Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 16.07.2020 – 19 A 2812/19

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.19A2812.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_1

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus der Zulassungsbegründung des Klägers nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_3

Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat, und dieses Sachbescheidungsinteresse fehlt, wenn mit dem Antrag eine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers unter keinen Umständen zu erreichen ist (S. 6 f. des Urteils). Diese Feststellung entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach derjenige, der den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muss. Dieses Interesse fehlt, wenn die begehrte Verwaltungsentscheidung für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile zu verschaffen vermag. Dieses Sachbescheidungsinteresse ist eine allgemeine, d. h. unabhängig von ausdrücklicher gesetzlicher Normierung geltende verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen eines materiellen Anspruchs abzulehnen. Es entspricht dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung im Verwaltungsprozess.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_4

BVerwG, Urteile vom 29. August 2019 ‑ 7 C 33.17 ‑, NWVBl. 2020, 84, juris, Rn. 32 m. w. N., vom 4. April 2012 ‑ 8 C 6.11 ‑, BVerwGE 143,1, juris, Rn. 14 f., vom 22. Februar 2012 ‑ 6 C 11.11 ‑, BVerwGE 142, 48, juris, Rn. 27, vom 6. August 1996 ‑ 9 C 169.95 ‑, BVerwGE 101, 323, juris, Rn. 11 f., und vom 23. März 1973 ‑ IV C 49.71 ‑, BVerwGE 42, 115, juris, Rn. 14, Beschlüsse vom 30. Juni 2004 ‑ 7 B 92.03 ‑, NVwZ 2004, 1240, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris, Rn. 40.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_5

Diese allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG. Denn die Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach dem VwVfG NRW an die Antragstellung gelten grundsätzlich auch für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG durch die Staatsangehörigkeitsbehörde, soweit das im StAG geregelte Fachrecht keine besonderen Regelungen des Verwaltungsverfahrens trifft oder von solchen Regelungen nach dem Maßstab des § 41 StAG durch Landesrecht abgewichen werden kann.

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Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 ‑ 12 A 1638/07 ‑, juris, Rn. 55 ff.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_6

Für das Sachbescheidungsinteresse bei dem Antragsverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG fehlen solche besonderen fachrechtlichen Anforderungen (im Gegensatz etwa zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen in den §§ 30 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 1 StAG und zu den in § 41 StAG genannten Bestimmungen). Für die Annahme, dass der Bundesgesetzgeber es insoweit bei der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Sachentscheidungsvoraussetzung belassen und keine eigene fachrechtliche Sonderregelung treffen wollte, spricht auch die im August 2007 vorgenommene Neufassung des § 30 StAG durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2005). Denn hiermit hat er die bis dahin notwendige verbindliche gerichtliche Statusfeststellung, die als Pendant zum Sachbescheidungsinteresse das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis voraussetzte, durch eine verbindliche behördliche Statusfeststellung ersetzt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_7

Dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 ‑ 1 C 17.14 ‑, BVerwGE 151, 245, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 ‑ 19 E 51/14 ‑, juris, Rn. 5.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_8

Der Gesetzesbegründung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die verbindliche behördliche Statusfeststellung nunmehr auch auf Fälle erstrecken wollte, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ansatzweise zweifelhaft ist und auch nicht erkennbar ist, dass ein urkundlicher Nachweis über ihr Bestehen für den Rechtsverkehr benötigt wird.

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BT-Drucks. 16/5065, S. 230 f.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_9

Hiermit folgt der Senat der obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung, welche einhellig ebenfalls für einen Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG ein Sachbescheidungsinteresse fordert.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_10

OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 5. September 2018 ‑ 1 O 715/18 ‑, DVBl. 2019, 513, juris, Rn. 2 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 5 ZB 18.844 ‑, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Dezember 2019 ‑ 8 K 104/19 ‑, S. 3 des Urteils; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2018 ‑ 10 K 538/17 ‑, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; VG Arnsberg, Urteile vom 8. März 2017 ‑ 1 K 1703/16 ‑, juris, Rn. 18 f., und vom 8. März 2017 ‑ 1 K 5162/16 ‑, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 11 K 630/16 ‑, juris, Rn. 20 ff.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_11

Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung bleibt der Einwand des Klägers erfolglos, es sei weder dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 StAG, wonach das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit „auf Antrag“ von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt werde, noch den Motiven des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es eines schutzwürdigen Interesses an der begehrten Feststellung bedürfe. Daher dürften weder diese Feststellung noch die darauf beruhende Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom Vorliegen eines solchen Interesses abhängig gemacht werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_12

Ebenso wenig ernstlich zweifelhaft ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall Klägers das Sachbescheidungsinteresse fehlt, weil er als Sohn deutscher Eltern geboren ist und bei ihm keinerlei Anhaltspunkte für einen nachträglichen Verlust seiner durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen. Der Vortrag des Klägers dazu, dass ihm „viel an der verbindlichen Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit gelegen“ sei, greift nicht durch. Mit dem vagen Hinweis auf „aktuelle globale politische Unsicherheiten“ und das Risiko einer „wie auch immer gearteten militärischen Auseinandersetzung“ ist ein Sachbescheidungsinteresse nicht aufgezeigt. Welchen Nutzen sich der Kläger von der begehrten Feststellung verspricht, bleibt weiterhin offen. Das verlautbarte Interesse, „seine Staatsangehörigkeit im Zweifel sicher nachweisen zu können“, knüpft an Zweifel, die nicht zu erkennen sind.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_13

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers zu dem vom Bundesverwaltungsamt nach § 33 StAG geführten Register EStA ‑ Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Fehlen eines Registereintrags zur Person des Klägers keine Zweifel am Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit begründet. In Anbetracht dessen kann der bloße Wunsch des Klägers, „einen Eintrag zu seiner Person herbei(zu)führen“, in dem hier zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren nichts zum Vorliegen des notwendigen Sachbescheidungsinteresses beitragen.

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Vgl. VG Köln, Urteile vom 29. November 2017 ‑ 10 K 1295/16 ‑, juris, Rn. 14, und ‑ 10 K 1296/16 ‑, juris, Rn. 15.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-16/19-a-2812-19#rd_14

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insbesondere geht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung fehl, „dass es zwar instanzrichterliche, nicht jedoch höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 30 StAG gibt“. Denn das Erfordernis des Sachbescheidungsinteresses ergibt sich nach den Ausführungen unter 1. nicht in erster Linie aus einer Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung in § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, sondern aus einem allgemeinen Grundsatz des landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensrechts, der nicht durch vorrangiges bundesrechtliches Fachrecht verdrängt wird. In diesem Sinn ist die Frage, ob die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG und die darauf beruhende Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG vom Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses abhängig gemacht werden darf, nach den Ausführungen unter 1. höchstrichterlich in bejahendem Sinn geklärt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).