§ 14 Betreten des Waldes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.06.1989 – 1 BvR 921/85 · Reiten im WaldeZitiert von 89
- BGH, 02.10.2012 – VI ZR 311/11Verkehrssicherungspflicht des WaldbesitzersZitiert von 57
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2009 – 5 S 2398/07Zitiert von 2
- OLG Hamm, 30.06.2023 – 11 U 51/22Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 24.06.2008 – 1 L 302/08Zitiert von 1
- VG Minden, 29.04.2024 – 1 K 1508/20
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 8 S 756/23Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2024 – 6 K 3599/21Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2023 – 1 LB 671/20 OVGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BWaldG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/14#abs-1 (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/14#abs-2 (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.