Rechtsprechung / VG Köln / 2025

VG Köln Urteil vom 21.11.2025 – 18 K 3217/22

ECLI:DE:VGK:2025:1121.18K3217.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 26. November 2020 in der Fassung vom 2. Juli 2024 zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_2

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag, den Lärm auf der U.-straße durch geeignete Maßnahmen so zu senken, dass Gefahren für ihre Gesundheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind, nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_3

Die Klägerin bewohnt ein Haus unter der postalischen Adresse V.-straße 00 in 00000 Köln-T.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N01 „I.“ vom 9. Dezember 2020 und setzt für die Anschrift der Klägerin die Gebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO fest.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_4

Unter dem 26. November 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, die Luftschadstoffbelastung, die durch Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs verursacht wird, und den Lärm auf der H.-straße durch geeignete Maßnahmen so zu senken, dass Gefahren für ihre Gesundheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten seien.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_5

Die Klägerin hat am 25. Mai 2022 Untätigkeitsklage erhoben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_6

Zur Begründung trägt sie vor, dass nach über 15 Monaten ein weiteres Abwarten unter den gesundheitsgefährdenden bzw. -beeinträchtigenden Lebensumständen nicht weiter zuzumuten sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_7

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 26. November 2020 nach Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_8

Nach einem Hinweis des Gerichts beantragt die Klägerin nunmehr (sinngemäß),

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_9

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 26. November 2022 in der Fassung vom 2. Juli 2024, wonach unter den beantragten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen insbesondere Tempo 30 als eine wirksame, immissionsmindernde Maßnahme angesehen werde, nach Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_10

Die Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_12

Sie trägt vor, dass der Antrag der Klägerin in Verstoß geraten und erst mit der Klageerhebung wieder bekannt geworden sei.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_13

Im Nachgang hat die Beklagte u.a. für die Adresse der Klägerin lärmtechnische Untersuchungen in Auftrag gegeben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_14

Unter dem 19. Juli 2024 teilte die Beklagte mit, dass auf Basis einer neuen Vergabe davon ausgegangen werde, dass die lärmtechnische Untersuchung im ersten Quartal 2025 vorliege. Sobald diese vorliege, würde sie eine Entscheidung über den klägerischen Antrag treffen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_15

Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. September 2024 gemäß § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt und der Beklagten auf Grundlage des von ihr avisierten Zeitplans eine Frist bis zum 31. März 2025 gesetzt, um über den streitgegenständlichen Antrag zu entscheiden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_16

Unter dem 17. März 2025 legte die K. GmbH der Beklagten die in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der V.-straße zwischen S.-straße und E.-straße vor, die aufgrund von Mängeln in der Folgezeit korrigiert wurde. Seit Juni 2025 liegt sie in korrigierter Fassung vor. Sie enthält sowohl Berechnungen nach RLS90 wie nach RLS-19 und nimmt Bezug auf die Grenzwerte der 16. BImSchV. Auf der V.-straße im besagten Abschnitt galt im Ist-Zustand eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_17

Ausweislich des Gutachtens betragen die Immissionswerte am klägerischen Wohnhaus in der begutachteten Ist-Situation bei Berechnungen nach RLS-19 60,2 bis 63,9 dB(A) tags und 50,1 bis 53,8 dB(A) nachts, bei Berechnungen nach RLS90 62,1 bis 65,7 dB(A) tags und 52,7 bis 56,3 dB(A) nachts.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_18

Die Begutachtung umfasst des Weiteren hypothetische Verkehrssituationen, darunter u.a.:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_20

Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der V.-straße von 50 km/h auf 30 km/h, wodurch die Beurteilungswerte am klägerischen Wohnort wie folgt gesenkt werden könnten:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_22

Nach RLS-19 um 2,5 bis 2,7 dB auf 57,6-61,4 dB(A) tags und 47,4-51,2 dB(A) nachts,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_23

Nach RLS 90 um 2,5 bis 2,6 dB auf 59,6-63,2 dB(A) tags und 50,1-53,7 dB(A) nachts;

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_24

Einführung eines ganztägigen LKW-Fahrverbots auf der V.-straße, wodurch die Beurteilungswerte am klägerischen Wohnort wie folgt gesenkt werden könnten:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_26

Nach RLS-19 um 1,3 bis 1,5 dB auf 58,9-62,6 dB(A) tags und 48,6-52,4 dB(A) nachts,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_27

