Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Urteil vom 26.06.2018 – 7 K 4923/16

ECLI:DE:VGK:2018:0626.7K4923.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_2

Die 1952 im Gebiet Nikolajew/Ukraine geborene und in der Ukraine wohnhafte Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_4

Mit ihrem 2014 gestellten Aufnahmeantrag legte sie 1999 ausgestellte Geburtsurkunden für sich und ihre Mutter, die 1926 in Nowooaleksandriwka, Rayon Bratsk, Gebiet Nikolajew geborene N.     L.        , geborene T.           , vor. Darin sind ihre Mutter sowie deren Vater Q.    T.           jeweils mit deutscher Nationalität, ihr Vater und ihre Großmutter mütterlicherseits H.     T.           , geborene N1.           , mit ukrainischer Nationalität erfasst. In den 2001 ausgestellten Geburtsurkunden ihrer 1979 bzw. 1987 geborenen Töchter, den Klägerinnen der Verfahren 7 K 4921/16 und 7 K 4922/16, ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Ferner reichte sie eine nicht beglaubigte Übersetzung einer vom „27. August 9“ datierenden Bescheinigung ein, wonach im November 2013 (im Ausgangsdokument 1913) in der Personenstandsabteilung Bratsk des Gebietes Mykolaiv die Ehe von T.           Q1.     - Nationalität Deutsch - und N2.           H.     registriert sei. Für T1.        Q1.     wurde eine Bescheinigung der Personenstandsverwaltung des Gebiets Nikolajew vorgelegt, die dessen Geburt im Dorf Nowooalekesandriwka im Jahr 1887 bestätigt und als seine Eltern T1.        B.        J.        sowie T1.        V.      N3.         , beide orthodox, bezeichnet. Die Klägerin erklärte, sie sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die deutsche Sprache habe sie vom 2. bis zum 6. Lebensjahr von ihrer Mutter sowie ab dem 50. Lebensjahr in einem Sprachkurs gelernt. Ihr Vater habe den Gebrauch der deutschen Sprache verboten. Später habe sie ihren Töchtern die wenigen deutschen Wörter beigebracht, die sie gekannt habe. Auf die Frage nach dem Schicksal ihrer Familie in Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs erklärte die Klägerin, ihre Tante, eine Frau Schatz, geborene T.           , sei von Zwangsumsiedlung betroffen gewesen. Die Vorfahren ihres Großvaters mütterlicherseits seien zu Beginn des 19. Jahrhunderts aus Deutschland in das Schwarzmeergebiet gekommen. 1933 sei er im Zuge von Repressionen gegen die deutsche Minderheit, deren Angehörige als Sowjetfeinde betrachtet worden seien, erschlagen worden. Der Familie habe man das Vieh weggenommen. Ihre Großmutter habe daraufhin das Deutschtum nur noch heimlich gepflegt und darauf bestanden, dass die Kinder ihre Nationalität änderten oder nicht eintragen ließen. Bei der bereits 1915 geborenen Schwester Klaudia ihrer Mutter habe sie eine Änderung nicht mehr bewirken können. Sie habe 1941 geheiratet und sei mit ihrem Mann in den hohen Norden verschickt worden. Als Nowooaleksandriwka während des Krieges zunächst von Deutschen, dann von Rumänen besetzt worden sei, hätten alle Dorfbewohner mit nichtdeutscher Nationalität das Dorf verlassen. Ihre Großmutter habe mit ihren Kindern jedoch bleiben dürfen. Ihre Mutter, die in der Schule als Deutsche gehänselt worden sei, habe stark darunter gelitten, dass sie sich nicht frei zu ihrer Nationalität habe bekennen können. Sie habe erst nach dem Zerfall der Sowjetunion ihre Nationalität durch gerichtliche Entscheidung wiederherstellen können. Daraufhin seien die Geburtsurkunden in der Familie neu ausgestellt worden. Mit dem beigefügten Urteil des Bezirksgerichts Nikolajew aus dem Jahr 1999 wurde auf die Klage der Mutter der Klägerin hin das zuständige Standesamt verpflichtet, die Eintragung der ukrainischen Nationalität des Großvaters mütterlicherseits anlässlich seiner Eheschließung im Jahr 1913 sowie der Geburt der Mutter der Klägerin im Jahr 1926 durch die deutsche Nationalität zu ersetzen sowie eine Änderung der Nationalität der Mutter der Klägerin in den Eintragungen über ihre Eheschließung und die Geburt der Klägerin vorzunehmen. Die Änderung benötige die Mutter der Klägerin, um sich in Deutschland behandeln zu lassen. Aus einer Archivbescheinigung folge, dass es eine deutsche Kolonie im Rayon Bratskij gegeben habe. Es lasse sich auch nachweisen, dass zu den Umsiedlern aus Deutschland in das Schwarzmeergebiet Personen mit dem Namen T2.          gehört hätten. Weiter stützte sich das Gericht auf schriftliche Erklärungen von Bewohnern des Rayons Bratskij, die die Klägerin auch in ihrem Aufnahmeverfahren vorgelegt hat. Frau N4.      und Herr T3.          gaben darin an, mit der Mutter der Klägerin, die als Deutsche gehänselt worden sei, zur Schule gegangen zu sein. Nach Kriegsausbruch habe ihre Familie im Dorf bleiben können, während die nichtdeutschen Familien ausgesiedelt worden seien. Frau N4.      erklärte ergänzend, der Urgroßvater von Q.    T.           sei aus Deutschland übergesiedelt. 1933 sei der Familie ihr Hab und Gut entzogen worden. Frau X.      bekundete, sie habe seit 1919 in Nowoalexandrowka gewohnt und die deutsche Familie T.           gekannt. Der Großvater der Klägerin habe an Feierabenden deutsche Lieder gesungen und sich eine kinderreiche Familie gewünscht, wie dies für deutsche Frauen wichtig sei. Obwohl seine Frau keine Kinder habe bekommen wollen, seien aus der Ehe die Kinder O.     , L1.     , T4.    , N.     und T5.      hervorgegangen. 1933 habe man ihm sein landwirtschaftliches Eigentum entzogen. Kurz darauf sei er verstorben. Bei einem im November 2014 in der Botschaft der Beklagten absolvierten Sprachtest wurden die Deutschkenntnisse der Klägerin als unzureichend eingestuft.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_5

