundenen Handys mit der privaten SIM-Karte sei unbeachtlich.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_60

Zu 5.: Der alte Schleifer sei noch nicht weggeworfen worden, da er für die übliche Überprüfung des Vorgangs durch die Verwaltung bereitgehalten worden sei. Ob ein neuer Exzenterschleifer angeschafft worden sei und zu dessen Verbleib könne er keine Aussage machen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_61

Zu 6.: Mit der Anlieferung und Bestellung eines Schrankes habe der Beklagte nichts zu tun.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_62

Zu 7.: Zu den aufgeführten Gegenständen könne der Beklagte keine Angaben machen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_63

Die Klägerin erwidert: Der Beklagte habe selbst in seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 13.08.2008 geäußert, dass er bereits Ende 2006 durch Polizeihauptmeister F. über den Verkauf der ausgesonderten Reifen informiert worden sei. In seiner Vernehmung vom 14.08.2008 habe der Beklagte geäußert, dass er 50,00 Euro als Gegenleistung für die ausgesonderten Autoreifen von der Firma T. angenommen habe.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_64

Auch die in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien für die Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung nach § 23 Abs. 2 DOG LSA zugrunde zu legen. Insoweit komme auch einem Strafbefehl erhebliche Indizwirkung zu.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_65

Auch im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den gesondert verfolgten Beamten F. sei daher davon auszugehen und es sei nicht ausgeschlossen, dass auch der Beklagte während des Dienstes unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung private Dienstverrichtungen ausführte und auch Bestellvorgänge vornahm.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_66

Der Beklagte erwidert: Die Disziplinarklage äußere überwiegend Vermutungen. Die Klägerin müsse dem Beklagten jedoch die einzelnen Pflichtenverstoße nachweisen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_67

Das Disziplinargericht hat mit Beschluss vom 23.10.2012 das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Satz 1 DG LSA auf die in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße zu 1 und 2 beschränkt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_68

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis über die Vorkommnisse hinsichtlich der Bestellvorgänge und der vorgehaltenen Vorteilsannahme durch Vernehmung der Zeugen F. und E. erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_69

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_70

Das Gericht konnte in Abwesenheit des Beklagten verhandeln und entscheiden. Denn er bzw. sein erschienener Prozessbevollmächtigter war ordnungsgemäß geladen und es wurde darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§ 3 DG LSA; § 102 Abs. 2 VwGO).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_71

1.) Die Disziplinarklage ist zulässig. Die vom Beklagten als wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügten Formfehler liegen nicht vor. Der Begriff des wesentlichen Mangels im Sinne von § 52 DG LSA erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (BVerwG zum gleichlautenden § 55 BDG; Urteil v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; beide juris). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußern Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (BVerwG, Urteil v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Beschluss v. 18.11.2008, 2 B 63.08; beide juris).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_72

Unter dem 01.07.2011 (Beiakte F, Bd. 1, Bl. 27/3) wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten die Fortführung des Disziplinarverfahrens unter Benennung auch der erweiterten Pflichtenverstöße aktenkundig (§ 19 Abs. 1 Satz 2 DG LSA) mitgeteilt (§ 20 Abs. 1 DG LSA) und ihm Gelegenheit zur Äußerung (§ 30 DG LSA) gegeben. Aufgrund des durchgeführten Strafverfahrens und der ausführlichen kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Zeugenvernehmungen, ist die Entscheidung im Disziplinarverfahren von weiteren Ermittlungen abzusehen, jedenfalls nicht ermessenfehlerhaft (§ 21 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Die Klägerin hat unter dem 07.04.2011 einen umfassenden Ermittlungsbericht erstellt (Beiakte F, TB 4). Von der im Ermessen stehenden Bestellung eines Ermittlungsführers konnte demnach ebenso ermessensfehlerfrei abgesehen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPersVG LSA) enthält keine § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vergleichbare Beteiligungsregelung des Personalrates vor der Erhebung der Disziplinarklage.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_73

2.) Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Zurückstufung (§ 9 DG LSA), das heißt, die Versetzung des Beamten in ein um zwei Stufen geringeres Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, nach sich zieht.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_74

