§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/42#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/42#abs-2 (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 42 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2025 – 31 A 3241/21.OZitiert von 5
- VGH Hessen, 22.02.2024 – 28 E 818/23.DZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 24.05.2023 – 28 O 645/23.WIZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.10.2021 – 31 K 5575/19.O
- VG München, 09.11.2022 – M 13L DK 22.3880
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.10.2025 – 16a D 24.928Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.07.2025 – 31 A 2066/22.OZitiert von 1
- VGH Bayern, 09.04.2025 – 16a D 23.1373
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2017 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.