Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

AG GlüStV NRW

§ 16 Spielhallen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-1 (1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Zur Spielhalle gehören auch Räume und sonstige Bereiche, die dem unmittelbaren Zutritt oder der Abgabe von Speisen und Getränken dienen und einen Zutritt zum Spielbereich ohne eine weitere Kontrolle ermöglichen. Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen. Ein Unternehmen ist trotz anderslautender Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Bestätigung nach § 33c Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung auch dann als Spielhalle im Sinne des Satzes 1 anzusehen, wenn auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale folgende äußerlich erkennbare Merkmale vorliegen:

1. die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebes und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder

2. Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Geldspielgeräten generiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-2 (2) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und nach diesem Gesetz. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. die Errichtung oder der Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderläuft,

2. die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 der Gewerbeordnung genannten Voraussetzungen vorliegen,

3. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen,

4. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist, oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,

5. die Betreiberin oder der Betreiber oder die Spielhallenleiterin oder der Spielhallenleiter nicht zuverlässig ist, insbesondere nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,

6. die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

b) der Beschränkungen für öffentliche Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

c) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder

f) die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021

nicht sichergestellt ist oder

7. nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist.

Die Erlaubnis ist widerruflich zu erteilen und auf eine Dauer von längstens sieben Jahren zu befristen. Sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis berechtigt nur zum Betrieb der Spielhalle durch die im Antrag genannte Betreiberin oder den im Antrag genannten Betreiber. Bei einem Betreiberwechsel erlischt die Erlaubnis und es ist eine neue Erlaubnis zu beantragen, bevor der Betrieb weitergeführt werden darf. Ist die Betreiberin eine juristische Person, berechtigt die Erlaubnis zudem nur zum Betreiben der Spielhalle durch die im Antrag genannten Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vertretung, es sei denn, die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde stimmt dem Betreiben durch die neuen Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vertretung zu. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle neuen Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vertretung zuverlässig im Sinne des Satzes 3 Nummer 5 sind. Ist die Betreiberin oder der Betreiber keine juristische Person, soll die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde im Erbfalle dem Betreiben durch die Erbin oder den Erben oder die Erben für eine Übergangszeit oder bis zum Ablauf der ursprünglichen Erlaubnis zustimmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erbin oder der Erbe oder die Erben zuverlässig im Sinne des Satzes 3 Nummer 5 ist beziehungsweise sind. Beträgt die Restlaufzeit der im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Erlaubnis weniger als zwei Jahre, soll die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Satzes 9 im Einzelfall die Geltungsdauer der Erlaubnis bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Erbfall verlängern, wenn die Veräußerung der Spielhalle angestrebt wird und dies durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-3 (3) Ein Mindestabstand von 350 Metern zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-4 (4) Zwischen Spielhallen findet ein von Absatz 3 Satz 1 abweichender geringerer Mindestabstand von 100 Metern (geringerer Mindestabstand) Anwendung, wenn sowohl die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird (Antragsspielhalle), als auch alle erlaubten Spielhallen, die sich innerhalb des Mindestabstands nach Absatz 3 Satz 1 zu ihr befinden (Nachbarspielhallen), die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. die Spielgeräte sind einzeln aufgestellt in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter,

2. durch die Betreiberin oder den Betreiber oder auf deren oder dessen Veranlassung wird mindestens zweimal täglich, davon einmal bei der Öffnung der Spielhalle und einmal mindestens sechs Stunden nach diesem Zeitpunkt, überprüft, ob die vorzuhaltenden Informationsmaterialien in ausreichender Anzahl vorhanden sind, und die erfolgte Überprüfung protokolliert,

3. es werden Informationen über das Suchtrisiko und mögliche negative Folgen des Glücksspiels, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre und mindestens eine Suchthilfeeinrichtung einschließlich deren Kontaktdaten von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle angebracht,

4. die Betreiberinnen oder Betreiber und die Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10,

5. das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und

6. die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.

