Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 12.02.2019 – 16307/17

ECLI:DE:VGK:2019:0212.16307.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_2

Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Shitomir/Ukraine geboren. Ihre Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene Herr X.        D.         , geb. T.      und die am 00.00.0000 geborene Frau B.          D.         . Der Vater ist mit deutscher Volkszugehörigkeit angegeben. Beide Großeltern väterlicherseits seien ebenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_3

Die Klägerin beantragte unter dem 10.01.2001 durch einen Cousin des Vaters als Bevollmächtigtem beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragformular ist angegeben, sie – die Klägerin – sei deutsche Volkszugehörige. Sie habe im Elternhaus ab dem 20. Lebensjahr Deutsch gesprochen. Zuvor habe sie Russisch bzw. Ukrainisch gesprochen. Deutsch habe sie vom Vater und von der Großmutter väterlicherseits erlernt. Heute spreche sie im engsten Familienkreis alle genannten Sprachen häufig. Auf Deutsch verstehe sie fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Mit Bescheid vom 08.02.2001 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab, mit weiterem Bescheid gleichen Datums auch die Einbeziehung des Ehemannes, Herrn B1.         C1.          (*00.00.0000). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2002 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Die Behörde verwies sinngemäß auf die den Vater betreffende Ablehnungsentscheidung 08.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2002, der unzureichende deutsche Sprachkenntnisse des Vaters zugrunde lagen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides bezüglich der Klägerin erfolgte wie desjenigen zum Vater an den Bevollmächtigten gegen Postzustellungsurkunde am 26.04.2002. Auf entsprechende Anfrage teilte das BVA dem Vater der Klägerin zu seinem Verfahren und zu den Verfahren weiterer Familienangehöriger – u.a. der Klägerin – unter dem 14.02.2006 mit, dass sämtliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen seien.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_4

Mit Datum vom 06.10.2015 sandte die Klägerin einen weiteren Aufnahmeantrag an das BVA, in welchem die Töchter B2.    (*00.00.0000) und N.     (*00.00.0000) als einzubeziehende Personen angegeben waren. Die Klägerin wiederholte im Wesentlichen die Angaben des Erstantrages, verwies aber darauf, seit der Kindheit im Elternhaus Deutsch gesprochen zu haben. Auch habe sie in der Schule Deutschunterricht gehabt und beim Goethe-Institut in Kiew einen Deutschkurs besucht. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge sie nicht. Ihr Vater sei inzwischen verstorben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_5

Mit Bescheid vom 24.04.2017 wertete das BVA dies als Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag der Klägerin ab. Zwar sei das Vertriebenenrecht durch das 10. Änderungsgesetz mit Wirkung zum 14.09.2013 novelliert worden. Diese Änderungen wirkten sich aber nicht zugunsten der Klägerin aus, da das Merkmal „Abstammung“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG unberührt geblieben sei. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_6

Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2017 entgegen, das am 19.05.2017 beim  BVA einging. Die Klägerin verwies darauf, deutscher Abstammung zu sein und fragte, weshalb sie nicht zum Sprachtest eingeladen worden sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_7

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und vertiefte die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ein Rückschein findet sich im Verwaltungsvorgang nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_8

Mit Schreiben ohne Datum, das am 19.12.2017 beim BVA einging erhob die Klägerin „Klage“. Das BVA leitete dieses Schreiben an das hiesige Gericht weiter, wo es am 30.12.2017 eintraf.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_9

Die Klägerin verweist erneut darauf, nicht zu Sprachtest eingeladen worden zu sein. Die erste Ablehnungsentscheidung habe sie nicht erhalten. Der damalige Bevollmächtigte sei 2016 verstorben und sie habe einige Zeit überhaupt keine Nachrichten von seiner Familie erhalten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_10

Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_11

Die Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_12

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_13

Die Klage sei unbegründet, weil ein Grund für das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nicht vorliege. Das Erstverfahren sei mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Verfahrensbevollmächtigten bestandkräftig abgeschlossen. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_14

Einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 hat das Gericht aufgehoben, da eine formgemäße Ladung der Klägerin nicht festgestellt werden konnte. Das Einschreiben gegen Rückschein erreichte das Gericht am 20.12.2018 mit dem Vermerk („Non réclamé“ = nicht abgeholt). Der Rückschein war nicht ausgefüllt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_16

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_17

Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Klägerin ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung, welche die Klägerin eigener Mitteilung zufolge auch tatsächlich erhalten hat, hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_18

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben, da sich das Datum der Zustellung des Widerspruchsbescheides mangels eines Zustellungsbelegs nicht feststellen lässt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_19

Der Bescheid des BVA vom 24.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_20

Das BVA ist zutreffend von der Notwendigkeit eines Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens ausgegangen. Denn das Erstverfahren ist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides an den ordnungsgemäß Bevollmächtigten am 26.04.2002 bestandskräftig abgeschlossen. Der Umstand, dass dieser den Bescheid möglicherweise nicht an die Klägerin weiterleitete und er 2016 verstorben ist, ist für den bestandskräftigten Abschluss des Verfahrens  unerheblich, da die Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Zustellung bestand und es auf die Kenntnisnahme der Klägerin nicht ankommt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_21

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1-3 VwVfG. Ein Grund für das Wiederaufgreifen liegt nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts maßgeblich waren. Für die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind. Zwar sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG durch das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 im Hinblick auf das - für das Aufnahmebegehren der Klägerin entscheidende - Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG n.F. – ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_22

Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_23

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; nunmehr auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20.02.2019 – 11 2375/18 und 11 A 1056/17 -; ferner Urteile der Kammer vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_24

Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_25

vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_26

Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_27

Eine Änderung der Rechtslage ist hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ von deutschen Volkszugehörigen, das für die Ablehnung im Erstverfahren maßgeblich war, zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Diese Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit blieb vielmehr durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Der Hinweis der Klägerin darauf, nicht zum Sprachtest geladen zu sein, ist folglich für die Frage des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens unerheblich.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_28

Andere Wiederaufgreifensgründe sind der Klagebegründung nicht zu entnehmen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_29

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach     § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_30

Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_31

vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_32

Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_36

Rechtsmittelbelehrung

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_37

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_39

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_40

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_41

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_42

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_43

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_44

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_45

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_46

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_47

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_48

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_50

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_54

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_55

Rechtsmittelbelehrung

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_56

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_57

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_58

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_59

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-02-12/16307-17#rd_60

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.