Rechtsprechung / VG Köln / 2012

VG Köln Urteil vom 28.08.2012 – 2 K 4894/11

ECLI:DE:VGK:2012:0828.2K4894.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Soweit der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_2

Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks L. 00 in X. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 000). Südöstlich ihres Grundstücks und der I. Straße befindet sich das Vorhabengrundstück, auf dem die Beigeladene einen Gebäudekomplex mit zwei Fachmärkten errichtet (Flurstück 000). Die Fachmärkte sind derzeit noch nicht in Betrieb genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_3

Das Grundstück der Klägerin liegt am Rand eines im Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzten Gebiets. Das streitbefangene Grundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00 der Stadt X. vom 21.05.2012 (Arbeitstitel "E. - A.---straße ").

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_4

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 15.08.2011 die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Fachmärkten ("Schlecker und Kik") (Az. 000-00000-00-00). Die erste Nachtragsbaugenehmigung zur Anpassung der Betriebszeiten wurde unter dem 10.11.2011 erteilt (Az. 000-00000-00-00).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_5

Durch die zweite und bislang letzte Nachtragsbaugenehmigung vom 25.04.2012 erfolgte zum einen die "Anpassung der Schallimmissionen an den realen Betriebsablauf", zum anderen die Änderung der Betriebszeiten (Az. 000-00000-00-00). Die Betriebszeiten wurden wie folgt angepasst: Die Öffnungszeiten der Fachmärkte sind von 8 bis 20 Uhr. Kundenverkehr findet von 7 bis 20.30 Uhr statt. Die Lkw-Anlieferung erfolgt im Zeitraum von 7 bis 17 Uhr mit maximal vier Lkw. Das Gutachten zur Aktualisierung der Schallimmissionsprognose der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 26.01.2012 (TÜV-Bericht Nr. 000/00000000/00) wurde zum Inhalt dieser zweiten Nachtragsbaugenehmigung gemacht. Bezogen auf das Grundstück der Klägerin (Immissionsort 3) kommt das Gutachten zu einem Beurteilungspegel im Beurteilungszeitraum Tag (6 bis 22 Uhr) von 28 dB(A) und im Beurteilungszeitraum Nacht (22 bis 6 Uhr) von 23 dB(A).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_6

Die Klägerin zu 1) hat ursprünglich zusammen mit dem Kläger zu 2) am 02.09.2011 Klage erhoben. Der Kläger zu 2) hat mit Schriftsatz vom 01.12.2011 die Klage zurückgenommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_7

Mit Beschluss vom 14.10.2011 (Az. 2 L 1349/11) hat die Kammer den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erteilte Baugenehmigung vom 15.08.2011 gerichteten Eilantrag abgelehnt. Mit Beschluss vom 23.01.2012 (Az. 7 B 1372/11) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstand der Beurteilung im Beschwerdeverfahren war die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_8

Die Klägerin geht weiterhin davon aus, dass die erteilten Baugenehmigungen nachbarrechtsverletzend seien. Dies gelte insbesondere für die zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 25.04.2012. Diese sei gerade hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt. Für die Klägerin sei in keiner Weise absehbar, welchen Immissionen sie ausgesetzt werde. Zunächst gehe die Beklagte fälschlicherweise davon aus, dass die Fachmärkte schon betrieben würden. Da dies aber nicht der Fall sei, seien auch die Aussagen der Beklagten, dass es nicht zu einer Verkehrszunahme gekommen sei oder Kundenverkehr noch nach 20 Uhr festgestellt worden sei, nicht nachvollziehbar. Zudem führe die zweite Nachtragsgenehmigung zu einer erheblichen Erweiterung des Betriebs, ohne dass die zu erwartenden Schallimmissionen vorhersehbar seien. So führe beispielsweise die Anlieferung an den Schlecker-Markt durch Lkw mittels Hubwagen zu höheren Immissionen als bisher, denn eine Entladung per Hubwagen sei lauter als diejenige per Hand. Dies habe das Gutachten vom 26.01.2012 überhaupt nicht berücksichtigt, dieses sei unvollständig. Diese Entladevorgänge seien insbesondere deshalb problematisch, da sie mangels einer eigenen Anlieferzone direkt auf dem Parkplatz stattfinden müssten. Dies sei gerade für die Klägerin problematisch, da "sie eine direkte Sichtverbindung zu den Fachmärkten (... habe) und somit den Entladevorgängen unmittelbar ausgesetzt sein (... werde)" (Bl. 204 der Gerichtsakte).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_9

