Rechtsprechung / VG Köln / 22. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 01.09.2026 – 22 L 1910/26.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0901.22L1910.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5714/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2026 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
hilfsweise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde des U.-Kreises mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht durchgeführt werden darf,
hat keinen Erfolg.
I.
Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge - so wie hier - bestehen aber teilweise Übergangsregelungen.
Die hier zur Entscheidung berufene Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A -, juris, wie folgt ausgeführt:
„Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden.
Siehe u.a. VG Oldenburg, Urteile vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, und vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, jeweils bei juris.
Nach dem Auslegungsergebnis der Kammer finden für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge neben der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL) diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., dazu sogleich) Anwendung, die mit der AsylVerfRL übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.
Ähnlich: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; für die nicht näher differenzierte parallele Anwendung des AsylG a.F. und der Verfahrensrichtlinie: VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, juris, Rn. 16 f.; für die Anwendung des AsylG a.F. im Hinblick auf das „Verfahrensrecht“ VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn.10 sowie VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10.
Im Übrigen findet das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes Anwendung. Im Einzelnen:
1.
Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO der AsylVerfRL. Die konkrete Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG (‚Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 [...].‘) ist zwar sprachlich nicht gelungen,
siehe dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A - , juris, Rn. 117 ff.,
gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“. Der verwendete Begriff ‚Regelung‘ lässt sich nicht nur im Sinne von ‚Vorschrift‘ oder ‚Norm‘, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auf die nationale Rechtslage.
So zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A - , juris, Rn. 10.
Das gefundene Auslegungsergebnis stimmt auch mit Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO überein und entspricht dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Ferner wird eine trennscharfe Unterscheidung des jeweils anwendbaren Rechts ermöglicht. Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert dadurch für vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.
Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG jeglichen Regelungsgehaltes berauben, was auch dem bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden Normerhaltungsgebot widerspräche.
So zutreffend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff.
Die Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).
Vgl. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff., wonach die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müsse, da das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung aufgrund einer fehlenden hinreichend bestimmten Fortgeltungs- bzw. Übergangsregelung ersatzlos aufgehoben worden sei.
2.
Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich demgegenüber seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO.
Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG dem entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden.
Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der AsylVerfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Soweit die StatusVO ihrerseits Verweise auf die AsylVerfVO enthält, ist davon auszugehen, dass der EU-Verordnungsgeber die grundsätzliche Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO damit nicht außer Kraft setzen oder umgehen wollte. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen stehen in der Tradition der Vorgängerregelungen. Art. 52 Abs. 2 AsylVerfRL sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der AsylVerfRL oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/171 u. a. -, juris, Rn. 60 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 70.
Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 StatusVO die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf.
Welche Vorschriften im Rahmen der Verweisungen der StatusVO auf die AsylVerfVO (in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO) nun anwendbar sind, bedarf lediglich dann einer Entscheidung, wenn sich aus dem alten und neuen Recht Unterschiede ergeben. Dies ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall, wie an den entsprechenden Stellen aufgezeigt wird.
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.
Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.
Vgl. EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 -, juris, Rn. 58 und vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 -, juris, Rn. 42.
Ausgehend davon würden die Regelungen der StatusVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung dieser Frage derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,
vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C- 495/03 -, juris, Rn. 33,
dass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der StatusVO auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Denn eine mit Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO vergleichbare Regelung fehlt in der StatusVO gerade. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO geht dabei auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück und wurde erst nachträglich in die Verordnung aufgenommen.
Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_16261_2022_INIT.
Eine entsprechende Regelung für die StatusVO wurde nicht eingefügt. Dies stimmt - wie oben bereits ausgeführt - mit der Handhabung der Vorgängerregelungen überein. Ferner ist auch den - vollständig dokumentierten - Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die StatusVO nur auf nach dem Stichtag eingelegte Asylanträge anwenden wollte.
Vgl. https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016/0224A(COD).
Offenbleiben kann hier, ob der Gesetzgeber in § 87e Abs. 2 AsylG lediglich die zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der ‚verfahrensrechtlichen‘ Vorschriften der StatusVO regeln wollte, wie es teilweise vertreten wird.
Vgl. den Artikel unter https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/ vom 20. April 2026.
