Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2012

VG Gelsenkirchen Urteil vom 18.05.2012 – 7 K 3537/11

ECLI:DE:VGGE:2012:0518.7K3537.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.437,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_2

Die Beklagte wurde auf Grund einer Maßnahme des Ordnungsamtes der Stadt L. am 21. September 2007 gemäß § 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaß-nahmen bei psychischen Krankheiten - PsychKG - in den Rheinischen Kliniken C. -I. untergebracht. In dem entsprechenden Formular Blatt 1 der Unterbringungsakte (Amtsgerichts L. 18 XIV 320/07.L - Beiakte Heft 1) ist dabei als Krankenkasse "BKK" eingetragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 22. September 2007 wurde die einstweilige Unterbringung für die Dauer bis zu längstens 6 Wochen angeordnet. Die Unterbringung sei notwendig, weil die Beklagte an einer schizophrenen Psychose leide und eine Gefahr für sich selbst und andere bedeute. In der ärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie F. (Oberärztin) vom 1. Oktober 2007 heißt es, dass die Beklagte an einer paranoiden Psychose leide. Der Gedankengang sei nicht nachvollziehbar, stark inkohärent. Bei fehlender Kritik- und Urteilsfähigkeit bestehe die Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung. Nach Ablauf der 6 Wochen (2. November 2007) erklärte sich die Beklagte am 3. November 2007 schriftlich mit einem weiteren Verbleib in der Klinik einverstanden und wurde dort bis zum 5. Dezember 2007 stationär behandelt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_3

Im Dezember 2010 beantragte der Kläger als Träger der Rheinischen Kliniken C. -I. einen Mahnbescheid über 16.286,36 EUR nebst Zinsen wegen Krankenhauskosten, der mit Datum vom 20. Dezember 2010 erlassen und der Beklagten am 23. Dezember 2010 zugestellt wurde. Nach ihrem Widerspruch ist das Verfahren am 6. Januar 2011 an das Landgericht F1. - 1 O 7/11 - abgegeben worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_4

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die Beklagte sei vom 21. September bis zum 5. Dezember 2007 als Notfallpatientin gemäß § 14 PsychKG in stationärer Behandlung gewesen. Dabei habe sich später herausgestellt, dass die Beklagte weder über Versicherungsschutz verfügt habe, noch hätte es einen anderen Kostenträger gegeben. Deshalb seien die Behandlungskosten ihr gegenüber als Selbstzahlerin gemäß §§ 32, 33 PsychKG durch Rechnung vom 2. November 2010 geltend gemacht worden. Da die Beklagte trotz mehrerer Mahnungen nicht gezahlt oder einen Kostenträger benannt habe, sei der Mahnbescheid beantragt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_5

Die Beklagte hat gegenüber dem Landgericht F1. die Hintergründe der Einweisung aus ihrer Sicht dargestellt und angegeben, sie sei damals nicht krankenversichert gewesen; die Angabe der Krankenkasse "BKK" stamme nicht von ihr. Die Sozialarbeiterin des Klägers hätte sich damals um eine Versicherung kümmern müssen, da sie wegen der Unterbringung dazu nicht in der Lage gewesen wäre.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_6

Mit am 11. Juli 2011 verkündetem Beschluss hat das Landgericht F1. das Verfahren abgetrennt, soweit die Kosten der Behandlung für die Zeit vom 21. September bis zum 2. November 2007 in Höhe von 9.437,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2010 geltend gemacht worden sind, und den Rechtsstreit insoweit an das erkennende Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Im Übrigen wurde ein Versäumnisurteil zu Lasten der Beklagten verkündet, das rechtskräftig wurde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_7

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt der Kläger zusätzlich vor, dass die von der Beklagten geschilderten Umstände der Einweisung in keinem Zusammenhang mit ihrer Zahlungsverpflichtung stünden; diese bestehe allein aufgrund fehlender anderweitiger Kostenträger.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_8

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.437,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2010 zu zahlen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_10

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_12

Zur Begründung schildert sie die persönlichen Umstände, die aus ihrer Sicht zu der Klinikeinweisung geführt haben, und beantragt, dass diese vorliegend berücksichtigt werden sollten. Wegen der von ihrem damaligen Freund zugefügten Verletzungen und der folgenden Klinikeinweisung habe sie unter Schock gestanden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_13

Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden; mit Schreiben vom 8. Februar 2012 sind die Parteien außerdem zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterbringungsakte des Amtsgerichts L. 18 XIV 320/07 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_15

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_16

Sie ist als allgemeine Leistungsklage insgesamt zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist unbeschadet der bindenden Verweisung durch das Landgericht F1. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, weil der geltend gemachte Zahlungsanspruch seine Rechtsgrundlage in öffentlich-rechtlichen Normen, nämlich in den §§ 32, 33 PsychKG findet. Bei einer zwangsweisen Unterbringung sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil der Krankenhausträger insoweit dem Patienten im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber tritt und es sich hierbei um den Vollzug einer öffentlichen Aufgabe handelt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_17

So auch: Verwaltungsgericht (VG) Minden, Gerichtsbe-scheid vom 5. Januar 2007 - 6 K 553/05 -, juris

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_18

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang und hinsichtlich der Zinsforderung für die Zeit ab Rechtshängigkeit begründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_19

Der Kläger hat gemäß §§ 32, 33 PsychKG gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 9.437,40 EUR. Nach diesen Vorschriften sind die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus sowie die Kosten einer ambulanten oder stationären ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung von den Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_20

Vorliegend hatte das Amtsgericht L. durch Beschluss vom 22. September 2007 die vorläufige Unterbringung der Beklagten auf einer geschlossenen Station der in der Trägerschaft des Klägers stehenden Rheinischen Kliniken C. -I. gemäß § 14 PsychKG angeordnet. Für den Zeitraum der Unterbringung war, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Beklagte nicht krankenversichert. Darüber hinaus ist ein nach den Vorschriften der §§ 32, 33 PsychKG vorrangig Verpflichteter nicht vorhanden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_21

Das Vorbringen der Beklagten steht ihrer Kostentragungspflicht nicht entgegen. Denn es ist rechtlich nicht erheblich, welche Umstände, so schwierig diese gewesen sein mögen, zu der Unterbringung geführt haben bzw. ob sie mit der Unterbringung einverstanden war. Denn die Zustimmung des Patienten wird im Rahmen der Unterbringung durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_22

Hinsichtlich des Umfangs des mit Rechnung vom 2. November 2010 geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Höhe von 9.437,40 EUR bezüglich des hier streitigen 6-Wochen-Zeitraums vom 21. September bis 2. November 2007 sind Unrichtigkeiten nicht ersichtlich.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_23

Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. Dezember 2010 begehrt. In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_24

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6/01 -, juris

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_25

Die Voraussetzungen der §§ 291, 288 BGB liegen vor. Die Hauptforderung ist fällig und gemäß § 696 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Zustellung des Mahnbescheides am 23. Dezember 2010 rechtshängig geworden. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_26

Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit der Kläger darüberhinaus Zinsen auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit vom 6. Dezember 2010 an beantragt hat. Denn dazu bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im jeweiligen Fachrecht, die vorliegend nicht ersichtlich ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_27

So: VG Minden, a.a.O.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten sind insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage nur im Umfang von wenigen Tagen der Zinspflicht erfolglos ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-05-18/7-k-3537-11#rd_29

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.