Rechtsprechung / VG Freiburg / 4. Kammer / 2017
VG Freiburg Beschluss vom 06.06.2017 – 4 K 3381/17
4. Kammer · ECLI:DE:VGFREIB:2017:0606.4K3381.17.0A
VerwaltungsrechtBaden-WürttembergVerwaltungsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
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Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe§
Randnummer1
Die Antragstellerin, welche einen „Windpark“ mit zur Zeit drei Windenergieanlagen errichten will, begehrt der Sache nach, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig zu gestatten bzw. zu dulden, dass über einen ihr gehörenden Waldweg Beton- und Schottertransporte zur Baustelle erfolgen.
Randnummer2
Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs auf eine auch die angestrebte Mitbenutzung umfassende entsprechende Widmung des Wegs; ob dieser rechtliche Ansatz das Begehren der Antragstellerin trägt, ist ggf. im Rahmen der Zulässigkeit und im Übrigen im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen.
Randnummer3
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung statthaft (§ 123 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
Randnummer4
Die Kammer kann offen lassen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Randnummer5
Die Antragstellerin führt insoweit aus, sie sei auf das Wegestück angewiesen, um ihr Baustellenverkehrskonzept fristgerecht umsetzen zu können. Dieses sehe vor, dass Beton- und Schotterfahrten sowie Schwerlastfahrten auf getrennten Wegen erfolgten. Dabei solle auf den jeweiligen Strecken Begegnungsverkehr vermieden werden. Die Weigerung der Antragsgegnerin, ihr die Mitbenutzung des ihr gehörenden Waldwegabschnitts zu gestatten, würde dazu führen, dass die über andere Wege bauplanungsrechtlich erschlossenen Windenergieanlagen nicht mehr vor dem 01.10.2017 in Betrieb genommen werden könnten. Daraus würden ihr Mindereinnahmen bei der Stromeinspeisungsvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 von bis zu 450.000 EUR erwachsen. Abwenden könne sie einen Schaden nur durch umgehende Herstellung einer alternativen Wegeverbindung, deren Genehmigung sie beim Land beantragt habe, deren Kosten sie auf 100.000 EUR schätze und die mit Eingriffen in den Wald verbunden sei. Demgegenüber sei ein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin an der Verweigerung der Mitbenutzung nicht erkennbar; sie beruhe auf reiner Willkür.
Randnummer6
Die Antragsgegnerin hält dem entgegen: Die behaupteten Mehrkosten für eine alternative Wegeführung habe die Antragstellerin nicht näher erläutert und belegt. Etwaige Mindereinnahmen aus der Einspeisungsvergütung habe sie sich selbst zuzuschreiben, weil sie ihr Baustellenverkehrskonzept nicht rechtzeitig erstellt und umgesetzt habe. Spätestens seit dem Beschluss ihres Gemeinderats vom 13.06.2016 sei der Antragstellerin bekannt gewesen, dass sie der begehrten Wegenutzung ablehnend gegenüberstehe.
Randnummer7
Ob sich die Dringlichkeit der begehrten Gestattung bzw. Duldung daraus ableiten lässt, dass die Windenergieanlagen möglicherweise nicht zum Stichtag 01.10.2017 in Betrieb genommen werden können, erscheint der Kammer fragwürdig. Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass der Bundesgesetzgeber die Absenkung der Stromeinspeisungsvergütung an feste Stichtage geknüpft und das Interesse der Vorhabenträger, keine Nachteile wegen zeitlicher Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Anlagen zu erleiden, nicht besonders berücksichtigt hat. Dies könnte es nahe legen, dem Interesse eines Vorhabenträgers an der stichtagsgerechten Inbetriebnahme einer Windenergieanlage auch sonst, etwa bei der Feststellung eines Anordnungsgrunds gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, keine gesteigerte Bedeutung beizumessen.
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Offenbleiben kann auch, ob zutrifft, dass - nach einem online-Pressebericht der Badischen Zeitung von gestern - die Antragstellerin nunmehr die Genehmigung erhalten hat, eine Umgehungs-Trasse zu bauen, und ob sie deshalb möglicherweise kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren mehr hat.
