Rechtsprechung / OVG Mecklenburg-Vorpommern / 2018

OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 05.09.2018 – 1 O 715/18 OVG

VerwaltungsrechtMecklenburg-VorpommernVerwaltungsrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Juli 2018 – 2 A 449/17 HGW – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2018-09-05/1-o-715-18-ovg#rd_1

Der Kläger begehrt mit seiner erstinstanzlichen Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Juli 2018 – 2 A 449/17 HGW – mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stünde mangels Sachbescheidungsinteresses kein Anspruch gegen den Beklagten zu, ihm einen Staatsangehörigenausweis auszustellen. Dem Kläger sei ein deutscher Personalausweis ausgestellt worden, den er für den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit verwenden kann.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2018-09-05/1-o-715-18-ovg#rd_2

Die am 6. August 2018 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss hat aus den zutreffenden Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die der Senat lediglich verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und die auch durch die Beschwerdebegründung des Klägers nicht in Frage gestellt wird, keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2018-09-05/1-o-715-18-ovg#rd_3

Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags wird noch dadurch unterstrichen, dass der Kläger offensichtlich ein sog. „Reichsbürger“ ist, der in seinem Antrag als Wohnsitzstaat nicht die Bunderepublik Deutschland, sondern das „Kgr. Preußen“ angegeben hat. Mit seinem Antrag will der Kläger daher nur erreichen, seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, die er als Staat ablehnt, nachzuweisen, sondern durch ein anderweitiges Dokument, hier den Staatsangehörigenausweis. Dieses Interesse ist nicht schützenswert.

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Hinweis:

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.