Dies würde ebenfalls gegen Unionsrecht verstoßen, da die StatusVO keine Übergangsregelung enthält, auch keine solche, die nach ‚Verfahrensrecht‘ oder ‚materiellem Recht‘ unterscheidet.
Diese Auffassung hat sich ferner durch die Aufhebung der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften,
siehe BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393,
zum 1. Oktober 2026 erübrigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Aufhebung erforderlich, da die StatusVO keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen. Dass die Aufhebung erst zum 1. Oktober 2026 erfolgen soll, wird dabei damit begründet, dass dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich sowie auf technischer Ebene vornehmen könne. Nach den obigen Ausführungen führt jedoch die nunmehr auch vom deutschen Gesetzgeber erkannte Unionsrechtswidrigkeit der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu deren unmittelbarer Nichtanwendung, nicht erst zum 1. Oktober 2026.“
II.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Hauptantrag des Antragstellers zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.).
1.
Der Hauptantrag ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - wie hier - den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. i. V. m. § 71 AsylG a.F. als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F. (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG a.F. (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.
Liegt danach - wie hier - ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F. vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 22 L 234/26.A -, juris 5 ff. mit weiteren Nachweisen.
Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG a.F. - nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 22 L 234/26.A -, juris 8 ff. m. w. N.
Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 22 L 1012/25.A - juris, Rn. 15 f. m. w. N.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG a.F. i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F., die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, gewahrt.
vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49/23 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris, Rn. 22; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38.
Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der Angaben in der Antragsschrift am 25. Juli 2026 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 31. Juli 2026 die Frist noch nicht verstrichen war.
2.
Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 HS 1 AsylG a.F. auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG a.F. maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG a.F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der vom Antragsteller am 11. Mai 2026 beim Bundesamt gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG a.F. zu qualifizieren. Der Erstantrag des Antragstellers vom 22. Dezember 2022 wurde mit Bescheid vom 1. Juni 2023 (Gesch.-Z.: N02) abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2025 zum dortigen Aktenzeichen 26 K 4349/23.A abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 nahm die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Asylantrag zurück. Mit Bescheid vom 2. März 2026 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und hob die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 1. Juni 2023 auf.
Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben.
Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
Die neuen Elemente und Erkenntnisse müssen zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (Art. 3 Nr. 5, 9, 13 StatusVO) bzw. der Gefahr eines ernsthaften Schadens (Art. 3 Nr. 6, 15, 18 StatusVO) zu gelangen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.
Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Mit dem gesetzgeberischen Anliegen der umfassenden und beschleunigten Prüfung des Schutzanspruchs in einem Verfahren sind Vorgehensweisen mit vorrangiger Verzögerungsabsicht, insbesondere das sog. „Aufsparen“ von relevantem Vortrag, nicht vereinbar. Auch wenn - anders als in der Vorgängernorm - nicht mehr ausdrücklich der Maßstab des groben Verschuldens gilt, kommt im Sinne einer weiten Auslegung der den Folgeantrag begründenden Voraussetzungen weiterhin ein Ausschluss seines Vorbingens erst dann in Betracht, wenn dem Antragsteller das Bestehen eines Grundes, z.B. das Vorhandensein einer Urkunde, bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem, unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten, insbesondere unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten, nicht weiter darum sorgte.
Vgl. Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG Rn. 25a.
Die Rechtsprechung nimmt angesichts des gesetzgeberischen Anliegens der Zurückdrängung gestaffelten Vorbringens in immer neuen Asylverfahren insoweit eine recht strenge Position ein und verlangt z.B. im Hinblick auf den Vortrag von Asylgründen im Erstverfahren, dass der Antragsteller während des Asylverfahrens ihm zumutbare Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts etwa dadurch ausgeschöpft haben muss, dass er - soweit ihm dies möglich ist - den Kontakt mit dem Herkunftsland aufrecht erhält und sich so über ihn betreffende Verfolgungsmaßnahmen auf dem Laufenden hält. Insbesondere muss er eigene politische Aktivitäten im Heimatstaat von Anfang an umfassend vortragen, und er muss sich selbständig Gewissheit verschaffen über ihm drohende Straf- oder Ermittlungsverfahren, evtl. unter Einschaltung von Verwandten, Bekannten oder Rechtsanwälten im Heimatstaat. Der in § 77 Abs. 1 AsylG für das Asylverfahren ausdrücklich festgeschriebene Grundsatz, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, soll gerade dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden.