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtenverstöße stellen ein sogenanntes innerdienstliches Dienstvergehen dar. Denn sie sind in Ausübung des Dienstes verwirklicht worden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_75

Nach § 13 Abs. 1 DG LSA ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen und erfordert eine angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit soll berücksichtigt werden.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_76

3.) Die Disziplinarkammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm unter Ziffer 1 (Vorteilsnahme) und 2 (betrügerische private Bestellvorgänge) der Disziplinarklage zur Last gelegten und vom Gericht nach § 53 Satz 1 DG LSA darauf beschränkten Pflichtenverstöße begangen hat. Dadurch hat er gegen seine dienstlichen Pflichten zur uneigennützigen und gerechten Dienstausübung verstoßen und ist nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert und es verbietet, gegen Strafgesetze zu verstoßen (§§ 33, 34 BeamtStG). Die Pflichtverletzungen sind als sogenanntes einheitliches Dienstvergehen zu sehen und zu ahnden.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_77

a.) Der Beklagte hat durch die Annahme der 50,00 Euro im Jahre 2007 von dem Reifenhändler T. eine Vorteilsnahme im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB begangen. Danach wird unter anderem ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten unter anderem annimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Aufgrund der Entscheidungsbefugnis des Disziplinargerichts kann die Disziplinarkammer diese strafrechtliche Bewertung des vorgehaltenen Lebenssachverhaltes unabhängig von der strafgerichtlichen Bewertung vornehmen. Mangels rechtskräftiger strafgerichtlicher Entscheidungen liegt eine Bindungswirkung im Sinne des § 23 DG LSA nicht vor und zudem hat die vor dem Disziplinargericht durchgeführte Beweisaufnahme einen von der bisherigen strafgerichtlichen Bewertung abweichenden Lebenssachverhalt festgestellt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_78

Die Annahme von 50,00 Euro durch den Beklagten erfolgte im Rahmen seiner Dienstausübung. Denn die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Vernehmung des Zeugen F. hat ergeben, dass entgegen der bisherigen Annahme, der Beklagte und nicht der Zeuge F. für die Tätigkeiten um die Altreifen, also Lagerung, Aussonderung und Entsorgung der Altreifen verantwortlich war. Der Zeuge hat bekundet, dass intern abgesprochen war, dass er – der Zeuge – als Leiter der Werkstatt für den Reparaturbereich und der Beklagte unter anderem für die Angelegenheiten der Altreifen verantwortlich war. Das Gericht hat keinen vernünftigen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Ging dies bislang aus den umfangreichen disziplinarbehördlichen, staats- und strafrechtlichen Ermittlungen so nicht hervor, so mag dies daran liegen, dass es keine verbindliche Dienstpostenbeschreibung der Tätigkeiten des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Kraftfahrzeugwerkstatt gab. Die in den Akten (Beiakte B; TB 9; Bl. 6) befindliche Tätigkeitsbeschreibung des Leiters Kfz-Technik vom 14.03.2005 stammt von ihm selbst und führt die Tätigkeiten um die Altreifen gerade nicht auf. Daher ist es nachvollziehbar, dass die in der Werkstatt anfallenden Tätigkeiten unter dem Leiter und dem Stellvertreter intern und unbürokratisch aufgeteilt wurden. Darüber hinaus drängt sich dem Disziplinargericht der Eindruck auf, dass die Ermittlungen und Ergebnisse darauf konzentriert waren, dass die dem Beklagten und dem Werkstattleiter F. zur Last gelegte Vorteilsnahme auf die Machenschaften des F. bei einem Verkauf der noch brauchbaren Altreifen an den T. zurückzuführen waren. Darauf kommt es aber nicht an. Denn wenn der Beklagte für die Angelegenheiten um die Altreifen, also Anlieferung, Lagerung, Sortierung, Verwendung für das Fahrsicherheitstraining, Aussortierung der unbrauchbaren, weil abgefahrenen aber auch der nicht brauchbaren, weil nicht passenden Reifen verantwortlich war, oblagen diese Tätigkeiten grundsätzlich seiner Dienstausübung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Beklagte neben F. nur mitverantwortlich für die Reifenangelegenheiten war, also die Tätigkeit gemeinschaftlich vorgenommen wurde. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dem Leiter wie auch dem Stellvertreter die gesamten Angelegenheiten in der Werkstatt als Amtsgeschäfte obliegen. Denn die Zuweisung der konkret-funktionellen Tätigkeiten geschieht durch den Dienstherrn und nicht aufgrund Absprache der beteiligten Beamten untereinander. Ein Rückgriff bzw. die mögliche Einflussnahme des Beklagten auf die Amtsgeschäfte des F., wie es das Amtsgericht annahm, muss daher nicht konstruiert werden. „Dienstausübung“ meint die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen. Damit sind alle Handlungen gemeint, die zu den „Obliegenheiten“ des Amtsträgers gehören. Dazu können auch bloß vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten zählen (vgl. zum Ganzen nur: Tröndle/Fischer; StGB, 52. Auflage, § 331, Rz. 6 ff, 18 ff).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_79