Zudem seien die Betriebsbeschreibungen der Fachmärkte unvollständig. Eine pauschale Verweisung auf das Schallgutachten vom 26.01.2012 könne diese Lücken nicht füllen, so dass es bei der nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit der Baugenehmigung bleibe.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_10

Die Baugenehmigung sei auch hinsichtlich weiterer Umstände unbestimmt. So fehlten bezogen auf den Kik-Markt Angaben zur Anlieferung. Außerdem fehlten Angaben zur Menge und Lagerung des anfallenden Abfalls der Fachmärkte. Es sei zu befürchten, dass die Lagerung der Abfälle "hinter dem Gebäude auf der Klägerin zugewandten Seite" (Bl. 206 der Gerichtsakte) erfolgen solle, was mit weiteren Lärmbeeinträchtigungen verbunden sei.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_11

Die Klägerin beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_12

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15.08.2011 (Az. 000-00000-00-00) in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 (Az. 000-00000-00-00) sowie der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 25.04.2012 (Az. 000-00000-00-00) aufzuheben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_13

Die Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_14

die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_15

Sie hält die erteilten Baugenehmigungen insgesamt für bestimmt. Dies habe das Oberverwaltungsgericht auch für die erste Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 festgestellt. Es treffe zwar zu, dass die Fachmärkte bis heute noch nicht betrieben würden. Gleichwohl reagiere die zweite Nachtragsbaugenehmigung auf die Erfahrungen mit dem in den Parallelverfahren streitgegenständlichen Lebensmitteldiscounter. Dass die hier gemachten Erfahrungen auf die Fachmärkte übertragbar seien, liege auf der Hand. Dies wirke sich auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht aus. Die prognostizierten Immissionen lägen im Übrigen deutlich unterhalb der zulässigen Immissionskontingente.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_16

Art und Weise der Entladung von Waren und deren Anlieferung an die Fachmärkte müsse nicht gesondert geregelt werden, da die Anlieferung nach Umfang und Häufigkeit zu vernachlässigen sei. Zudem habe das Schallgutachten vom 26.01.2012 die Anlieferung und den Verladeverkehr berücksichtigt, was aus dem Gutachten eindeutig hervorgehe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_17

Das Gutachten sei auch nicht unzulässigerweise pauschal in Bezug genommen worden. Alle erforderlichen Regelungen seien in der Baugenehmigung selbst getroffen, das Schallgutachten diene nur dem Nachweis, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen nicht zu unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn führten. Dies umfasse auch die schalltechnisch relevanten Außenquellen wie das Klimagerät sowie Zuluft- und Abluftöffnungen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_18

Schließlich seien gesonderte Angaben zur Müllentsorgung der kleinflächigen Fachmärkte nicht erforderlich gewesen. Eventuell erforderliche Transporte und die damit einhergehenden Immissionen seien in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_19

Die Beigeladene beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_20

die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_21

In der Sache trägt sie nichts vor.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_22

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahren 2 L 1349/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_24

Soweit der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_25

Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu 1) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15.08.2011 (Az. 000-00000-00-00) in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2011 (Az. 000-00000-00-00) sowie der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 25.04.2012 (Az. 000-00000-00-00) unbegründet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_26

Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten als Miteigentümerin des Grundstücks L. 00 in X. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 000) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_27

Weder § 37 VwVfG NRW noch das Gebot der Rücksichtnahme sind durch die Baugenehmigungen in der Fassung des ersten Nachtrags verletzt. Dazu wird, soweit es die Genehmigung in der ursprünglichen Fassung betrifft, auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14.10.2011 und, soweit es die Genehmigung in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung betrifft, auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 23.01.2012 (Az. 7 B 1372/11) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog umfassend Bezug genommen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_28

