§ 14 Betreten des Waldes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/14#abs-1 (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/14#abs-2 (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 14 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.06.1989 – 1 BvR 921/85 · Reiten im WaldeZitiert von 102
- BGH, 02.10.2012 – VI ZR 311/11Verkehrssicherungspflicht des WaldbesitzersZitiert von 66
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2009 – 5 S 2398/07Zitiert von 2
- OLG Hamm, 30.06.2023 – 11 U 51/22Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 24.06.2008 – 1 L 302/08Zitiert von 1
- VG Minden, 29.04.2024 – 1 K 1508/20
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 8 S 756/23Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2024 – 6 K 3599/21Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2023 – 1 LB 671/20 OVGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BWaldG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2010 I S. 1050
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.