§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
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Nach Gewicht
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2025 – 31 A 3241/21.OZitiert von 5
- VGH Hessen, 22.02.2024 – 28 E 818/23.DZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 24.05.2023 – 28 O 645/23.WIZitiert von 1
- VG München, 09.11.2022 – M 13L DK 22.3880
- VG Magdeburg, 29.11.2012 – 8 A 12/11Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen Vorteilsnahme und unberechtigter Rabattinanspruchnahme bei privaten Bestellungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.10.2025 – 16a D 24.928Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.07.2025 – 31 A 2066/22.OZitiert von 1
- VG München, 24.04.2025 – M 19L DK 25.1981
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/42#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/42#abs-2 (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.