Vgl. Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung.
Gemessen hieran bestehen nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Bundesamts, dass der Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt hat, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass ihm im Falle einer Rückkehr die Verhaftung wegen seiner politischen Aktivitäten drohe. Hierzu hat er verschiedene Unterlagen vorgelegt:
ein Vernehmungsprotokoll, das am 00. April 2024 in der Polizeidirektion W. erstellt worden sein soll;
ein „Durchsuchungs-, Beschlagnahme- und Festnahmeprotokoll“ vom 00. September 2025;
einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 00. Dezember 2022 auf Erlass eines Festnahmebefehls;
eine Vorladung der Generalstaatsanwaltschaft W. vom 00. September 2022 sowie
einen Festnahmebeschluss (Yakalama Emri) des Friedensgerichts beim Strafgericht M. vom 00. Dezember 2022.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich, wie das Bundesamt meint, bei den eingereichten Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit um Fälschungen handelt. Die Begründung des Bundesamts im angefochtenen Bescheid überzeugt nur bedingt, denn sie bezieht sich nur auf das Durchsuchungsprotokoll vom 00. September 2025 sowie auf das Vernehmungsprotokoll vom 00. April 2024. Inwieweit aus den bei diesen beiden Dokumenten vom Bundesamt erkannten Fälschungsmerkmalen folgt, dass es sich auch bei den übrigen Dokumenten um Fälschungen handelt, führt das Bundesamt nicht näher aus. Dass es sich bei den übrigen Dokumenten ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit um Fälschungen handelt, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, weil sie keine (offenkundigen) Fälschungsmerkmale aufweisen.
Gleichwohl ist dem Bundesamt darin zuzustimmen, dass das Durchsuchungsprotokoll vom 00. September 2025 und das Vernehmungsprotokoll vom 00. April 2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit Fälschungen sind. Die Erklärungen des Antragstellers auf die Vorhalte des Bundesamts räumen diese Zweifel nicht aus, sondern verstärken sie vielmehr. Denn der Antragsteller hat in der informatorischen Anhörung beim Bundesamt am 29. Juni 2026 vorgetragen, dass die Dokumente „gegen Bestechung“ neu ausgestellt worden seien. In Kombination mit den offensichtlich fehlerhaften Datumsangaben drängt sich daher der Eindruck auf, dass die Dokumente nicht lediglich aus dem UYAP-System heruntergeladen, sondern auch inhaltlich manipuliert bzw. - nicht nur in Bezug auf das Datum - verändert worden sind. Das bestätigt auch der Antragsteller letztlich selbst, wenn er die Vermutung anstellt, dass das Datum möglicherweise später eingetragen worden sei. Einen Beweiswert haben diese beiden Dokumente vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht.
In Bezug auf die anderen Dokumente, die allesamt aus dem Jahr 2022 stammen, hat der Antragsteller weder in seiner Folgeantragsbegründung noch im gerichtlichen Verfahren plausibel und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die nun vorgelegten Dokumente nicht bereits im Asylerstverfahren hat vorlegen können. Hierzu trägt der Antragsteller in der informatorischen Anhörung beim Bundesamt u.a. vor:
„Ich hätte ja selbst gewollt, das alles im ersten Verfahren einzureichen. Aber meine Mutter hat das nicht so ernst genommen und wusste nicht, dass es wichtig für mich ist und hat alles in eine Ecke geschmissen. Wir haben das erst jetzt über die Bestechung klären können.“
Und weiter:
„Die Originale liegen entweder zuhause oder meine Mutter hat die schon in den Ofen zum Heizen geworfen.“
Damit ist der Antragsteller seinen im Asylverfahren geltenden Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen; im Ergebnis hätte er die aus dem Jahr 2022 stammenden Dokumente bereits im Erstverfahren einbringen können und auch müssen. Er hätte sich bereits im Erstverfahren über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren auf dem Laufenden halten müssen. Dies wäre ihm auch möglich gewesen über den damals wie heute bestehenden Kontakt insbesondere zu seinen Eltern. Ein Asylantragsteller muss während des Asylverfahrens ihm zumutbare Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts etwa dadurch ausschöpfen, dass er - soweit ihm dies möglich ist - den Kontakt mit dem Herkunftsland aufrechterhält und sich so über ihn betreffende Verfolgungsmaßnahmen auf dem Laufenden hält. Insbesondere