Nach RLS 90 in Kombination mit einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h um 4 bis 4,8 dB auf 58,1-61,7 dB(A) tags und 47,9-51,5 dB(A) nachts;

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_28

Einsatz eines schallmindernden Asphalts, wodurch die Beurteilungswerte am klägerischen Wohnort wie folgt gesenkt werden könnten:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_30

Nach RLS-19 um 0,3 bis 0,4 dB auf 59,8-63,6 dB(A) tags und 49,8-53,5 dB(A) nachts,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 86 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_32

Eine Prognose, wann die Beklagte über den klägerischen Antrag auf der Grundlage des Gutachtens entscheiden werde, nannte sie auch auf erneute Nachfrage des Gerichts nicht.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_35

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_36

Die Klage ist als Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 3 i.V.m. § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_37

Insoweit ist unstrittig, dass eine grundsätzlich auf den Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt gerichtete Verpflichtungsklage auf einen bloßen Bescheidungsanspruch beschränkt werden kann.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_38

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 26.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_39

Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Ihre Klagebefugnis ergibt sich aus der nicht von vornherein ausgeschlossenen Möglichkeit eines Anspruchs aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_40

§ 45 Abs. 1 StVO ist zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten hat, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfassen dabei nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Dazu gehört auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_41

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris Rn. 10; OVG Münster, Urteile vom 1. Juni 2005 – 8 A 2350/04 – juris Rn. 30, vom 12. Januar 1996 – 25 A 2475/93 – juris Rn. 28, und vom 21. Januar 2003 – 8 A 4230/01 – juris Rn. 5. Vgl. auch VG Köln, Urteile vom 29. April 2022 – 18 K 3145/19, 18 K 973/20, 18 K 974/20, 18 K 976/20 – juris.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_42

Die genannten Vorschriften geben dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_43

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 – juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 23. März 2022 – 11 ZB 20.2082 – juris Rn. 10.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_44

Gemessen daran ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin als Anwohnerin der hier in Rede stehenden Straße einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrages auf die Durchführung verkehrsrechtlicher Maßnahmen hat, um dafür zu sorgen, dass der Straßenlärm reduziert wird. Denn insoweit kann sich die Klägerin auf eine Gefahr für Leib und Leben stützen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_45

Die Klägerin hat die Frist des § 75 Satz 2 VwGO gewahrt. Hierbei handelt es sich um eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_46

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 14.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_47

Danach kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_48

Die Klägerin hat am 25. Mai 2022 Klage erhoben, nachdem die Beklagte ihren Antrag vom 26. November 2020 nicht beschieden hatte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Klägerin im gerichtlichen Verfahren am 2. Juli 2024 ihren Antrag dahingehend konkretisiert hat, die Beklagte zu verpflichten, geeignete verkehrsbeschränkende, lärm- und schadstoffmindernde Maßnahmen, insbesondere Tempo 30 zu ergreifen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_49

Die Klägerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_50

Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall allerdings nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage; für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage bedarf es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_51

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 22 ff.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_52

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsuntätigkeitsklage kommt allerdings in solchen Fällen in Betracht, in denen nach § 113 Abs. 5 VwGO eine Beschränkung der gerichtlichen Pflicht anerkannt ist, die Sache spruchreif zu machen. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der Behörde ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Denn dann ist es dem Gericht regelmäßig auch verwehrt, einen Vornahmetenor auszusprechen, wenn die Behörde den Antrag in rechtswidriger Weise abgelehnt hat.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_53

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 36.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_54

So liegen die Dinge hier. Ob und welche Maßnahmen die Beklagte vornimmt, wenn der Anspruch der Klägerin tatbestandlich gegeben ist, liegt in ihrem Ermessen. Der Klägerin ist auch nicht weiter zuzumuten, abzuwarten, bis die Beklagte über ihren Antrag entscheidet. Nach eigener Auffassung der Beklagten liegen alle für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen vor. Gründe, warum sie dennoch nicht entscheidet, benennt die Beklagte nicht. Der Klägerin stehen keine anderen einfacheren oder schnelleren Möglichkeiten zur Verfügung, um einen vollstreckbaren Titel gegen die Beklagte zu erhalten.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_55

Die Klage ist auch begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_56

Die behördliche Nichtentscheidung über den klägerischen Antrag ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 75 VwGO).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_57

Die Klägerin hat aus § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag, dem nicht nachgekommen worden ist.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_58