Randnummer9
Letztlich kommt es darauf nicht an. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht mit einer - wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen - ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Randnummer10
Unstreitig handelt es sich bei dem in Rede stehenden 170 m langen im Wald gelegenen Wegestück nicht um einen nach den Vorschriften des Straßengesetzes gewidmeten (Gemeinde-)Weg. Seine Benutzung durch Befahren mit Lastkraftwagen richtet sich deshalb öffentlich-rechtlich nicht nach Straßenrecht, sondern nach Waldrecht.
Randnummer11
Wie sich aus § 4 Nr. 3 LWaldG ergibt, sind Waldwege - anders als Straßen - nicht allgemein dem öffentlichen Verkehr gewidmet, auch nicht beschränkt für den forstwirtschaftlichen Verkehr oder gar auf jegliche - berechtigte - Interessenten an einer Waldwegenutzung. Es handelt sich vielmehr um private Wege, deren Benutzung grundsätzlich nur mit privatrechtlichen Gestattung des Wegeeigentümers zulässig ist (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.2009 - 5 S 2398/07 -, NuR 2009, 653 = juris, Rdnr. 24 am Ende m.w.N.). Zwar wird das Eigentumsrecht öffentlich-rechtlich durch das der Allgemeinheit eingeräumte Betretensrecht überlagert (§ 14 BWaldG, § 37 LWaldG). Dieses umfasst aber nur bestimmte Betretensformen. Das Befahren von Waldwegen ist dagegen, gleich zu welchem Zweck, also selbst zum Zweck der Waldbewirtschaftung (durch andere von dem jeweiligen Waldweg erschlossene Waldgrundstücke), ohne besondere (privatrechtliche) Befugnis nicht zulässig (§ 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1 LWaldG. Danach dienen Waldwege der Erschließung des Waldes zum Zwecke der Bewirtschaftung und der Erholung der Waldbesucher; unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über das Betreten des Waldes sowie sonstige Vorschriften über die Benutzung der Waldwege. Damit wird nicht etwa insoweit eine gesetzliche Widmung von privaten Waldwegen für die dort genannten Zwecke ausgesprochen.
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Hiervon ausgehend regelt - für nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staatswald - die Wegebenutzung-Anweisung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Waldwege im Staatswald (WBA) vom 19.02.2007 (GABl. 2007, 137) in der Fassung vom 26.11.2014, dass das Fahren für Zwecke des Forstbetriebes keiner Fahrberechtigung (im Einzelfall) bedarf, während für die sonstige Mitbenutzung von Waldwegen durch Dritte mit Fahrzeugen, welche vom allgemeinen Betretensrecht ausgenommen sind, eine solche Fahrberechtigung erforderlich ist, die entgeltlich oder bei öffentlichem Interesse unentgeltlich erteilt wird. Dabei wird für die Nutzung von Waldwegen durch Dritte in der Regel eine entgeltliche Fahrberechtigung ausgestellt und bei ständiger Mitbenutzung eines Waldwegs ein Mitbenutzungsvertrag abgeschlossen; für die Mitbenutzung wird ein Nutzungsentgelt erhoben (zu allem Nrn. 1, 2, 2.1 WBA). Eine unentgeltliche Fahrberechtigung können bei öffentlichem Interesse u.a. Behörden, wissenschaftliche Institute, Ärzte, Tierärzte, Hebammen, Seelsorger oder andere gemeinnützige Nutzer sowie Dritte erhalten, soweit sie die Wege in Ausübung ihrer Tätigkeit benutzen. Auch den Pächtern von Jagdflächen oder Fischgewässern wird die Wegbenutzung unentgeltlich gestattet (Nr. 2.2 WBA). Im Übrigen dürfen Waldwege für den öffentlichen Verkehr nur befristet und widerruflich freigegeben werden (sollen sie auf Dauer öffentlich genutzt werden, ist die straßenrechtliche Widmung zu beantragen); dabei hat sich der Antragsteller (gemeint sein dürften damit sonstige Interessenten einer Wegenutzung im Außenbereich wie etwa die Betreiber von im Außenbereich privilegiert zulässiger Anlagen) zu verpflichten, die Kosten des Ausbaus, der Wiederinstandsetzung und der Unterhaltung der Waldwege ganz oder teilweise zu übernehmen (vgl. Nr. 5 WBA).
