Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2016

VG Düsseldorf Beschluss vom 22.07.2016 – 17 L 2126/16.A

ECLI:DE:VGD:2016:0722.17L2126.16A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.    O.     aus L.    wird abgelehnt.

Gründe§

2

Der am 21. Juni 2016 sinngemäß gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7503/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_2

Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_3

Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Albanien zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_4

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Juni 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_5

1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil den Antragstellern in Albanien keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_6

Die Antragsteller haben zu ihrem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vorgetragen, sie hätten in Albanien in einem Haus zur Miete gewohnt. Im Jahr 2013 sei dieses Haus durch einen Brand zerstört worden. Von ihren Vermietern seien sie beschuldigt worden, den Brand gelegt zu haben, obwohl dieser durch einen elektrischen Kurzschluss verursacht worden sei. Es habe daraufhin über zwei Jahre hinweg bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 immer wieder Probleme mit den Vermietern gegeben. So seien der Antragsteller zu 1) und die Kinder immer wieder von den Vermietern und deren Söhnen geschlagen und bedroht worden. Insbesondere der zweitälteste Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) sei beschuldigt worden den Brand gelegt zu haben. Der Antragsteller zu 1) habe wegen der Übergriffe und Bedrohungen mehrfach Anzeige bei der Polizei erstattet. Diese habe die Vermieter und deren Söhne mehrfach kurzzeitig festgenommen und versucht die Angelegenheit zu schlichten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_7

Bei diesen von den Antragstellern behaupteten Bedrohungen durch private Dritte handelt es sich indes nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil sie an keines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Demnach kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_8

2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen gleichfalls nicht vor, weil sie nach ihren Angaben von Albanien aus auf dem Landweg nach Griechenland und von dort auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da Griechenland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union sicherer Drittstaat ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG) und eine Einreise von dort erfolgte, ist eine Asylanerkennung aufgrund der Regelung in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen.

13

3. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_9

Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihnen in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_10

Aus dem Vorbringen der Antragsteller zu ihrem Verfolgungsschicksal lassen sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ableiten, sie könnten im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_11

a. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheidet schon deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem solchen Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG). Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rates war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u.a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Damit hat der albanische Staat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_12

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 17 ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 21. Juli 2016).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_13

b. Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Antragsteller können sich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_14

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.

20

4. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_15

a. Die Antragsteller sind im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens fehlt es an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_16

vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_17

b. Auch mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller zu 3) und 4) bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_18

aa. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_19

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_20

Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_21

vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_22

Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_23

bb. Hiervon ausgehend droht den Antragstellern zu 3) und 4) aufgrund der von ihnen geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik, Angststörung, V.a. Posttraumatische Belastungsstörung) bei einer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_24

Die für die Antragsteller zu 3) und 4) vorgelegten ärztlichen Atteste vom 18. Mai 2016 (Dr. med. B.     N.        , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie) genügen insbesondere schon nicht den Anforderungen zur Substantiierung des Vorliegens einer behandlungsbedürften Posttraumatischen Belastungsstörung. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome bedarf es insoweit regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist,

31

vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_25

Dies zugrundegelegt, lassen die für die Antragsteller zu 3) und 4) vorgelegten Atteste den Schluss auf das Bestehen einer (schweren) psychischen Erkrankung nicht zu. Sie nennen lediglich die Diagnosen ohne Benennung ausreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Antragsteller zu 3) und 4) in ärztlicher Behandlung befunden haben und ob die von ihnen geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren geben die Atteste keinen hinreichenden Aufschluss über den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_26

Selbst wenn jedoch zugunsten der Antragsteller zu 3) und 4) unterstellt wird, sie litten – wie in den Attesten ausgeführt – an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie weiteren psychischen Erkrankungen (Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik, Angststörung), begründete dies keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_27

Denn zum einen kann den vorgelegten Attesten nicht ansatzweise entnommen werden, den Antragstellern zu 3) und 4) drohte im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Zum anderen ist eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes allein deshalb nicht zu erwarten, weil die in den ärztlichen Attesten bescheinigten psychischen Erkrankungen nach der derzeitigen Erkenntnislage auch in Albanien behandelt werden können,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_28

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 17 L 3327/15.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_29

Hiernach kann die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Sofern nicht sämtliche Kosten übernommen werden, sind vom Patienten gegebenenfalls Zuzahlungen zu leisten,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_30

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 17 L 3327/15.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_31

Die Antragsteller zu 3) und 4) gehören als Kinder bzw. Jugendliche unter 18 Jahren zu den in Albanien vollständig versicherten Personengruppen. Die zur Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung und anderer psychischer Erkrankungen verwendeten Medikamente sind in Albanien regelmäßig erhältlich und die Kosten hierfür werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_32

vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 29. März 2013, Frage 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_33

Auch wäre den Antragstellern zu 3) und 4) zumindest in Teilen Albaniens im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG eine Psychotherapie möglich. Insbesondere in Tirana sind Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_34

vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –,

42

Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_35

vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 7 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –,

44

und gut ausgestattete Privatkliniken vorhanden,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_36

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.

46

Zwar müssen in Albanien in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_37

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_38

Da den Antragstellern zu 3) und 4) die daraus resultierende Beeinträchtigung jedoch nicht individuell drohte, bliebe ihnen die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Denn hierin liegt eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_39

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_40

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

51

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-07-22/17-l-2126-16-a#rd_41

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

53

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.