Auch die Baugenehmigung in ihrer aktuellen Fassung des zweiten Nachtrags vom 25.04.2012 verletzt keine Nachbarrechte. Sie ist weder in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt noch rücksichtslos gegenüber der Klägerin.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_29

Zunächst bestehen an der Bestimmtheit der Baugenehmigung in ihrer aktuellen Gestalt keine durchgreifenden Zweifel.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_30

Dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung von einem tatsächlichen Betrieb der Fachmärkte ausging, wirkt sich nicht auf die Baugenehmigung aus. Es erscheint naheliegend, dass die Beklagte die im Rahmen des Parallelverfahrens zum Lebensmitteldiscounter gemachten Erfahrungen aufgegriffen und diese bereits vorauseilend für die Fachmärkte berücksichtigt hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_31

Die Betriebsbeschreibungen selbst sind nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unvollständig. Das Anlagenblatt zu den beiden Fachmärkten legt die Betriebszeiten und den zeitlichen Umfang des zu erwartenden Kundenverkehrs eindeutig fest. Auch der Anlieferverkehr ist nach Umfang und zeitlichem Rahmen bestimmt (vgl. Bl. 29 der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_32

Aus der fehlenden ausdrücklichen Regelung der Entladevorgänge für die Fachmärkte folgt keine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin. Zwar trifft es zu, dass eine ausdrückliche Regelung der Art und Weise der Entladevorgänge im Bauschein oder den Betriebsbeschreibungen nicht enthalten ist. Doch gestattet die Baugenehmigung die Belieferung mit maximal vier Lkw im Zeitraum von 7 bis 17 Uhr. Im Anlagenblatt zur Betriebsbeschreibung der beiden Fachmärkte ist die Anlieferung damit sowohl zeitlich umrissen, als auch hinsichtlich des Umfangs der Anlieferfahrzeuge bestimmt. Mangels entgegenstehender Regelung ist auch das Entladen der Lkw mittels Hubwagen zulässig, was entsprechend der Schilderung durch die Klägerin der Normalfall sein dürfte. Diesen Normalfall der Entladung von Lkw nimmt die Immissionsprognose vom 26.01.2012 in den Blick. Als Punktschallquelle Nr. 4 sind die Entladungen Teil der Immissionsberechnung (vgl. Seite 16, 17, 21 ff. des Gutachtens, Bl. 55 ff. der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11). Die Frage der Anlieferung ist damit nicht unbestimmt. Immissionsschutzrechtlich werden diese Vorgänge allesamt als unproblematisch bewertet. Auch die Entsorgung des Abfalls der Fachmärkte findet entgegen dem Vortrag der Klägerin Berücksichtigung im Schallgutachten vom 26.01.2012. Die davon ausgehenden Emissionen sind als Punktschallquelle Nr. 5 berücksichtigt (vgl. Seite 16, 17, 21 ff. des Gutachtens, Bl. 55 ff. der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11). Im Lageplan zur zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 25.04.2012 findet sich zwar in der Tat keine Angabe zur Positionierung der Müllcontainer auf dem streitbefangenen Grundstück. Im Schallgutachten dagegen ist die Lage der Müllcontainer bzw. der Ort ihrer Entsorgung eindeutig bezeichnet, nämlich in der südöstlichen Ecke des Grundstücks, d.h. auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite, in einer Entfernung von rund 80 m zum Grundstück der Klägerin (vgl. Seite 16 des Gutachtens, Bl. 55 der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_33

Der seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1) war, ohne dass dem Gericht insoweit Ermessen zukommt, abzulehnen. Denn die unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellte Beweisbehauptung, dass das der Baugenehmigung vom 25.04.2012 zugrunde liegende Gutachten des TÜV Rheinland insoweit lückenhaft ist, als es keine Tatsachengrundlage für seine Annahmen zu den Lärmimmissionen durch Anlieferverkehr sowie durch Müllentsorgung benennt, ist auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet (§ 86 Abs. 2 VwGO, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO analog). Das von der Klägerin eingeführte Beweisthema betrifft eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage und ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_34

