Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 19. Kammer / 2025
VG Gelsenkirchen Urteil vom 10.11.2025 – 19 K 250/24
19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:1110.19K250.24.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Klägerin betreibt eine Verbundspielhalle am Standort I. 00 in E. .
Unter dem 30. Juni 2021 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb der Spielhalle 0 als Primärspielhalle in der „I. 00“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 ab und verwies dabei auf in der Vergangenheit im Betrieb der Klägerin stattgefundene gravierende Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer Spielhalle, u. a. solche gegen das Mehrfachbespielungsverbot des § 6 Abs. 5 SpielV. Außerdem ordnete die Beklagte in dem Bescheid vom 20. Dezember 2023 die Schließung der Spielhalle innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung an und drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro an. Ferner ordnete sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an.
Die Klägerin hat gegen die benannte Ordnungsverfügung durch ihre Prozessbevollmächtigten am 18. Januar 2024 Klage erhoben. Sie bestreitet das Vorhandensein eines gesetzlichen Mehrfachbespielungsverbots. Etwaige Verstöße dagegen im Spielhallenbetrieb könnten ihr zudem nicht zugerechnet werden. Zum einen hätten diese vor der Bestellung der jetzigen Gesellschafter und des derzeitigen Geschäftsführers stattgefunden. Zum anderen sei eine Mehrfachbespielung durch einen Spielhallengast nicht dem Spielhallenbetreiber anzulasten. Außerdem sei wegen keiner der Vorfälle ein Bußgeld gegen die Klägerin verhängt worden. Daneben seien von der Klägerin die zusätzlichen Qualitätsstandards zur Inanspruchnahme des geringeren Mindestabstandes nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW erst nach (und nicht schon vor) Erlaubniserteilung einzuhalten.
Am 15. März 2024 hat die Klägerin einen Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt. Das erkennende Gericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 8. November 2024 - 19 L 396/24 - als unbegründet abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung vom 20.12.2023 aufzuheben, insbesondere
1. die Ablehnung des Antrags auf Erlaubnis nach § 24 GlüStV bezüglich der Spielhalle I. 00, I1. 0, vom 20.12.2023 aufzuheben,
2. die Angelegenheit zur Neubescheidung an die Stadt zurückzugeben,
3. die Anordnung der Betriebseinstellung und die Androhung von Zwangsmitteln aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Der Betrieb laufe aufgrund der zahlreichen bei Betriebskontrollen festgestellten Verstöße den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwider mit der Folge, dass die Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 1 GlüStV 2021 zu versagen sei.
Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.10.2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Klägerin entscheiden, ohne dass diese an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2023 ausgesprochene Ablehnung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die angeordnete Betriebsschließung und das angedrohte Zwangsgeld sind ebenfalls zu Recht erfolgt.
a) Die Beklagte hat den Erlaubnisantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle besteht nicht. Der Erlaubniserteilung steht entgegen, dass der Betrieb der Spielhalle nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft.
Ziele des § 1 GlüStV sind nach dessen Satz 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden. Diesen Zielen läuft der Betrieb einer Spielhalle namentlich zuwider, wenn er nicht die Gewähr für die Beachtung und Einhaltung derjenigen Vorschriften bietet, die diesen Zielen dienen. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte, gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognose, ob zu erwarten ist, dass beim Betrieb der Spielhalle die der Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV dienenden Vorschriften eingehalten werden. Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist es unerheblich, ob bei Betriebskontrollen festgestellte Verstöße gegen glückspielrechtliche Vorgaben zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens bzw. Festsetzung eines Bußgeldes geführt haben. Für eine entsprechende Einschränkung bietet das Gesetz keinen Anhalt. Ebenso bestehen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung keine festen Zeitgrenzen, ab denen Umständen generell keine Prognoserelevanz mehr beigemessen werden kann.
Diese Prognose fällt hinsichtlich der Klägerin negativ aus. Der Betrieb der Spielhalle der Klägerin ist in der Vergangenheit durch eine Vielzahl ebenso erheblicher wie beharrlicher Verstöße gegen glückspielrechtliche Vorgaben aufgefallen. Dieser Umstand rechtfertigt die Prognose, dass der Betrieb der streitbefangenen Spielhalle künftig den Zielen des Glückspielstaatsvertrages zuwiderlaufen wird.