Der Lebenssachverhalt, der zur Annahme der 50,00 Euro führte, ist nicht losgelöst von der Dienstausübung des Beklagten in Bezug auf die unzweifelhaft zu den Werkstattangelegenheiten gehörenden Altreifen zu sehen. Die Hilfe beim Aufladen der Reifen war gerade nicht nur „privater“ Natur im Sinne einer reinen menschlich-sozialen Gefälligkeit, sondern stand in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung des Beklagten um die Aussonderung und Bereitstellung der Altreifen. Das Aussortieren, Bereitstellen und Verladen der Altreifen ist nach allgemeiner Lebensanschauung als ein einheitlicher Dienstvorgang zu sehen und fand auf dem Gelände der A. statt. Dies hat im Übrigen auch der Beklagte nicht anders gesehen, wie sein anfängliches Zögern bei der Annahme des Geldes belegt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_80

b.) Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung hat der Beamte durch die Annahme der 50,00 Euro gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG verstoßen. Dabei ist diese - beamtenrechtliche - Pflicht bereits weiter zu fassen als die nach § 331 StGB strafbedrohte Vorteilsnahme. Denn auch die durch das Strafrecht nicht erfassten Verhaltensweisen, welche sich als pflichtwidrige Fehlsteuerung des Verwaltungshandelns aus Eigennutz darstellen, sind als Dienstpflichtverletzungen zu werten. Nach § 42 BeamtStG dürfen Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf das Amt annehmen. „Belohnungen“ oder „Geschenke“ oder „sonstige Vorteile" im Sinne des § 42 BeamtStG sind alle Zuwendungen einschließlich Dienstleistungen, auf die kein Anspruch besteht und die objektiv eine materielle oder immaterielle Besserstellung zum Inhalt haben (Vorteil). Auch die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z. B. andere Bedienstete, rechtfertigt nicht deren Annahme. "In Bezug auf das Amt" im Sinne des § 42 BeamtStG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre des Beamten gewährt werden, sind nicht "in Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, dürfen weitere Vorteile nicht mehr angenommen werden (vgl. nur: Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung; VV der Landesregierung Rheinland-Pfalz v. 07.11.2000; FM-O 1559 A-411; juris).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_81

Zweck der beamtenrechtlichen Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 42 BeamtStG ist es, bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, dienstliche Handlungen seien durch Gefälligkeiten beeinflussbar und Amtshandlungen seien käuflich (BVerwG zu § 70 Satz 1 BBG a. F.; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 14.12.1995, 2 C 27.94, v. 22.10.1996, 1 D 76.95 und v. 23.11.2006, 1 D 1.06; alle juris). Es ist im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hinzunehmen, wenn ein Beamter den Eindruck erweckt, er lasse sich in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit durch ihm oder Dritten gewährte Vorteile beeinflussen. Unerheblich ist, ob es zu der in Aussicht gestellten Amtshandlung gekommen ist. Anknüpfungspunkt der Pflicht ist nicht das enge Gebiet der Amtshandlungen des Beamten, sondern das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen und im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil v. 20.02.2002, 1 D 19.01; juris). Danach besteht der geforderte Amtsbezug bereits dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist. Es reicht aus, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Beamten zumindest mitkausal ist (BVerwG, Urteile v. 14.12.1995, 2 C 27.94 und v. 20.02.2002, 1 D 19.01; alle juris). Auch dann, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Dienststellenzugehörigkeit beim Zuwender lediglich den wahrheitswidrigen Anschein erweckt hat, auf die begehrte Entscheidung der Dienststelle in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können, ist der Bezug zum Amt gegeben (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_82