Mit Bescheid vom 18.11.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin habe keine deutsche Abstammung nachgewiesen. Die neu ausgestellten Geburtsurkunden allein reichten hierzu nicht aus. Der Großvater sei 1933 nach Repressionen der Stalinisten, die sich gegen unterschiedliche Nationalitäten gerichtet hätten, verstorben. Die Mutter und die Großmutter seien im Zuge des Zweiten Weltkriegs von den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen gewesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_6

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2015 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Der Bescheid wurde am 31.12.2015 zugestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_7

Die Klägerin hat am 31.05.2016 Klage erhoben und hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_8

Ihr Prozessbevollmächtigter trägt zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vor, die bevollmächtigte Tochter der Klägerin, Frau E.      , habe ihn am 04.01.2016 in der Sache der Klägerin, der ihrer Schwester und ihrer eigenen mandatiert und die Bescheide des Bundesverwaltungsamts in den drei Verfahren am 04.01.2016 an seine Kanzlei per E-Mail übersandt. Für die Angelegenheit der Klägerin und ihrer Töchter sei eine Akte angelegt worden. Sein Angestellter Herr A.      , der für die Sortierung der eingehenden Post, die Notierung einzuhaltender Fristen in der Akte und in Fristenkalender sowie für die anschließende Vorlage an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zuständig sei, habe diese Arbeitsschritte aus nicht rekonstruierbaren Gründen im Fall der Klägerin und ihrer Töchtern versehentlich nicht durchgeführt. Die Fristversäumung sei Rechtsanwältin X1.     am 18.05.2015 aufgefallen, als Frau E.      in der Kanzlei angerufen habe, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Dem Antrag sind neben der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten eidesstattliche Versicherungen von Herrn A.      und von Rechtsanwältin X1.     beigefügt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_9