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2009 - 13 A 987/09 -, juris.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_35

Denn ob das Gutachten unvollständig, widersprüchlich bzw. aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, die allein dem Gericht obliegt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_36

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 B 1.92 u.a. -, NVwZ 1993, 572.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_37

Unabhängig davon trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu. Das Gutachten ist - auch im Hinblick auf die Entsorgung des Abfalls - nicht lückenhaft, wie oben bereits dargelegt wurde.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_38

Das Schallgutachten vom 26.01.2012 ist auch sonst nicht in Zweifel zu ziehen. Der weitere in diesem Zusammenhang von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 2) war abzulehnen. Die Klägerin hat nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten des TÜV Rheinland zur Beurteilung der Frage zumutbarer Geräuschimmissionen für das klägerische Grundstück nicht ausreichend aussagekräftig sind. Die Klägerin hat beantragt, durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Beweistatsache, dass bei dem Betrieb der streitgegenständlichen Fachmärkte, insbesondere unter Berücksichtigung der Lüftungsanlage, des Anlieferverkehrs sowie der Müllentsorgung, Lärmimmissionen zu Lasten der Klägerin, die die maßgeblichen Immissionskontingente bzw. -richtwerte übersteigen, zu erwarten sind.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_39

Diesem Beweisantrag ist die Kammer gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO nicht nachgegangen. Das Gutachten des TÜV Rheinland trifft für die unter Beweis gestellte Tatsache die Aussage, dass der Betrieb der Fachmärkte nicht zu einer Übersteigung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen wird. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO analog Anlass bieten würde, das Gutachten für ungenügend zu erachten. Das Gutachten geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, es enthält auch keine Widersprüche. In Fallkonstellationen der vorliegenden Art kann sich das Gericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine derartige im Verwaltungsverfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme stützen. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach den genannten Vorschriften im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_40

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 A 3334/08 -, juris.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_41

So liegt der Fall hier nicht. Das Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.01.2012 geht - wie oben dargelegt - von richtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Es nimmt alle erheblichen Immissionsquellen in den Blick und bewertet diese. Beschränkt sich der Vortrag der Klägerin jedoch darauf, diese sachverständigen Erkenntnisse pauschal in Frage zu stellen und zielt der Beweisantrag damit auf eine - gleichsam wiederholte - Überprüfung des genehmigten Betriebs, erlaubt dies nicht, diese Ausführungen als substantiierte Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens zu werten. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten und Aussagen des Gutachtens aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_42

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_43

Weitere Nachbarrechtsverstöße, insbesondere gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, sind nicht ersichtlich.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_44

Die im Rahmen des Schallgutachtens vom 26.01.2012 feststellten Beurteilungspegel am Immissionsort 3 ( L. 00, fälschlicherweise bezeichnet als "I. Straße 00", Grundstück der Klägerin zu 1), vgl. Seite 12 des Gutachtens, Bl. 51 der Beiakte 1 zu 2 K 4894/11) von 28 dB(A) tags und 23 dB(A) nachts lassen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Klägerin gegenüber fernliegend erscheinen. Als Immissionskontingente bzw. -richtwerte werden für das Grundstück der Klägerin Schallleistungspegel von 41 dB(A) tags und 23 dB(A) nachts zugrundegelegt. Auf die Frage, welche konkreten Immissionsrichtwerte einzuhalten sind, kommt es dabei nicht an, denn auch die der Klägerin günstigsten Werte werden tags um rund 13 dB(A) unterschritten. Eine rücksichtslose Lärmbeeinträchtigung ist nach der zweiten Nachtragsbaugenehmigung damit schlechthin ausgeschlossen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_45

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des eingestellten Teils beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist billig, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet werden, denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-08-28/2-k-4894-11#rd_46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.