Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 78
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/78#abs-1 (1) Der Personalrat wirkt mit bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/78#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/78#abs-3 (3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/78#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/78#abs-5 (5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.