Zunächst liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO für ein Einschreiten der Beklagten zum Schutz der Klägerin als Anwohnerin der V.-straße in Köln-T. vor Straßenverkehrslärm vor.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_59

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dahin modifiziert, dass Voraussetzung für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_60

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59.12 – juris Rn. 7; VGH München, Urteil vom 12. April 2016 – 11 B 15.2180 – juris Rn. 20, jeweils zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_61

Hierzu müssen Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_62

Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich zulässig und geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in Betracht kommen, ist nicht durch auf Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_63

Vgl. bereits VG Köln, Urteile vom 29. April 2022 – 18 K 3145/19, 18 K 973/20, 18 K 974/20, 18 K 976/20 – juris unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2005 – 8 A 2350/04 – juris Rn. 32. S. auch OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2022 – 8 B 661/22 – juris Rn. 21.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_64

Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO folgt nicht aus den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_65

Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23. November 2007 (Az.: S 32/7332.9/1/781915), VkBl. 2007, S. 767 ff.,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_66

in der unter Ziffer 2.1 für bestimmte Gebietstypen Beurteilungspegel benannt sind.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_67

St. Rspr., vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris zu der durch die Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgehobenen Vorgängerfassung der „Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm" vom 6. November 1981“.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_68

So hält der Richtliniengeber, das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, in Ziffer 1.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_69

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45.92 – juris Rn. 26 m.N.,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_70

fest, dass die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt ist.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_71

Tatsächlich maßgeblich ist auch ausweislich Ziffer 1.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV vielmehr, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. Hieraus folgt, dass nach den vorgenannten Richtlinien zwar ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten der Behörde „insbesondere in Betracht“ kommt, wenn „der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel“ am Immissionsort gewisse Richtwerte überschreitet. Das besagt jedoch nur, dass sich in derartigen Fällen das Ermessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann; es bedeutet nicht, dass geringere Lärmeinwirkungen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ausschlössen. Dementsprechend geben die Richtlinien der Behörde im Einzelfall u.a. auf, den Grad der Beeinträchtigung im Hinblick auf die Leichtigkeit der Realisierung von Abwehrmaßnahmen zu beurteilen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_72

So bereits zur Vorgänger-Fassung der Lärmschutz-Richtlinien-StV: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris Rn. 14.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_73

Ebenso wenig können die Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_74

Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334), im Folgenden 16. BImSchV,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_75

bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO unmittelbar angewendet werden. Diese Verordnung bestimmt durch Festlegung von Immissionsgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm nämlich nur für den Bau und die wesentliche Änderung u.a. von öffentlichen Straßen (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_76

Desgleichen gelten die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes von 1997 (VLärmSchR 1997) ausweichlich des Abschnitts A, I. lediglich für planerische Maßnahmen bei der Linienführung und Trassierung (Lärmschutz durch Planung), für bauliche Maßnahmen an der Straße (aktiver Lärmschutz) und an lärmbetroffenen baulichen Anlagen (passiver Lärmschutz) beim Neubau und bei der wesentlichen Änderung von Straßen (Lärmvorsorge) und zur Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) sowie für die Entschädigung wegen verbleibender Beeinträchtigungen. Demgegenüber geht es bei § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen des Lärmschutzes für bestehende Straßen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_77

St. Rspr., vgl. VGH München, Urteile vom 21. März 2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 27 und vom 12. April 2016 – 11 B 15.2180 – juris Rn. 21 m.w.N.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_78

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Schutz vor Verkehrslärm nicht erst ermöglicht und gewährt, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Nur dies entspricht auch dem Schutzzweck der in Rede stehenden Vorschrift; sie zielt darauf ab, die rechtliche Zulässigkeit, Verkehrslärmschutz mittels verkehrsregelnder Maßnahmen zu gewähren, eher zu erleichtern als zu erschweren.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_79

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris Rn. 13.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_80

Unabhängig von der danach fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit der genannten Regelungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO grundsätzlich als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastung der Wohnbevölkerung herangezogen werden können.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_81

Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 8 B 821/18 – juris Rn. 17 und vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 – juris Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2018 – 10 S 2449/17 – juris Rn. 33. S. auch VG Köln, Urteile vom 29. April 2022 – 18 K 3145/19, 18 K 973/20, 18 K 974/20, 18 K 976/20 – juris.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_82

