Rechtsprechung / VG Köln / 22. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 18.09.2026 – 22 L 2308/26.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0918.22L2308.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin und des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 K 6878/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

ist unbegründet. Es bestehen nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltenden Recht (dazu I.) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides (dazu II.).

I.

Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge - so wie hier - bestehen aber teilweise Übergangsregelungen.

Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden.

Siehe u.a. VG Oldenburg, Urteile vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, und vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -, VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, jeweils bei juris.

1.

Nach dem Auslegungsergebnis der Kammer finden für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge neben der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL) diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., dazu sogleich) Anwendung, die mit der AsylVerfRL übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.

Ähnlich: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; für die nicht näher differenzierte parallele Anwendung des AsylG a.F. und der Verfahrens-richtlinie: VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, juris, Rn. 16 f.; für die Anwendung des AsylG a.F. im Hinblick auf das „Verfahrensrecht“ VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10 sowie VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10.

Im Übrigen findet das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes Anwendung. Im Einzelnen:

Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO der AsylVerfRL. Die konkrete Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG („Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 [...].“) ist zwar sprachlich nicht gelungen,

siehe dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.,

gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“. Ebenfalls nicht gelungen ist der Verweis auf Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO durch die Verwendung der Formulierung „[d]iese Regelung“. Denn „die Regelung“ in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO kann nur für die AsylVerfVO Geltung beanspruchen, nicht aber für ein nationales Gesetz. Der deutsche Gesetzgeber meinte hier offenbar, dass die in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO enthaltene Regelung entsprechend auch auf das AsylG a.F. Anwendung finden soll. Wie genau diese „entsprechende Anwendung“ aussehen soll, teilt der Gesetzgeber dem Normanwender jedoch nicht mit, weshalb dies der (weiteren) Auslegung bedarf. Der verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auf die nationale Rechtslage.

So zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10.

Dieses Auslegungsergebnis stimmt auch mit Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO überein und entspricht dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Ferner wird eine trennscharfe Unterscheidung des jeweils anwendbaren Rechts ermöglicht. Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert dadurch für vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.

Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG jeglichen Regelungsgehaltes berauben, was auch dem bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden Normerhaltungsgebot widerspräche.

So zutreffend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff.

Die Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).

Vgl. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff., wonach die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müsse, da das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung aufgrund einer nicht hinreichend bestimmten und damit faktisch fehlenden Fortgeltungs- bzw. Übergangsregelung ersatzlos aufgehoben worden sei.

2.

Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt - wie hier - noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (dazu a). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG dem entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden (dazu b).

a)

Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der AsylVerfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Soweit die StatusVO ihrerseits Verweise auf die AsylVerfVO enthält, ist davon auszugehen, dass der EU-Verordnungsgeber die Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO damit nicht außer Kraft setzen oder umgehen wollte. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen stehen in der Tradition der Vorgängerregelungen. Art. 52 Abs. 2 AsylVerfRL sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der AsylVerfRL oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/171 u. a. -, juris, Rn. 60 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 70.

Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 StatusVO die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf.

Welche Vorschriften im Rahmen der Verweisungen der StatusVO auf die AsylVerfVO (in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO) nun anwendbar sind, bedarf lediglich dann einer Entscheidung, wenn sich aus dem alten und neuen Recht Unterschiede ergeben. Dies ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall.

b)

Soweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.

Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.

Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

Vgl. EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 -, juris, Rn. 58 und vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 -, juris, Rn. 42.

Ausgehend davon würden die Regelungen der StatusVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung dieser Frage derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,

vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, juris, Rn. 33,

dass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der StatusVO auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Denn eine mit Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO vergleichbare Regelung fehlt in der StatusVO gerade. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO geht dabei auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück und wurde erst nachträglich in die Verordnung aufgenommen.

Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_16261_2022_INIT.

Eine entsprechende Regelung für die StatusVO wurde nicht eingefügt. Dies stimmt - wie oben bereits ausgeführt - mit der Handhabung der Vorgängerregelungen überein. Ferner ist auch den - vollständig dokumentierten - Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die StatusVO nur auf nach dem Stichtag eingelegte Asylanträge anwenden wollte.

Vgl. https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016/0224A(COD).

Offenbleiben kann hier, ob der Gesetzgeber in § 87e Abs. 2 AsylG lediglich die zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der „verfahrensrechtlichen“ Vorschriften der StatusVO regeln wollte, wie es teilweise vertreten wird.

Vgl. den Artikel unter https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/ vom 20. April 2026.

Dies würde ebenfalls gegen Unionsrecht verstoßen, da die StatusVO keine Übergangsregelung enthält, auch keine solche, die nach „Verfahrensrecht“ oder „materiellem Recht“ unterscheidet.

Diese Auffassung hat sich ferner durch die Aufhebung der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften,

siehe BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393,

zum 1. Oktober 2026 erübrigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Aufhebung erforderlich, da die StatusVO keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen. Dass die Aufhebung erst zum 1. Oktober 2026 erfolgen soll, wird dabei damit begründet, dass dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich sowie auf technischer Ebene vornehmen könne. Nach den obigen Ausführungen führt jedoch die nunmehr auch vom deutschen Gesetzgeber erkannte Unionsrechtswidrigkeit der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu deren unmittelbarer Nichtanwendung, nicht erst zum 1. Oktober 2026.