In der Sache vertritt die Klägerin den Standpunkt, anhand ihrer Geburtsurkunde und der ihrer Mutter sei ihre deutsche Abstammung nachgewiesen. Diesen öffentlichen ausländischen Urkunden, gegen deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit nichts spreche, komme dieselbe Beweiskraft wie einer deutschen öffentlichen Urkunde zu. Die Gerichtsentscheidung, auf die die Neuausstellung zurückzuführen sei, fuße nachvollziehbar auf dem Schicksal der Familie. Mit dem Eintrag ihrer deutschen Nationalität in den Geburtsurkunden ihrer Töchter habe sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Ihr sei auch die deutsche Sprache familiär vermittelt worden. Ihre Anhörung in der Botschaft stehe dem nicht entgegen, weil der Sprachtest unzureichend protokolliert worden sei. Zudem habe sie unter enormer psychischer Belastung gestanden und daher nur ein eingeschränktes Sprachvermögen besessen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_10

Die Klägerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18.11.2015 und seines Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_14

Sie hält die Klage für verfristet. Das Fristversäumnis sei nicht hinreichend entschuldigt worden. Im Übrigen verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 4921/16 und 7 K 4922/16 Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_16

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_17

Die Klage ist zulässig.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_18

Allerdings wahrt die am 31.05.2015 bei Gericht eingegangene Klage nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung             - VwGO -, die mit Ablauf des 01.02.2016, einem Montag, endete.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_19

Der Klägerin ist jedoch gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Die innerhalb der Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 VwGO) vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umstände lassen den Schluss zu, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_20

Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn die für einen gewissenhaften Beteiligten nach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Dabei gilt das Verschulden eines Vertreters, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von weisungsgebundenen Hilfspersonen des Rechtsanwalts hindert eine Wiedereinsetzung nicht, solange dem Bevollmächtigten selbst insoweit kein Organisationsverschulden und damit eine in der eigenen Sphäre liegende Ursache zur Last zu legen ist. Er muss insbesondere die Hilfspersonen ordnungsgemäß ausgewählt, angeleitet und überwacht haben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_21

Ein Verschulden der Klägerin selbst oder ihrer zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens bevollmächtigten Tochter steht nicht im Raum. Das Wiedereinsetzungsvorbringen rechtfertigt auch die Annahme, dass es ohne schuldhaftes Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Fristversäumung gekommen ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_22

Nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird in seiner Kanzlei nach dem Öffnen der Post bzw. dem Ausdruck von E-Mail-Korrespondenz eine Akte angelegt und geprüft, ob es sich um eine Fristsache handle. In diesem Fall würden eine Vor- und die Ablauffrist in die Akte notiert. Die Fristsachen würden getrennt von der übrigen Post gestapelt. Dann würden die notierten Vor- und Ablauffristen in Terminkalender (einen Hauptkalender sowie einen Kalender für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt) eingetragen. Diese Eintragung werde in der Akte vermerkt. Anschließend werde die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, der die Fristberechnung und deren Eintragung in Akte sowie Kalender überprüfe. Das Öffnen der Post, auch der E-Mails, und die Notierung einzuhaltender Fristen in der Akte sowie in Fristenkalender erfolge in seiner Kanzlei durch seinen Angestellten Herrn A.      , den er hierzu entsprechend angewiesen habe. Er hätte daher nach Anlegung der Akte die Fristen in die Akte und in die Fristenkalender veranlassen, die Kalendereintragung in der Akte vermerken und die Akte ihm als dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorlegen müssen. Aus unerklärlichen Gründen seien diese Schritte im Fall der Klägerin unterblieben. Es sei nicht gelungen, den Ablauf der Büroarbeit am betreffenden Tag zu rekonstruieren; Herr A.      könne sich an den genauen Ablauf der Bearbeitung dieser Akte nicht erinnern und sich sein Versehen nicht erklären. Im Zusammenhang mit der Notierung von Fristen sei es bei Herrn A.      , der regelmäßig kontrolliert werde, seit Beginn seiner langjährigen Tätigkeit in der Kanzlei nie zu Beanstandungen gekommen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_23