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Dies alles legt nahe, dass jegliche Nutzung von Waldwegen im Staatswald nur privatrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich eingeräumt wird; auch die generelle Zulassung des Befahrens zu forstwirtschaftlichen Zwecken ist danach wohl nicht als eine Art beschränkter Gemeingebrauch zu verstehen, sondern als allgemeine Einräumung der gemäß § 37 Abs. 4 LWaldG erforderlichen (Einzel-)Berechtigung; dementsprechend hat die Antragstellerin für die Mitbenutzung anderer, im Staatswald gelegener Waldwegeabschnitte auch Gestattungsverträge mit dem Land abgeschlossen.
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Gleiches dürfte für Waldwege im Körperschaftswald und damit auch im Gemeindewald der Antragsgegnerin gelten. Abweichendes hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht geregelt. Dass sie, indem sie der Antragstellerin eine privatrechtliche Gestattung verweigert, rechtsfehlerhaft gehandelt hätte und dieser ein Anspruch auf Gestattung zusteht, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.
Randnummer15
Soweit die Antragstellerin meint, ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichte die Antragsgegnerin, ihr das private Waldwegestück für die Dauer der Bauarbeiten für den Baustellenverkehr zur Verfügung zu stellen, weil diese in der Vergangenheit das Grundstück ohne förmliche Sicherung oder Widmung auch anderen „Anliegern“ zur Verfügung gestellt habe, vermag dem die Kammer jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu folgen.
Randnummer16
Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass andere Waldbesitzer das Wegestück für das Abfahren von geschlagenem Holz nutzen durften. Dabei handelt es sich aber um eine forstwirtschaftliche Nutzung, die - wie gezeigt - nicht ohne Weiteres mit einer Nutzung durch den Inhaber einer (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich gleichgestellt werden kann; mithin erscheint die Weigerung der Antragsgegnerin, die Mitbenutzung des Wegs für den Baustellenverkehr zu gestatten, nicht von vornherein von keinem sachlichen Grund getragen oder gar willkürlich. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin auf die Benutzung des Wegestücks zum Bau der sonst erschlossenen Windenergieanlagen nicht zwingend angewiesen ist, sondern nur aus der Stichtagsregelung für die Absenkung der Stromeinspeisungsvergütung möglicherweise entstehende erhebliche wirtschaftliche Nachteile vermeiden will.
Randnummer17
Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Mitbenutzung des gemeindlichen Waldwegs deshalb in erster Linie auf Rechtsprechung rheinland-pfälzischer Verwaltungsgerichte, wonach das (nicht-öffentliche) Wirtschaftswegenetz einer Gemeinde eine ausdrücklich oder konkludent öffentliche gemeindliche Einrichtung sein könne, da dieses der Daseinsvorsorge diene, indem es den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewähre (OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, juris, Rdnrn. 38 ff.; VG Mainz, Urteil vom 22.07.2016 - 3 L 648/16.MZ -).
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Dass dieser Rechtsprechung für nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Waldwege (§ 4 Nr. 3 LWaldG) und ggf. auch für entsprechende Feldwege (vgl. § 59 Abs. 1 BNatSchG, § 44 Abs. 2 NatSchG) baden-württembergischer Gemeinden zu folgen ist, erscheint der Kammer aber als wenig wahrscheinlich; in der Rechtsprechung baden-württembergischer Verwaltungsgerichte gibt es insoweit keine Anhaltspunkte.
