Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Urteil vom 04.12.2018 – 10 K 538/17

ECLI:DE:VGK:2018:1204.10K538.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_2

Der am 00. 00.     1955 geborene Kläger beantragte unter dem 16. Oktober 2015 die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit „gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“. In diesem Antrag gab er als Geburts-, Wohnsitz- und Eheschließungsstaat das „Koenigreich Preußen“ an. Unter dem 16. November 2015 stellte der Beklagte dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Dies wurde im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA-Register) eingetragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_3

Mit E-Mail vom 13. Januar 2016 beantragte der Kläger die Ergänzung des Eintrags im EStA-Register um den Hinweis, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch „Abstammung gem. § 4 Abs. 1 Stand 1913“ erworben. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_4

Der Kläger hat am 13. Januar 2017 Klage erhoben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_5

Er ist der Ansicht, sein Interesse an der begehrten Eintragung ergebe sich aus etlichen Vorbehalten gegen die Bestandskraft von Statusakten, welche auf Handlungen der „BRD“ beruhten. Beispielsweise sei bei den Vereinten Nationen keine „Bundesrepublik Deutschland“ gelistet, dort sei vielmehr die Rede von „Germany“ bzw. „Deutschland“. Daraus folge sein ganz erhebliches Interesse, seine Staatsangehörigkeit durch einfache Tatsachen nachzuweisen, die ohne „jedwede BRD-staatliche Mitwirkung“ aus sich selbst heraus zum jeweiligen Staat der Geburt bzw. Abstammung dessen natürliche Staatsangehörigkeit vermittelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die klägerischen Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_7

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, an das Bundesverwaltungsamt in Köln zum EStA Registereintrag Nr. 0000000 die ergänzende Mitteilung einzutragen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit am Tage seiner Geburt (00.00.1955) durch „Abstammung (Geburt) gem. § 4 Abs. 1 (Ru)StAG 1913" erworben hat,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_8

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm in einer öffentlichen Urkunde die Bestätigung zu erteilen, dass seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt bzw. Abstammung erworben wurde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_9

Der Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_11

Er verteidigt seinen Bescheid.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_14

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_15

Es kann offen bleiben, ob die Klage - wie der Beklagte meint - wegen fehlender Klagebefugnis oder fehlenden Rechtschutzinteresses bereits unzulässig ist; sie ist jedenfalls selbst bei unterstellter Zulässigkeit sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag mangels Sachbescheidungsinteresses unbegründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_16

Es ist anerkannt, dass ‑ vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes ‑ auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_17

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - IV C 49.71 -, juris, Rn. 14 m.w.N. und vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, juris, Rn. 13, sowie Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, juris, Rn. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 17. Auflage 2016, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 –, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 –, juris, Rn. 17.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_18

Vorliegend besteht ersichtlich kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Ein-tragung in das EStA-Register bzw. einer Ausstellung der mit dem Hilfsantrag begehrten öffentlichen Urkunde. Daraus würden sich für den Kläger keinerlei rechtliche Vorteile ergeben; ebenso wie seine deutsche Staatsangehörigkeit selbst ist auch der Erwerbsgrund unbestritten und zudem unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt relevant. Die Missbräuchlichkeit des Begehrens ergibt sich zweifelsfrei und ohne jeden weiteren Prüfungsbedarf schon aus den von dem Kläger bei seiner Antragstellung selbst gemachten Angaben, insbesondere zum derzeitigen Wohnsitzstaat „Koenigreich Preußen“.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_21

Rechtsmittelbelehrung

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_22

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_24

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_25

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_26

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_27

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_28

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_29

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_30

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_31

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_32

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_33

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_39

Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung, § 52 Abs. 2 GKG.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_40

Rechtsmittelbelehrung

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_41

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_42

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_43

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_44

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-04/10-k-538-17#rd_45

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.