Ein gravierender Verstoß gegen die Vorgaben des Glückspielrechts ist zunächst darin zu sehen, dass die Klägerin offensichtlich über einen längeren Zeitraum ungehindert eine Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten durch einzelne Spieler ermöglicht oder zumindest geduldet hat. Bei Kontrollen der Beklagte am 6. März 2019, am 6. Februar 2020 und am 5. Oktober 2021 wurde ausweislich der jeweiligen Sachverhaltsdarstellung der Kontrolleure u. a. festgestellt, dass Geldspielautomaten ohne (zugeordneten) Spieler entsperrt waren bzw. mehrere Geldspielautomaten von einer Person bespielt wurden. Die Klägerin hat hierdurch gegen § 6 Abs. 5 S. 1 bzw. S. 2 SpielV verstoßen. Danach ist der Aufsteller von Spielgeräten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler - mittels Aushändigung entsprechender Identifikationsmittel - nach vorheriger Überprüfung nur das Spielen an einem Geldspielautomaten ermöglicht wird. Die Vermeidung von Mehrfachbespielung, also der gleichzeitigen Bespielung von mehreren Geräten durch einen Spieler, ist ein ausdrückliches gesetzgeberisches Anliegen, das in § 6 Abs. 5 SpielV Ausdruck gefunden hat.
Vgl. nur Bundesrat-Drucksache 437/13, Seite 27.
Hierdurch soll insbesondere die Einhaltung des Jugendschutzrechts gewährleistet werden.
Den festgestellten Verstößen kommt damit gerade im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GlüStV 2021) erhebliche Bedeutung zu, so dass diese im Hinblick auf die glückspielrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin als schwerwiegend einzuordnen sind.
Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 19 L 471/20 -, Rn. 28, juris.
Hintergrund ist, dass sich mit Mehrfachbespielungen von Geldspielgeräten das Verlustrisiko des Spieles über die jeweilige Verlusthöchstgrenze hinaus vervielfacht. Zur Umsetzung dieses Anliegens dienen entsprechende technische Vorgaben an die Zulassung eines Geldspielgerätes (vgl. § 13 Nr. 10 SpielV) sowie die Maßgabe, jedem Spieler nur genau ein gerätegebundenes Identifikationsmittel auszuhändigen. Bei strenger Beachtung dieser Vorgaben ist eine Mehrfachbespielung von Automaten praktisch ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die im Rahmen der Kontrollen getroffenen, nicht grundlegend in Abrede gestellten Feststellungen die Verhängung eines Bußgeldbescheides rechtfertigten. Der Umstand, dass bei allen drei Kontrollen entweder Mehrfachbespielungen festgestellt wurden oder zumindest unbespielte Geräte freigeschaltet waren, belegt, dass der Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 5 SpielV nicht die erforderliche Aufmerksamkeit beigemessen wird. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Möglichkeit zur Mehrfachbespielung Folge der Ausgabe von mehr als einem Identifikationsmittel an Spieler war oder darauf zurückzuführen ist, dass die Log-Out-Funktion der Geräte nicht benutzt bzw. von vorne herein abgestellt wurde. In jedem Fall läuft bereits die Ermöglichung einer Mehrfachbespielung dem Regelungsanliegen des § 6 Abs. 5 SpielV und damit dem in der Vorschrift konkretisierten Spielerschutz als Ziel des Glückspielstaatsvertrages zuwider.
Der Vorwurf, dass dem Spielerschutz im Betrieb der Klägerin nicht ausreichend Beachtung geschenkt wird, wird ferner durch die Feststellungen der Beklagte anlässlich der durchgeführten Kontrollen am 5. Oktober 2021 und am 23. März 2023 erhärtet. Bei beiden Kontrollen war in der Verbundspielhalle der Klägerin, die aus drei Spielhallen, besteht, entgegen der Vorschrift des § 17a Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW nicht während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend. Es hatte jeweils nur eine Person die Aufsicht über die drei - allesamt geöffneten - Spielhallen inne. Bei einer sich am 23. März 2023 als (weitere) Aufsichtsperson ausgebenden Mitarbeiterin handelte es sich zudem ersichtlich nur um eine angestellte Reinigungskraft, die - wie die anwesende „echte“ Aufsichtsperson - keinerlei Schulungsnachweise vorlegen konnte.