Die Disziplinarkammer hat keine Zweifel daran, dass dem Reifenhändler T. als Zuwender der 50,00 Euro die dienstliche Stellung und das dienstliche Tätigwerden des Beklagten bewusst waren. Daran ändert nichts die Einstellung der strafrechtlichen Verfahren gegen T. und dass dieser angab, gar nicht gewusst zu haben, dass B. und F. Polizeibeamte gewesen seien. Mögen die Beamten aufgrund ihrer Werkstatttätigkeit bei der Übergabe der Reifen auch nicht in Polizeiuniform gekleidet gewesen sein, so war dem T. bewusst, dass er sich auf dem Gelände der A. befindet und die Aussonderung und Bereitstellung der Reifen eine dienstliche Tätigkeit darstellen. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der T. auf Vermittlung des Beklagten die Altreifenentsorgung übernahm. T. wollte – zumindest mitkausal – im Sinne der soeben dargestellten disziplinarrechtlichen Rechtsprechung mit der Geldleistung die Beschäftigten und damit auch den Beklagten hinsichtlich der Aussortierung der Altreifen in dem Sinne beeinflussen, dass ihm auch die besseren Reifen überlassen werden. Dabei ist egal, ob diese sogar gesondert durch einen der Beschäftigten an T. verkauft wurden oder sie Teil des Aussonderungsvorgangs waren. Denn in jedem Fall hatte T. wegen der Weiterverwendungsmöglichkeiten ein gesteigertes Interesse an diesen Reifen. Dies beweist bereits die Tatsache, dass T. in den Jahren 2000 bis 2005 die Altreifenentsorgung sogar kostenlos übernahm. Ohne die „Hilfsbereitschaft“ der Werkstattmitarbeiter bei der Aussonderung, hätte sich die Entsorgung für T. demnach wirtschaftlich nicht bzw. weniger gelohnt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_83

Dass nach dieser Lebenssachverhaltsauslegung die Zahlung der 50,00 Euro mit den Amtsgeschäften des Beklagten im Zusammenhang stand und gerade nicht nur für die Hilfe bei Aufladen der Reifen geleistet wurde, war bzw. hätte auch dem Beklagten bei gehöriger Gewissensanstrengung bewusst sein müssen. Es gilt das oben zur strafrechtlichen Vorteilsnahme Festgestellte.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_84

c.) Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht weiter fest, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten privaten Bestellungen von Kfz-Ersatzteilen unter Ausnutzung der nur dem Land eingeräumten Rabatte vorgenommen und damit einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB gegenüber der Firma a. A. A. GmbH begannen hat. Bei den Mitarbeitern der Firma a. A. wurde aufgrund der Nennung der Kundenummer der A. der Irrtum erregt, dass es sich um eine amtliche Bestellung der A. handelt. Dadurch wurden sie getäuscht und der Gewinn der Firma geschmälert. Es bedarf keiner Feststellungen, dass ein Beamter der strafbare Handlungen begeht zugleich gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 BeamtStG verstößt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_85

Aber auch ohne Zugrundelegung der tatbestandlichen Verwirklichung eines Betruges nach § 263 StGB (vgl. Bay. VGH, Urteil v. 28.06.2006, 16a D 05.177; juris; der in einem ähnlichen Fall die strafrechtliche Relevanz verneint) hat der Beklagte eine disziplinarrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung nach § 34 BeamtStG begangen. Denn er hat unter Ausnutzung der ihm vom Dienstherrn eingeräumten Vertrauensposition, die ihm erlaubte amtliche Bestellungen vorzunehmen unter Verwendung der ihm zur Verfügung gesellten Mittel (Telefon; PC) und Kenntnisse (Kundennummer) die privaten Bestellungen zum eigenen Vorteil vorgenommen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_86