II.

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG a.F. i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG a.F. sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.

Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.

Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten der Antragstellerin und des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag der Antragstellerin und des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F., das heißt in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein.

„Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.

So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe.

Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.

VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris, Rn. 14 ff.

„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss.

Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris, Rn. 28 f.

Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende - ggf. zeitaufwändige - Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.

Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris, Rn. 17 ff.

Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.

Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. m. w. N.

Daran gemessen war das Vorbringen der Antragstellerin als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Das Bundesamt hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass weder in der Person der Antragstellerin noch in der Person des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15.

Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.

BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34.

Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann.

BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9, vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 20, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18 -, juris, Rn. 5.

Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -, juris, Rn. 3.

Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, Rn. 32 ff., und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris, Rn. 54 ff.

Gemessen hieran liegen in den Personen der Antragstellerin und des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei vor. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat das Bundesamt die gesundheitliche Situation des Antragstellers zutreffend zusammengefasst. Danach verfügt der Antragsteller seit Geburt nur über eine Niere. An dieser Niere bestehen schwerwiegende strukturelle und funktionelle Beeinträchtigungen. Er wurde mehrmals in der Türkei und in Deutschland an der Niere operiert. Es handelt sich um eine hochgradig risikobehaftete und chronische Nierenerkrankung, die für den Antragsteller eine lebenslange fachärztliche Betreuung, weiterführende Diagnostik, mögliche operative Eingriffe sowie einen kontinuierlichen Zugang zu medizinscher Versorgung zwingend erforderlich macht. Im Ergebnis kommt das Bundesamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei vorhanden und vom Antragsteller auch tatsächlich erreichbar sind. Die in der Antragsschrift der Prozessbevollmächtigten enthaltenen Einwände greifen auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht durch. Die Antragstellerin und der Antragsteller wenden im Wesentlichen ein, dass letztlich nur in türkischen Privatkliniken eine adäquate Behandlung möglich, aufgrund finanzieller Möglichkeiten für den Antragsteller jedoch tatsächlich nicht erreichbar sei. Wörtlich wird in der Antragsschrift die folgende Frage aufgeworfen:

„Ist bei Rückkehr dieses sechsjährigen Kindes mit nur einer einzigen, erheblich vorgeschädigten Niere die notwendige kinder-nephrologische und kinder-urologische Betreuung [gemeint ist eher Behandlung] einschließlich Diagnostik, Verlaufskontrollen und gegebenenfalls kurzfristig erforderlicher operativer Interventionen tatsächlich, rechtzeitig und dauerhaft gesichert?“ (Blatt 7 der Gerichtsakte)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Antragstellerin und des Antragstellers mit dem türkischen Gesundheitssystems sowie fehlender finanzieller Mittel kommt die Prozessbevollmächtigte (konkludent) zu dem Schluss, dass die erforderliche medizinische Behandlung insbesondere des Antragstellers sehr wahrscheinlich nicht hinreichend gesichert sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei.

Dieser Einschätzung kann sich das erkennende Gericht unter Würdigung aller Umstände im Ergebnis nicht anschließen. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller sowohl in der Türkei als auch in Deutschland an der Niere operiert worden ist. Dass in nächster Zeit weitere Operationen erforderlich sein werden, die nur in einer türkischen Privatklinik durchgeführt werden könnten und daher für die Eltern des Antragstellers nicht finanzierbar wären, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr ist der Antragsteller derzeit „nur“ auf regelmäßige ärztliche (insbesondere kinder-nephrologische) Kontrollen angewiesen. Dass diese nur in privaten Krankenhäusern bzw. Praxen durchgeführt werden könnten, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen bzw. den maßgeblichen Herkunftslandinformationen nicht. Auch kinder-nephrologische (Kontroll-)Untersuchungen sind in der Türkei grundsätzlich von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst und damit für den Antragsteller grundsätzlich kostenlos. Dies gilt ausdrücklich nicht nur für medizinische Notfälle, sondern auch für chronische Erkrankungen.

Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, S. 359.

Sollte dennoch einmal eine Behandlung erforderlich sein, die nicht oder nicht vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, führte auch dies nicht zu einem Abschiebungsverbot. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Vater des Antragstellers und Ehemann der Antragstellerin durch Erwerbsarbeit in der Lage sein wird, ein entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften. Sollte auch dieses Einkommen nicht ausreichen, wären die Antragstellerin und der Antragsteller auf die Unterstützung durch die in der Türkei lebende (Groß-)Familie zu verweisen. Darauf, dass - wie die Antragstellerin vortragen lässt - ihr es wegen des Konflikts mit ihrem Schwager nicht möglich sein wird, das in ihrem Eigentum stehende Haus zu veräußern, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Veräußerung des Hauses die einzige Finanzquelle wäre, auf die die Antragstellerin und ihr Ehemann in einer Notsituation zurückgreifen könnten.

In Bezug auf die vorgetragene Erkrankung der Antragstellerin gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch die Antragstellerin ist im Ergebnis auf das türkische Gesundheitssystem zu verweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).