muss er sich selbständig Gewissheit verschaffen über ihm drohende Straf- oder Ermittlungsverfahren, evtl. unter Einschaltung von Verwandten, Bekannten oder Rechtsanwälten im Heimatstaat. Nach den Ausführungen des Antragstellers im Folgeverfahren habe er sein Heimatland verlassen müssen, weil er im Juni 2022 verhaftet worden sei und dabei Polizeigewalt erlebt habe. Ferner trägt in seiner schriftlichen Antragsbegründung vom 11. Mai 2026 vor, dass er die Türkei plötzlich habe verlassen müssen, weswegen er keine Unterlagen dabeigehabt habe. Außerdem habe er keine Möglichkeit gehabt, Zugang zu den gegen ihn eingeleiteten Verfahren und zu dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl zu erhalten. Demgegenüber hat der Antragsteller in seiner informatorischen Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, dass es nicht schwer gewesen sei, die Dokumente durch Bestechung zu erlangen. Es erschließt sich also nicht, weshalb er diese Dokumente nicht bereits im Asylerstverfahren über seinen Vater durch Bestechung beschafft hat, wenn dies nach seinem Vortrag so einfach geht. Im Übrigen erscheint auch der Vortrag, dass seine Mutter, die angeblich nicht lesen und schreiben kann, wichtige Dokumente wie eine polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Vorladung als „Werbung“ ansieht und „zum Heizen in den Ofen“ wirft. Selbst wenn die Mutter des Antragstellers nicht lesen und schreiben kann, bedeutet das nicht, dass sie intellektuell nicht in der Lage wäre, eine polizeiliche oder staatsanwaltliche Vorladung von „Werbung“ zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ja ein paar Wochen vor dem Erhalt der Vorladung verhaftet und misshandelt worden sein will. Auch trägt er vor, dass Freunde von ihm ebenfalls verhaftet worden seien; einer seiner Freunde habe sogar Suizid begangen, indem er sich aus dem Fenster des Gerichtsgebäudes gestürzt habe. Bei dieser Sachlage wäre anzunehmen gewesen, dass der Antragsteller jedenfalls seine Eltern entsprechend instruiert bzw. dafür sensibilisiert, dass sämtliche Unterlagen von staatlichen Stellen von Bedeutung sein können und daher aufzuheben bzw. an den Antragsteller weiterzuleiten sind. Im Übrigen dürfte eine polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Vorladung auch für eine Analphabetin als solche erkennbar gewesen sein, weil solche Briefe auf dem Umschlag ein amtliches Siegeln oder einen amtlichen Stempel oder dergleichen aufweisen dürften.
III.
Auch der Hilfsantrag ist zwar zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.).
1.
Der bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (s.o.) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gewahrt (s.o.).
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller - unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes - jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen.
Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 38.
Gemessen daran bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2023 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Auf die Ausführungen des Bundesamtes kann dabei indes nicht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen werden, denn sie erhalten keine Ausführungen zu möglicherweise EMRK-widrigen Haftbedingungen. Dies ist insoweit konsequent, als das Bundesamt die vorgelegten Dokumente allesamt als Fälschungen ansieht, so dass sich das Bundesamt mit einer möglicherweise drohenden Gefängnishaft nicht auseinanderzusetzen hatte. Wie oben ausgeführt überzeugt die Auffassung des Bundesamts, dass sämtliche Dokumente Fälschungen seien, indes nicht. In Bezug auf die aus dem Jahr 2022 stammenden Dokumente sind Fälschungsmerkmale bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Damit besteht zumindest die Möglichkeit, dass gegen den Antragsteller tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda geführt wird. Gleichwohl ist auch bei dieser Sachlage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde mit der Folge, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen wäre. Denn der Ausgang des vermeintlichen Ermittlungsverfahrens ist vollkommen offen; nähere Informationen hierzu lassen sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. Es ist also bereits offen, ob das Ermittlungsverfahren überhaupt in eine Anklage mündet, geschweige dass der Antragsteller am Ende zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).