Der Zeuge F. hat in seiner Zeugenvernehmung vor der Disziplinarkammer bekundet, dass er wisse, dass der Beklagte zumindest einmal zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt einen privaten Bestellvorgang ausgelöst hat. Steht diese Aussage des Zeugen auch im Widerspruch zu seiner Aussage vor dem Amtsgericht in dem Strafverfahren gegen den Beklagten am 10.09.2010, hat das Disziplinargericht keine durchgreifenden Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der jetzigen Aussage des Zeugen. Denn diese Aussage wird durch weitere Unterlagen belegt.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_87

So ist das Disziplinargericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Bestellvorgänge die den Rechnungen vom 04.08.2003 und 02.09.2003 (Beiakte D; BwB 2 Bl. 12, 14) zugrundeliegen, vorgenommen und den Erhalt der Ware auf den Rechnungen durch Unterschrift bestätigt hat. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Änderung des Adressatenfeldes bzw. die Angabe einer Person zu dessen Händen zu liefern ist, auf die Angabe des Bestellers zurückzuführen ist und sich somit von dem üblichen Bestellvorgang der A. unterscheidet. Dies hat der Zeuge F. mit Verweis auf die von ihm durchgeführten und zur rechtskräftigen Verurteilung durch Strafbefehl geführten Bestellvorgänge ausgesagt, was sich mit den übrigen Feststellungen deckt. Auch der Zeuge E. hat dies nicht nur vor dem Disziplinargericht, sondern auch vor dem Amtsgericht und anlässlich seiner behördlichen Vernehmung ausgesagt. Dies deckt sich mit den Aussagen der übrigen Mitarbeiter der Firma a. A. vor dem Amtsgericht, wie die des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen P. sowie der Angestellten P.. Zudem erfolgte die Lieferung bei den dienstlich veranlassten Bestellvorgängen gegen Lieferschein und nicht gegen Rechnung. Die Rechnungen gingen auf dem Postwege bei der Klägerin zur unbaren Begleichung der Rechnungssumme ein.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_88

Demnach hat die Disziplinarkammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte neben diesen durch seine Unterschrift belegten Bestellvorgängen aus dem Jahr 2003 auch die weiteren ihm in der Disziplinarklage vorgehaltenen Bestellvorgänge bis in das Jahr 2006 getätigt hat. Denn auch die dazu ergangenen Rechnungen tragen jeweils die Besonderheit, dass der Beklagte dort namentlich erwähnt ist. Die Disziplinarkammer teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass die Namensnennung dadurch zu erklären sei, dass eine unbekannte Person auf den Namen des Beklagten bestellt habe. Ist dies nach den tatsächlichen Feststellungen der Kammer zwar grundsätzlich möglich, weil neben der Angabe der im Werkstattbereich bekannten Kundenummer der A. keinerlei Identifikationsvoraussetzungen wie PIN oder Code erforderlich waren, ergibt ein derartiges Vorgehen eines Dritten aber keinen Sinn. Denn die Unterlagen und die darauf gestützten Feststellungen ergeben, dass neben dem Werkstattleiter F. und dem Stellvertreter B. auch die nicht verbeamteten Werkstattmitarbeiter S., R., K. und J. private Bestellungen unter ihrem Namen vorgenommen haben. Da aber auch in diesen Fällen stets die zutreffende Namensnennung des Bestellers erfolgte, gab es keinerlei Anlass für einen der Werkstattmitarbeiter, den Namen des Beklagten anstelle des eigenen zu nennen. Denn darüber hinaus war neben der Bestellung auch die Annahme der Ware vor Ort durch den Besteller notwendig. Somit wäre es bei der Häufigkeit der dem Beklagten vorgehaltenen Bestellungen im Werkstattbereich aufgefallen, wenn eine andere Person als der vermeintliche Besteller B. die Waren in Empfang genommen hätte. Die umfangreiche auf 67 Bestellvorgänge aus den Jahren 2003 bis 2007 aufgelistete Zusammenschau der Klägerin zu den nicht im Zahlungssystem zu verzeichnenden Bestellungen belegt neben den bekannten Namen nur eine Rechnung über zwei Dichtungen zum Preis von 1,97 € mit Namensnennung M., wobei ein Werkstattmitarbeiter mit diesem Namen nicht bekannt sei (Beiakte B, Bl. 238 ff, 242 Fußnote 16). Fällt hier schon der Preis nicht in das Gewicht, ist entscheidend, dass – wenn überhaupt – ein Fantasiename gewählt wurde und eben nicht der des Beklagten. Darüber hinaus fehlt es an jedem plausiblen Vortrag, wieso etwa ein Kollege, etwa um dem Beklagten zu schaden, derart hätte vorgehen sollen. Demnach scheidet auch die Bestellung durch einen nicht dem Werkstattbereich oder der Klägerin zuzurechnenden Dritten aus.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_89