§ 5 Absatz 6 gilt für den geringeren Mindestabstand entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-5 (5) Darüber hinaus ist für die Erlaubniserteilung unter Anwendung des geringeren Mindestabstands nach Absatz 4 erforderlich, dass der Erlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Antragsspielhalle für alle Nachbarspielhallen eine schriftliche Erklärung der Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber vorliegt, nach der sie sich für den Fall der Erteilung der Erlaubnis für die Antragsspielhalle zur Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 für die gesamte restliche Laufzeit ihrer Erlaubnisse verpflichten und bestätigen, die Widerrufsvorschrift des Absatzes 7 zur Kenntnis genommen zu haben. Die Erklärung ist entbehrlich, wenn bereits eine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 für die gesamte restliche Laufzeit der Erlaubnis einzuhalten. Zu erlaubten Spielhallen, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht erfüllen, ist der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 auch dann einzuhalten, wenn die Antragsspielhalle die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 erfüllt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-6 (6) Eine unter Anwendung des geringeren Mindestabstands erteilte Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-7 (7) Die Erlaubnis einer Nachbarspielhalle, für die die Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für die Antragsspielhalle vorlag, ist zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-8 (8) Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen, wenn dies wegen der örtlichen Besonderheiten unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls gerechtfertigt ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Betreiberin oder der Betreiber und die Spielhallenleitung verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10,

2. das Personal der Spielhalle ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und während der Öffnungszeiten ist wenigstens eine besonders geschulte Person als Aufsicht anwesend,

3. die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert und

4. die Betreiberin oder der Betreiber gewährt den Zutritt zu der Spielhalle nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und dies wird von außerhalb der Spielhalle gut sicht-bar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle kenntlich gemacht.

Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 6 entsprechend. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-9 (9) In Spielhallen, die nach § 17a Absatz 1 genehmigt worden sind, muss entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 in jeder Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sein. Eine Ausnahme kann durch Rechtsverordnung des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für Spielhallen vorgesehen werden, die in einem baulichen Verbund zueinanderstehen. Eine solche Rechtsverordnung kann die Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson dann genügen lassen, wenn durch andere technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe der im Verordnungswege näher bestimmten Voraussetzungen eine gleich geeignete Aufsicht über alle Räume sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-10 (10) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Dies gilt auch für die Bezeichnung von Räumen innerhalb der Spielhalle und von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund im Sinne des § 17a Absatz 1 stehen. Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler ist eine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sicherzustellen. Aus Jugendschutzgründen ist die Spielhalle so zu gestalten, dass sie nicht einsehbar ist. Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine übermäßige Werbung für den Spielhallenbetrieb ausgehen und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Insbesondere darf von der äußeren Gestaltung keine direkte Ansprache ausgehen.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-11 (11) In einer Spielhalle im Sinne des Absatzes 1, einschließlich aller zu ihr gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, sind

1. der Abschluss von Lotterien und Wetten sowie das Aufstellen von Wettterminals und jede Duldung des Aufstellens von Wettterminals,

2. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung und -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten,

3. Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

4. jegliche Art von Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Spielen bieten sollen, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe zu nicht handelsüblichen Preisen und

5. der Ausschank, die Ausgabe, der Konsum oder Verkauf von cannabishaltigen Substanzen oder alkoholischen Getränken.

unzulässig.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-12 (12) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle oder Spielbank befindet, darf keine Spielhalle betrieben werden. Das Verbot, dass sich eine Spielhalle nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden darf, in dem sich bereits eine Spielbank befindet, gilt nicht für Spielhallen, die am 1. Juli 2026 bereits bestanden haben.

Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-13 (13) Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/16#abs-14 (14) Die Erlaubnisbehörde darf die Auswahl zwischen mehreren Erlaubnisanträgen für Spielhallen durch Losentscheid nach der Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten.

§ 15 § 16a