Die Ansicht der Beklagten, § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gebe vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten müsse, entspricht der Gesetzeslage und damit auch dem Zweck der Ermächtigung. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV verlangt, dass in jeder Spielhalle jeweils eine Aufsichtsperson anwesend ist. Das legt schon der Bezug zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV nahe. Denn der darin bestimmte, für das Regelungsregime des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes NRW zentrale Erlaubnisvorbehalt bezieht sich auf die einzelne Spielhalle. Konsequent sind auch die Versagungsgründe des Satzes 3 der Vorschrift strikt auf die jeweilige Spielhalle bezogen zu betrachten. Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese strenge Auslegung. In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 12. März 2021 (LT-Drucks, 17/12978) ist ausdrücklich klargestellt, dass die Erlaubnis nunmehr auch zu versagen ist, wenn nicht sichergestellt ist, dass in jeder Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist. Diese Intention kommt auch im weiteren Regelungskontext deutlich zum Ausdruck. In § 17a Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW wird mit der grammatikalischen Konstruktion „sowohl für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen“ betont, dass die dort genannten Voraussetzungen für sämtliche Verbundspielhallen strikt und fortwährend gesondert zu betrachten sind. Dabei geht der Gesetzgeber ausweislich der Nummern 1 und 2 dieser Norm offenbar von jeweils eigenständigem Personal aus. Spielhallenleitungen und sonstiges Personal der Spielhallen werden im Plural angesprochen. In gleichartiger Weise wird in § 16 Abs. 4 und 5 AG GlüStV NRW das Erfordernis einer streng auf die jeweilige Spielhalle konzentrierten Betrachtung auch in Bezug auf Spielhallen betont, bei denen ein geringerer Mindestabstand zugelassen wird. All diese Bestimmungen fügen sich zu einem konsequent auf jede einzelne Spielhalle bezogenen Regelungsregime zusammen, in das sich das durch die historische Auslegung bestätigte Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW nahtlos einreiht. Schließlich untermauert auch der Gesetzeszweck dieses Auslegungsergebnis. Jede Norm des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes NRW ist dazu bestimmt, die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele insbesondere der Suchtbekämpfung, des Spieler- und des Jugendschutzes so effektiv wie möglich zu fördern und den gewichtigen Gefahren für die damit betroffenen überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter maximal entgegenzuwirken. Diesem Zweck entspricht das dargelegte strenge Verständnis der durch § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW bestimmten Aufsicht. Die Pflicht zur Anwesenheit mindestens einer Aufsichtsperson je Spielhalle ist geeignet, erforderlich und angemessen, Spielsuchtprobleme zu bekämpfen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten. Die Erfüllung dieser Ziele würde beeinträchtigt werden, wenn nur eine vorhandene aufsichtführende Person zugleich in allen (hier drei) Verbundspielhallen Anlass hätte einzugreifen oder die aufsichtführende Person - auch nur kurz - ihren Kontrollposten verließe.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2024 - 19 K 3605/22 -, Rn. 24 - 26, juris.
Schließlich ist festzustellen, dass bei der Kontrolle am 23. März 2023 neben den bereits oben aufgeführten Verstößen in allen drei Spielhallen der Klägerin zahlreiche weitere Verstöße gegen den Katalog des § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW offenbar geworden sind. Auf die dezidiert aufgeführten Verstöße in dem Einsatzbericht vom 23. März 2023 (Bl. 81 ff. der beigezogenen Verwaltungsvorgänge), denen die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat, wird Bezug genommen.
Darüber hinaus wird die mangelnde Gewähr der Klägerin für eine hinreichende Wahrung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags noch dadurch untermauert, dass sie die nach den §§ 8ff. GlüStV beim Betrieb einer Spielhalle vorgeschriebene Anmeldung an das dem Spielerschutz dienende „OASIS“-System für jede der drei von ihr betriebenen Spielhallen erst deutlich nach der Anhörung zur beabsichtigten Antragsablehnung vom 17. Mai 2023 vorgenommen hat. Dass es ihr tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, dieser Anforderung zuvor zeitnah nach Antragstellung am 30. Juni 2021 nachzukommen, hat sie nicht schlüssig aufgezeigt. Die von ihr im Verfahren abgegebene Erklärung, sie sei durch die Beklagte über dieses Erfordernis nicht aufgeklärt worden, trifft ausweislich des Inhalts des Anhörungsschreibens vom 17. Mai 2023 nicht zu.