Schließlich belegen auch die vom Beklagten vorgenommenen und von ihm eingeräumten Bestellungen für die Kollegen P. und S., dass er durchaus private Bestellungen vorgenommen hat. Wenngleich dies aus kollegialer Verbundenheit und aufgrund seines technischen Sachverstandes sowie bei anderen Firmen und nicht unter Ausnutzung der Rabattierung geschehen ist. Soweit der Beklagte den Hinweis der Klägerin darauf, dass die den vorgehaltenen Rechnungen zugrundeliegenden Waren bei der A. wegen des andersartigen Fuhrparks keine Verwendung hätten finden können damit begegnet, dass dies auch auf ihn zutreffe, mag die Bestellung für Freunde, Bekannte, Verwandte etc. eine gewisse Erklärung liefern. Zudem enthalten die dem Beklagten vorgehaltenen Warenbestellungen eine erheblich geringere Anzahl als dies etwa bei dem Zeugen F. der Fall war, der die Ersatzteile ersichtlich für seine ebenfalls angeschuldigte Nebenbeschäftigung benötigte.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_90

4.) Der Beklagte hat die in einem inneren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen im Sinne eines einheitlich zu bewertenden innerdienstlichen Dienstvergehens (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) vorsätzlich und schuldhaft begangen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_91

5.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_92

Für das danach zu findende Disziplinarmaß können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und v. 03.05.2007, 2 C 9.06, alle juris).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_93

Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; alle juris).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_94

6.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; juris).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_95

a.) Verstöße gegen die Uneigennützigkeit werden in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft. Denn die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Im Hinblick darauf ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen geflossen sind (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_96

b.) Bei einem „klassischen“ innerdienstlichen Betrug vergreift sich der Beamte an Gelder oder gleichgestellte Werte des Dienstherrn, die dem Beamten jedoch nicht dienstlich anvertraut oder sonst dienstlich zugänglich sind. In der mangelnden „Anvertrauung“ liegt der bedeutsame Unterschied zu den innerdienstlichen Zugriffsdelikten begründet, wonach der Betrug zu Lasten des Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarrechtliches Gewicht hat als der die Entfernung rechtfertigende Zugriff des Beamten auf ihm anvertraute Gelder oder Güter (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11 mit Verweis auf Urteile v. 24.01.2001, 1 D 57.99 und v. 30.08.2000, 1 D 26.99; alle juris). Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. Deshalb wird bei den innerdienstlichen Betrugsfällen gerade keine Bagatellschwelle angenommen. Eine Entfernung steht dann an, wenn im Einzelfall Erschwernisgründe vorliegen, ohne dass ihnen erhebliche Milderungsgründe gegenüberstehen. Erschwernisgründe können sich z. B aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weitren Verfehlungen, wie Urkundefälschungen stehen (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11 mit Verweis auf Urteile v. 28.11.2000, 1 D 56.99, v. 26.09.2001, 1 D 32.00, v. 22.02.2005, 1 D 30.03 und Beschlüsse v. 14.06.2005, 2 B 108.04 und v. 10.09.2010, 2 B 97.09; alle juris).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_97

c.) Das Disziplinargericht weist demnach entschieden darauf hin, dass der Beklagte schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die jeweils im Einzelfall aber auch bei der einheitlichen Bewertung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme führen könnten.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_98