Randnummer19
Allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin - wie andere Gemeinden - auf ihren privaten Waldwegen, so auch für das hier zu betrachtende Wegestück, anderen „Anliegern“ für Waldnutzungszwecke ein Nutzungsrecht einräumt, ergibt sich nicht eine entsprechende Widmung als kommunalrechtliche Einrichtung (gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO). Die entsprechenden Nutzungsüberlassungen, auch soweit sie nicht im Einzelfall, sondern wie für staatliche Waldwege nach der oben genannten Anweisung generell erfolgen, sind privatrechtliche Gestattungen und gerade nicht Widmungsakte. Es ist nicht recht ersichtlich, weshalb insoweit für Wege im Gemeindewald (Körperschaftswald, § 3 Abs. 2 WaldG) nach baden-württembergischen Recht anderes gelten sollte als für Wege im Staatswald. Denn die Interessen des Eigentümers eines dem öffentlichen Verkehr nicht straßenrechtlich gewidmeten Waldwegs und die Interessen der „Anlieger“ sind in beiden Fällen dieselben.
Randnummer20
Selbst wenn grundsätzlich ein Anspruch des Inhabers einer Genehmigung für ein im Wald gelegenes (im Außenbereich privilegiertes) Vorhaben auf Nutzung eines vorhandenen privaten Waldwegs - etwa entsprechend der Rechtslage bei der Einräumung einer Erlaubnis zur Sondernutzung an einem beschränkt öffentlichen Weg (vgl., zu genehmigten Vorhaben auch § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG) - gegeben wäre (OVG NW, Urteil vom 28.02.2008 - 10 A 1060/06 -, juris, Rdnrn. 77 ff., insbes. Rdnr. 82 ff. sowie - für einen besonderen Einzelfall - Bayer. VGH, Beschluss vom 03.08.2006 - 22 ZB 05.3154 -, juris, Rdnr. 6 zur Verpflichtung einer Gemeinde, eine ausreichende Erschließung im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB eines Außenbereichsvorhabens über einen privaten Waldweg zuzulassen; vgl. auch VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 25.06.1981 - 5 S 1353/80 -, NJW 1982, 402; dort ging es allerdings um die Berücksichtigung von Anliegerinteressen eines Steinbruchunternehmens bei Teilentwidmung einer öffentlichen Straße; vgl. auch, zu Leitungsrechten, BGH, Urteil vom 11.11.2008 - KZR 43.07 -, NVwZ-RR 2009, 596 unter Hinweis auf § 19 ff. GWB, dazu auch VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 -, NVwZ 1998, 652), kann sich die Antragstellerin hierauf voraussichtlich nicht berufen; denn ihr geht es bei der Mitbenutzung des privaten Wegestücks der Antragsgegnerin nicht um die Erschließung und damit um die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens an sich, sondern um dessen zeitgerechte und möglichst kostengünstige Fertigstellung, um noch in den Genuss der höheren Stromeinspeisevergütung zu kommen.
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Sowenig aber eine Gemeinde verpflichtet ist, für ein im Außenbereich privilegiertes Vorhabens (wie die Errichtung einer Windenergieanlage) ihre Grundstücke für den Vorhabenstandort selbst zur Verfügung zu stellen, sowenig dürfte sie verpflichtet sein, dem Vorhabenträger die Überfahrt über ihr privates Wegenetz (zu angemessenen Vertragsbedingungen) zu gestatten, damit der Vorhabenträger den Baustellenverkehr möglichst kostengünstig und schnell abwickeln kann. Dies liefe auf ein allgemeines Gebot der Förderung von privilegierten Außenbereichsvorhaben hinaus, welches der Gesetzgeber, auch für Windenergieanlagen, gesetzlich nicht begründet hat.
Randnummer22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an einem Erfolg ihres Antrags dahin umschrieben, dass sie andernfalls zur Umgehung des Wegeabschnitts der Antragsgegnerin einen provisorischen Weg selbst anlegen müsse und hat die Kosten hierfür mit 100.000 EUR angegeben. Wegen der bei einem Erfolg des Antrags gegebenen Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Grund, diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes zu ermäßigen.