Dies lässt einen Organisationsmangel im Bereich des Prozessbevollmächtigten nicht erkennen. Für die Behandlung von Fristsachen war ein zweckmäßiges System vorgesehen. Der Prozessbevollmächtigte durfte dabei die Notierung von Klagefristen entsprechend angewiesenem und überwachtem Büropersonal überlassen, zumal im üblichen Arbeitsablauf eine unmittelbare Kontrolle der Fristberechnung und –eintragung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgesehen war. Dass es hierzu mangels Aktenvorlage durch ein einmaliges Versehen des Herrn A.      nicht gekommen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht vorwerfbar.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_24

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_25

Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_26

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der derzeit geltenden Fassung zu. Danach wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_27

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach §§ 4 Abs. 1, 6 BVFG nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, wenn er zuvor seit dem 08.05.1945 (bzw. nach einer Vertreibung seit dem 31.03.1952) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte und von einer Person abstammt, die seit dem 08.05.1945 ihren Wohnsitz  in den Aussiedlungsgebieten hatte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_28

Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige in diesem Sinne. Wer wie die Klägerin nach 1923 geboren ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat und ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin erfüllt nicht sämtliche dieser Anforderungen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_29

Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass sie deutscher Abstammung ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_30

Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG ist  § 4 Abs. 1 BVFG heranzuziehen, der ebenfalls den Abstammungsbegriff verwendet; danach ist die Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG nicht nur auf die Eltern sondern auch auf weitere Generationen bezogen,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_31

vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8/07 -.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_32

§ 4 Abs. 1 BVFG beschränkt den Personenkreis, der unter dem Gesichtspunkt der deutschen Volkszugehörigkeit für eine Zuwanderung in Betracht kommt, durch die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BVFG auf diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die am 08.05.1945 (bzw. nach einer Vertreibung am 31.03.1952) schon ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten oder als vor dem 01.01.1993 Geborene von Personen abstammen, die diese Stichtagsvoraussetzungen erfüllen. Da die in dem begrenzten Zeitraum zwischen dem 08.05.1945 und dem 01.01.1993 Geborenen auf Kinder, Enkel und äußerstenfalls Urenkel der sog. Erlebnisgeneration beschränkt sein dürfte, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, den Abstammungsbegriff in § 6 Abs. 2 BVFG auf die Elterngeneration zu beschränken. Mit der Regelung gibt der Gesetzgeber aber gleichzeitig zu erkennen, dass er den Abstammungsbegriff nicht grenzenlos auf Vorahnen erstreckt wissen will, die etwa Jahrhunderte vor dem Aussiedlungsbewerber gelebt haben. Vielmehr sprechen Wortlaut und Zweckbestimmung des Gesetzes dafür, dass § 4 Abs. 1 BVFG den Personenkreis, von dem der Spätaussiedler die Abstammung herleiten kann, auf ((Ur-) Groß-) Eltern begrenzt, die am 08.05.1945 als Deutsche ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten bzw. ihrerseits von diesen abstammen. Denn das BVFG dient der Zielsetzung, Menschen, die als Angehörige der deutschen Bevölkerungsgruppe in den Aussiedlungsgebieten von den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs und den daran anknüpfenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unmittelbar oder zumindest in ihren Folgewirkung betroffen waren, Aufnahme zu bieten,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_33

vgl. VG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 7 K 181/15 -.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_34

Dieser Zweck würde verfehlt bei der Aufnahme zuwanderungswilliger Personen, die nach Kriegsende geboren sind und in ihrer Abstammungslinie nicht auf deutsche Vorfahren zurückgreifen können, welche als Angehörige der sogenannten Erlebnisgeneration den damaligen Geschehnissen ausgesetzt waren.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_35

Dies zugrunde gelegt stammt die Klägerin nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Sie hat nicht den Nachweis geführt, dass einer ihrer direkten Vorfahren am 08.05.1945 als deutscher Volkszugehöriger in der Sowjetunion gelebt hat bzw. von einer solchen Person abstammt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_36