Gleichwohl sieht die Disziplinarkammer vorliegend Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die es rechtfertigen, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung abzumildern. Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_99

Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit aufgrund Vorteilsnahme sind die näheren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So ist festzuhalten, dass der Beklagte - nach unwiderlegbarer Aussage - die 50,00 Euro von dem Reifenhändler T. nicht gefordert, sondern wie von F. verlangt „für die Kaffeekasse“, erhalten hat. Er wolle auch dem Beklagten mal was zukommen lassen, so T.. Damit ist diese Geldzahlung im Zusammenhang mit der Forderung des F. und der wiederholten Zahlung an ihn durch T. zu sehen. Zudem liegt die Besonderheit des Falls vorliegend darin, dass neben der Amtsbezogenheit der Reifenaussonderung tatsächlich der gefällige Verladevorgang der Reifen stattfand und T. nach seiner Aussage froh gewesen sei, dass die Arbeiter in der Werkstatt ihm jedes Mal beim Aufladen der Altreifen geholfen hätten. Die stetige Hilfsbereitschaft des Werkstattpersonals wurde auch von dem Zeugen F. anlässlich seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer bestätigt. Zudem ist das Geld an den Beklagten unbestritten nicht bei jedem Entsorgungsvorgang geflossen, sondern beschränkt sich auf einen einmaligen Vorfall. Bedenkt man die Vielzahl der Vorgänge, relativiert sich die einmalige Zahlung von 50,00 Euro an den Beklagten in Bezug auf alle Vorgänge. Und erscheint unter der bei 50,00 Euro zu zeihenden Bagatell- oder Geringwertigkeitsgrenze (vgl. zur Geringwertigkeit: OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; LAG Thüringen, Urteil v. 16.12.2010, 3 Sa 325/09; beide m. w. Nachw.; beide juris). Unterstellt man weiter, dass der Beklagte nach seiner unwiderlegbaren Aussage selbst erstaunt war über die Zahlung und sie zunächst ablehnte, kann unter diesen Umständen die Vorteilsnahme als Gelegenheitstat im Sinne eines Augenblicksversagens gesehen werden. Schließlich hat der Beklagte die Annahme des Geldes frühzeitig, wenn auch aufgrund der Ermittlungen gegen F., zugegeben und zur weiteren Tataufklärung beigetragen. Unter Beachtung dieser besonderen Tatumstände unterscheidet sich der Fall von den zahlreichen in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu findenden hinsichtlich des mit der Höchstmaßnahme disziplinarrechtlich zu ahndenden Unrechtsgehalts einer Vorteilsnahme (vgl.: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; Urteil v. 23.11.2006, 1 D 1.06; Urteil v. 19.02.2003, 1 D 14.02; Urteil v. 27.01.1998, 1 D 63.96; Urteil v. 08.06.2005, 1 D 3.04; LAG Thüringen, Urteil v. 16.12.2010, 3 Sa 325/09; OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.09.2007, 3 A 10390/07; Bay. VGH, Urteil v. 28.06.2006, 16a D 05.177; alle juris). Denn diesen ist gemein, dass die Pflicht zur Uneigennützigkeit durch zahlreiche über einen längeren Zeitraum geschehene und/oder hohe bzw. hochwertige Vorteilsannahmen verletzt wurde.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_100

