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PsychKG

§ 33 Kosten der Hilfen für psychisch Kranke

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen6 Entscheidungen

Die Kosten der Hilfen für psychisch Kranke einschließlich der Untersuchung nach § 9 tragen die Kreise und kreisfreien Städte.

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