Denn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_83

Hieraus folgt: Werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV erreicht, ist regelmäßig von einer erheblichen Immissionsbelastung auszugehen, die dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über straßenverkehrsbeschränkende Maßnahmen einräumt. Dagegen ist die Unterschreitung dieser Immissionsgrenzwerte ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_84

vgl. VGH München, Urteil vom 12. April 2016 – 11 B 15.2180 – juris Rn. 22 m.w.N.,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_85

sodass regelmäßig schon kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung besteht, weil davon auszugehen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht erfüllt sind.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_86

Werden gar die in Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23. November 2007 aufgeführten Richtwerte überschritten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber, wie dargestellt, auch dann nicht gegeben.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_87

Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 – juris Rn. 32, und vom 18. August 2022 – 8 B 661/22 – juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 – 5 S 745/14 – juris Rn. 34.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_88

Maßgeblich bleiben auch dann andere Besonderheiten des Einzelfalls.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_89

Vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12. April 2016 – 11 B 15.2180 – juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_90

Gemessen an diesen Grundsätzen bringt der straßenverkehrliche Lärm vorliegend Beeinträchtigungen mit sich, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit der Klägerin zugemutet werden muss. Dabei kommt vorliegend dem Überschreiten der Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV zumindest indizielle Bedeutung für die Unzumutbarkeit zu.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_91

Ausgangspunkt der Zumutbarkeitsprüfung der Immissionsbelastung sind die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV legt den Immissionsgrenzwert zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten auf 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht fest. Denn das von der Klägerin bewohnte Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Die vorgenannten Orientierungswerte wurden überschritten.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_92

Gemäß § 3 Abs. 1 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_93

VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_94

getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu berechnen. Soweit die Vorgängerfassung dieser Vorschrift insoweit noch auf Anlage 1 zur 16. BImSchV verwies, die wiederum die Berechnungsmethode der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RLS-90,

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_95

VkBl. 1990, Heft 7, lfd. Nr. 79,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_96

für anwendbar erklärte, spricht nichts dafür, dass die veraltete Rechenmethode weiterhin Anwendung finden sollte. Allein die Tatsache, dass die Pegelwerte der 16. BImSchV vorliegend als Orientierungswerte herangezogen werden, rechtfertigt dies jedenfalls nicht. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Beurteilungspegel ohne systematischen Bruch unter der Prämisse festgesetzt hat, dass diese nach der neuen Methode RLS-19 berechnet werden.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_97

Gemessen daran werden diese Orientierungswerte (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) überschritten. Gemäß der nach der RLS-19 vorgenommenen Berechnungen und Ausführungen im Gutachten beträgt die Lärmbelastung an der Wohnanschrift der Klägerin maximal 63,9 db(A) am Tag und 53,8 dB(A) in der Nacht.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_98

Mit der hohen Lärmbelastung ist eine Gefahrenlage für die Gesundheit der Anlieger gegeben, die das allgemein hinzunehmende Risiko übersteigt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Gebäude, in dem die Klägerin wohnt, überwiegend Wohnzwecken dient, seine Bewohner der Lautstärke also in zeitlich erheblichem Umfang ausgesetzt sind.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_99

Die sich hieraus ergebenden erhöhten Belastungen haben ein Maß erreicht, das die behördliche Erwägung verkehrsbeschränkender Maßnahmen erforderlich macht.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_100

Zwar ist vorliegend kein Fall der Ermessensreduzierung gegeben. Da neben den klägerischen Belangen auch andere Interessen zu beachten sind, kann das Ermessen nicht allein durch Überschreitung der Orientierungswerte auf Null reduziert sein, zumal die Orientierungswerte der Lärmschutz-Richtlinie-StV (70 db(A) tags und 60 db(A) nachts) ausweislich des Gutachtens noch nicht überschritten werden. Andernfalls wäre eine einzelfallgerechte Überprüfung nicht sichergestellt.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_101

Die Beklagte war aber zumindest zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin zu entscheiden. Denn dem klägerischen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat die Beklagte bislang in keiner Weise entsprochen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_102

Für eine weitere Aussetzung des Verfahrens bestand vorliegend kein Anlass. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für die Untätigkeit der Beklagten ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund i.S.d. § 75 VwGO begründen sollen, darlegungsbelastet.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_103

Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_104

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_105

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_106

Rechtsmittelbelehrung

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_107

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_108

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_109

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_111

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_115

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_116

Rechtsmittelbelehrung

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2025-11-21/18-k-3217-22#rd_117

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.