Ähnliches gilt für die dem Beklagten vorgehaltenen und durch Rechnungen belegten Betrügereien gegenüber der Firma a. A. GmbH. Die Kammer sieht durchaus, dass es sich dabei hinsichtlich der Anzahl von 19 Fällen und der Häufigkeit in dem Zeitraum von 2003 bis 2006 nicht mehr um als gering zu bezeichnende Fälle handelt. Zwar ist bei der Vertrauensschädigung des Dienstherrn seine tatsächliche materielle Schädigung wenig bedeutend. Gleichwohl ist zu bedenken, dass der finanzielle Schaden nicht bei dem Dienstherrn eingetreten und als verhältnismäßig gering anzusehen ist. Denn er besteht „nur“ in der jeweiligen überhöhten Rabattgewährung und gegenüber der Firma a. A. GmbH. Denn die Firma hätte den Werkstattmitarbeitern auch Rabatte, allerdings in geringerer Höhe eingeräumt. Sieht die disziplinarrechtliche Rechtsprechung bereits bei dem „klassischen“ innerdienstlichen Betrug gegenüber dem Dienstherrn einen disziplinarrechtlich zu ahndenden geringeren Unrechtsgehalt als bei „klassischen“ Zugriffsdelikten, muss dies im vorliegenden Fall besonders gelten. Denn der Betrug zu Lasten der Firma a. A. wird nur dadurch zu einem verschärfenden innerdienstlichen Dienstvergehen, weil er im Dienst und unter Ausnutzung der dienstlichen Mittel und Möglichkeiten geschah. Ansonsten würde es sich von vornherein um einen milder zu bewertenden außerdienstlichen Pflichtenverstoß handeln (vgl. Bay. VGH, Urteil v. 28.06.2006, 16a D 05.177; juris; der in einem ähnlichen Fall die strafrechtliche Relevanz verneint).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_101

Zudem wird aufgrund der Tatsache, dass neben dem Beklagten zahlreiche weitere Mitarbeiter der Werkstatt der A. die privaten Bestellvorgänge und über längere Zeiträume vornehmen konnten sowie die Aufdeckung dieser Missstände nur durch einen Zufallsfund und eben nicht aufgrund der Überprüfung durch die A. gelang, deutlich, dass hier eine Vernachlässigung der Ordnungs- und Überwachungspflicht des Dienstherrn die Taten zumindest begünstigte. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass Beamten nicht ständig überwacht und kontrolliert werden können bzw. müssen und der Dienstherr auf die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter angewiesen ist. Gleichwohl kann das Disziplinargericht bei der Feststellung, ob der Vertrauensverlust endgültig eingetreten ist, innerdienstliche Organisationsformen und das Controlling berücksichtigen. Vorliegend scheint es so, dass sich die Vornahme der Bestellungen aus Eigennutz unter den Werkstattmitarbeitern eingeschlichen hat. Dafür spricht auch, dass eine besondere Tarnung oder eine sonst wie geartete Verschleierung oder ein geschicktes Tatverhalten nicht erforderlich war (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.09.2007, 3 A 10390/07; Bay. VGH, Urteil v. 28.06.2006, 16a D 05.177; beide juris). So wurde auch im Innenverhältnis die Behörde nicht etwa durch weitere Verdeckungshandlungen getäuscht. Es war jedweder Person bei Kenntnis der nicht unter Verschluss oder sonst wie besonders gesicherte Kundennummer der A. möglich, die Bestellvorgänge auszulösen. Es fanden weder weitere Identifikationsverfahren wie die PIN- oder Code-Eingabe statt noch durften etwa die Bestellvorgänge nur im Beisein eines weiteren Mitarbeiters vorgenommen werden. Erst die hier behandelten Disziplinarverfahren hat die Klägerin zum Anlass genommen, ablauforganisatorische Änderungen vorzunehmen, die auf eine Stärkung des Vier-Augen-Prinzips und Kontrolle der Beschaffungsvorgänge ausgerichtet sind (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 02.11.2012). Zudem ist ebenso der Firma a. A. der allzu sorglose Umgang hinsichtlich der tatsächlich möglichen privaten Bestellvorgänge unter Gewährung des Landesrabattes vorzuhalten.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_102

7.) Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Besonderheiten geht das Disziplinargericht bei der der nach § 13 DG LSA notwendigen Gesamtbewertung der Pflichtenverstöße unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten davon aus, dass dem Beklagten noch ein gewisses Restvertrauen entgegengebracht werden kann, was das Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigt. Gleichwohl hält die Disziplinarkammer nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DG LSA den Ausspruch der zweitschärfsten Disziplinarmaßnahme in Form der Zurückstufung nach § 9 DG LSA - und hier um zwei Stufen in das Eingangsamt - für angemessen und erforderlich.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-11-29/8-a-12-11#rd_103

8.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 DG LSA. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.