Dass die Klägerin die Ziele des GlüStV nicht zu gewährleisten vermag, wird schließlich dadurch bestätigt, dass sie auch in ihrer weiteren Verbundspielhalle in der H.------ 0 in E. zahlreiche Verstöße gegen diese Ziele zu verantworten hat.
Die vorstehende Negativprognose wird nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin unter dem 15. August 2023 einen Geschäftsführerwechsel vorgenommen hat. Der bloße Austausch des offiziellen Geschäftsführers hat nicht das Gewicht, die aus den langjährigen hartnäckigen Rechtsverstößen folgende Befürchtung weiterer Gefährdungen des Spieler- und Jugendschutzes auszuräumen, zumal es auch nach dem Geschäftsführerwechsel zu weiteren Verstößen gekommen ist, wie die Ergebnisse der am 27. November 2023 durchgeführten Kontrolle belegen. Außerdem führt die Beklagte zu Recht an, dass der langjährige vorherige Geschäftsführer nach wie vor als Alleingesellschafter der Klägerin fungiert und sich auch noch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gegenüber politischen Vertretern bezogen auf das künftige Verhalten der Klägerin als „einflussnehmend“ dargestellt hat.
Die dargestellten nachhaltigen Defizite in der Betriebsführung der Klägerin erfüllen unzweifelhaft auch den Versagungsgrund nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW, weil es ihr deshalb an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt.
Daneben ist durch die Beklagte nicht nur bei dem Kontrolltermin am 23. März 2023 festgestellt worden, dass die die Klägerin treffende besondere Erlaubnisvoraussetzung des § 16 Abs. 4 Nr. 5 AG GlüStV NRW nicht erfüllt gewesen ist. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 27. November 2023 und trotz der bereits deutlich zuvor am 17. Mai 2023 erfolgten schriftliche Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch unter Hinweis auf die Nichterfüllung der weiteren besonderen Erlaubnisvoraussetzungen des § 16 Abs. 4 AG GlüStV 2021 war wiederum festzustellen, dass die eingesetzte Aufsichtsperson über keinerlei Schulungsnachweise verfügte. Die erforderliche Schulung wurde erst danach am 12. Dezember 2023 durchgeführt. Daneben waren an insgesamt vier Stellen die Geräte nicht gemäß der nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW vorgesehenen Einzelaufstellung aufgestellt.
Soweit die Klägerin im Verfahren eingewandt hat, dass die zusätzlichen Qualitätsstandards zur Inanspruchnahme des geringeren Mindestabstandes nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW erst nach Erlaubniserteilung einzuhalten seien, trifft diese Ansicht nicht zu. Vielmehr kann eine Erlaubniserteilung ohne Einhaltung auch dieser Vorgaben nicht erfolgen. Dies folgt unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 4 Satz 1 AG GlüStV NRW, der von einer Spielhalle spricht, „für die die Erlaubnis beantragt wird“ (also die gerade noch nicht erteilt worden ist) und die „die folgenden Voraussetzungen“ des § 16 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 AG GlüStV NRW erfüllt. Dass ihr eine Einhaltung der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Vorschriften bei dem Betrieb ihrer Spielhalle unmöglich gewesen ist, trägt die Klägerin selbst nicht vor und ist angesichts des umfangreichen Austauschs mit der Beklagten nach Antragstellung auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 30. Juni 2021 auch nicht ersichtlich.
b) Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Schließungsanordnung ist rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte stützt ihre Schließungsverfügung auf § 15 Abs. 2 GewO. Hiernach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Klägerin betreibt die streitgegenständliche Spielhalle 0 ohne die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW (in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung), § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 erforderliche Erlaubnis. Deren Erteilung hat die Beklagte mit der angegriffenen Ordnungsverfügung abgelehnt. Ermessensfehler sind bei der ergangenen Schließungsverfügung nicht ersichtlich. Angesichts der oben dargestellten zahlreichen und wiederholten Verstöße der Klägerin gegen die Zielvorgaben des GlüStV war die angeordnete Schließung des Betriebs alternativlos. Eine weniger einschneidende Maßnahme kam angesichts der Hartnäckigkeit der Verstöße ersichtlich nicht mehr in Betracht.
c) Die auf die Schließungsverfügung bezogene Zwangsmittelandrohung einschließlich der hiermit verbundenen Fristsetzung unterliegen ebenfalls keinen Bedenken. Auf die entsprechende Begründung in der streitigen Ordnungsverfügung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.