Die 1926 geborene Mutter der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Hiervon ist insbesondere nicht schon deshalb auszugehen, weil sie aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Nikolaew aus dem Jahr 1999 zwischenzeitlich mit deutscher Nationalität in der Geburtsurkunde der Klägerin geführt wird. Der Erklärungswert dieser Urkunde beschränkt sich darauf, dass die Mutter im Zeitpunkt ihrer Ausstellung in dem betreffenden Register mit deutscher Nationalität eingetragen ist, entbindet aber nicht von einer Prüfung sämtlicher Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Diese sind jedenfalls deshalb nicht vollständig gegeben, weil die Mutter der Klägerin selbst nicht das Abstammungserfordernis erfüllt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_37

Die Großeltern mütterlicherseits der Klägerin sind keine deutschen Volkszugehörigen. Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist eine Person, die wie die Großeltern vor 1924 geboren ist, deutsche Volkszugehörige im Sinne des BVFG, wenn sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. § 6 Abs. 1 BVFG bestimmt die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit für die sogenannte Erlebnisgeneration. Für sie wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, das jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein muss. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_38

vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: September 2017, § 6 BVFG n.F., Rn. 13 ff.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_39

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss ausschließlich sein, weil sich niemand gleichzeitig zu zwei verschiedenen Volkstümern bekennen kann,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_40

vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1968 - 8 C 118.65 -.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_41

Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Erlebnisgeneration ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941. Hiervon ist für den damaligen Wohnort der Familie der Mutter der Klägerin eine Ausnahme zu machen. Aufgrund historischer Besonderheiten war dort ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumindest bis Anfang 1944 möglich. Den klägerischen Angaben zufolge lag der Ort in dem Gebiet der südlichen Ukraine, das bereits im Sommer 1941 durch rumänische und deutsche Streitkräfte besetzt wurde. Im damaligen Transnistrien kam es infolge des raschen Vormarsches der deutschen und rumänischen Truppen nicht mehr zu allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten inneren Vertreibungsmaßnahmen des sowjetischen Staates. Diese drohten der deutschen Bevölkerung dort, soweit sie nicht zuvor mit anderen Deutschen als „Administrativumsiedler“ in den Warthegau überführt worden waren, erst mit Heranrücken der Roten Armee Anfang 1944,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_42

vgl. VGH Bad. Württ. Beschluss vom 13.05.1996 - 16 S 158/96 -; VG Köln, Urteile vom 06.02.2018 - 7 K 2674/16 - und vom 27.09.2017 - 10 K 4297/15 - m.w.N.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_43

Die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, H.     T.           , geborene N1.           , hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar nicht abgegeben. Sie wurde mit den bei ihr lebenden Kindern Anfang 1944 von den sowjetischen Stellen offensichtlich nicht der deutschen Volksgruppe zugeordnet. Das Schicksal, von dem die volksdeutsche Bevölkerung nach Kriegsende flächendeckend betroffen war -  die Deportation nach Sibirien sowie Kasachstan mit Zwangsarbeit und Kommandanturaufsicht bis Ende 1955 - hat sie nicht erlitten. Dem entspricht es, dass die Großmutter mütterlicherseits ausweislich der vorgelegten Personenstandsurkunden offenbar seit jeher mit ukrainischer Nationalität geführt worden ist. Abweichende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den Ausführungen des Urteils des Bezirksgerichts Nikolajew noch aus den vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Personen, die nach ihren Angaben aus dem Dorf stammen, in dem die Mutter der Klägerin mit ihren Eltern gelebt hat.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_44

Der Großvater mütterlicherseits der Klägerin scheidet als Bezugsperson für eine deutsche Abstammung ebenfalls aus. Da er am 08.05.1945 keinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, weil er bereits 1933 verstorben ist, dürfte nach den dargestellten Maßstäben eine deutsche Abstammung von ihm nicht abzuleiten sein.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_45

Keine abweichenden Schlüsse ergeben sich, wenn man von diesen Grundsätzen in den Fällen eine Ausnahme macht, in denen die in der Abstammungslinie nachfolgende Bezugsperson, wie hier die Mutter der Klägerin, aufgrund des Zeitpunktes ihrer Geburt selbst nicht zu der sogenannten Erlebnisgeneration gehört. Denn der Großvater mütterlicherseits der Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG, weil er nicht bis zu seinem Tod nach außen erkennbar ein ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_46

