Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG PsychKG § 33 Kosten der Hilfen für psychisch Kranke Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Kosten der Hilfen für psychisch Kranke einschließlich der Untersuchung nach § 9 tragen die Kreise und kreisfreien Städte.