Für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten des Großvaters gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch ist eine Indizwirkung für ein solches Bekenntnis nicht schon daraus abzuleiten, dass der Großvater mütterlicherseits in der väterlichen Linie aus Deutschland stammende Vorfahren gehabt haben mag, einen deutsch klingenden Nachnamen getragen hat sowie deutsche Lieder gesungen und sich eine kinderreiche Familie gewünscht haben soll. Solchen Umständen kommt keine Aussagekraft in Bezug auf die eigene volkstumsmäßige Zuordnung und deren nach außen erkennbaren Ausdruck zu. Die pauschale Angabe von Bekannten, es habe sich bei der Familie der Mutter der Klägerin um eine deutsche Familie gehandelt, enthält bereits keine konkreten Tatsachen, die auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hinweisen. Dass der Familie dem Vorbringen der Klägerin zufolge 1933 ihr landwirtschaftliches Hab und Gut entzogen wurde und ihr Großvater gewaltsam umgekommen ist, lässt gleichfalls keinen Rückschluss auf eine volkstumsmäßige Einordnung zu. Die Ereignisse fallen in die Zeit der Kollektivierung der Landwirtschaft und der sog. Entkulakisierung. Nicht nur Angehörige der groß- und mittelbäuerlichen Schicht sowie Bauern, die sich der Enteignung ihrer Produktionsmittel widersetzten, sondern auch zahllose weitere Bauern wurden Opfer ungezügelter, willkürlicher Deportationen und Liquidationen. Diese Terrormaßnahmen trafen weite Teile der Bauernschaft ungeachtet ihrer Nationalität. Dass die Mutter der Klägerin in der Schule als Deutsche gehänselt worden sein soll, lässt ebenfalls nicht auf ein volkstumsmäßiges Bekenntnis ihres Vaters bis 1933 schließen. Dasselbe gilt für das vorgetragene Schicksal ihrer 1915 geborenen Schwester, die im Anschluss an ihre Heirat im Jahr 1941 in den hohen Norden verbracht worden sein soll. Die näheren Umstände und Ursachen des Schicksals der Schwester, die aufgrund ihres Geburtsdatums selbst der Erlebnisgeneration zuzuordnen ist und ein von ihrem Vater abweichendes Bekenntnisverhalten an den Tag gelegt haben kann, sind nicht bekannt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_47

Unabhängig hiervon steht einer Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum aufgrund von Indizien entgegen, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin zu Lebzeiten in Personenstandsregistern als ukrainischer Volkszugehöriger geführt wurde. Dies folgt aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Nikolaew vom 07.07.1999, wonach der Großvater in der standesamtlichen Eintragung vom 06.11.1913 über seine Eheschließung sowie in der vom 03.04.1926 über die Geburt der Mutter der Klägerin mit ukrainischer Nationalität erfasst war. Für die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, der Nationalitätseintrag könne mehrfach verändert worden und ursprünglich deutsch gewesen sein, gibt es keinen greifbaren Hinweis. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Bezirksgerichts Nikolaew, das den ukrainischen Nationalitätseintrag unmissverständlich auf Eintragungen in 1913 bzw. 1926 bezieht, eindeutig gegen diese Version. Ist der Großvater mütterlicherseits der Klägerin danach zu Lebzeiten in amtlichen Dokumenten mit ukrainischer Nationalität geführt worden, wurde er von sowjetischen Behörden im allein maßgeblichen Zeitraum nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen. Die posthum veranlasste Änderung dieser Eintragungen durch seine Tochter bleibt ohne Einfluss auf das Bekenntnisverhalten ihres Vaters.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_48

Zu weiteren Generationen in der Ahnenreihe der Klägerin ist nichts Näheres bekannt und ein Bezug zu den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs erst recht nicht erkennbar.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_51

Rechtsmittelbelehrung

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_52

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_54

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_55

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_56

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_57

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_58

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_59

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_60

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_61

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_62

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_63

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_65

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_69

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_70

Rechtsmittelbelehrung

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_71

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_72

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_73

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_74

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-26/7-k-4923-16#rd_75

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.