Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2004

VG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2004 – 1 K 3010/01.A

ECLI:DE:VGD:2004:0121.1K3010.01A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Soweit das Bundesamt die Abschiebung der Klägerin für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise angedroht hat, wird der Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2001 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/8 und die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_2

Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge ca. im Januar 2001 auf dem Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.04.2001 beantragte sie aus der Haft heraus die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der Haftanstalt O am 24.04.2001 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie mit 10 oder 11 Jahren Nigeria verlassen und anschließend sechs bis sieben Jahre in Mozambique gelebt habe. Zuvor sei in Nigeria ihr Vater, der ein Polizist gewesen sei, von der Regierung erschossen worden. Der Grund dafür sei ihr nicht bekannt. Im selben Monat sei anschließend auch ihre Mutter durch Gewehrschüsse getötet worden. Wer dies getan habe, sei ihr ebenfalls nicht bekannt. Da sie Angst gehabt habe, auch getötet zu werden, sei sie von einer Frau, die sie Mummy genannt habe, nach Mozambique und später nach Deutschland gebracht worden. Persönlich sei ihr vor der Ausreise aus Nigeria nichts geschehen. Sie habe persönlich keine Schwierigkeiten mit nigerianischen Sicherheitskräften oder Behörden gehabt. Da die Frau, bei der sie gelebt habe, sich ihrer habe entledigen wollen, habe sie sie nach Deutschland gebracht. Dort sei sie in die Prostitution geraten. Für eine Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden, da sie die Tochter ihres exekutierten Vaters sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_3

Bereits am 23.02.2001 wurde die Klägerin von der Polizei in L festgenommen und unter der Auflage, sich umgehend beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in L zu melden, freigelassen. Statt dieser Aufforderung zu folgen, nahm die Klägerin eine Tätigkeit in einem Bordell in S auf, wo sie erneut am 15.03.2001 festgenommen wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_4

Mit Bescheid vom 30.04.2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es wurde angeordnet, dass die Klägerin nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aus der Haft heraus nach Nigeria abgeschoben werde. Für den Fall der Haftentlassung wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Anderenfalls wurde die Abschiebung nach Nigeria oder jeden anderen Staat, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Weiter wurde der Klägerin für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung angedroht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_5

Nach Zustellung des Bescheides am 05.05.2001 hat die Klägerin am 10.05.2001 vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Sie begründet die Klage damit, dass sie in Nigeria das Verfolgen durch staatliche Organe ausgesetzt sei. Nachdem ihr Vater hingerichtet und ihre Mutter getötet worden sei, habe auch sie getötet werden sollen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_6

Mit Beschluss vom 22.05.2001 hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen (AN 10 K 01.03802).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_7

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte mit Schreiben vom 06.03.2002 ein Attest des S1, Praktischer Arzt aus L1, vom 05.03.2002 bezüglich der Klägerin vor. Als Diagnose wird gestellt: Verdacht auf rheumatische Gelenkschwellung der Sprunggelenke, Verbiegung der BWS/LWS, reaktive Depressivität. In naher Zukunft sei eine weitergehende medizinische Diagnostik in Deutschland erforderlich, ebenso eine entsprechende medizinische Betreuung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_8

Die Klägerin stellte im Rahmen des Verfahrens vier Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (1 L 1395/01.A), (1 L 2220/01.A), (1 L 3594/01.A) und (1 L 1149/02.A).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_9

Mit Beschluss vom 19.06.2001 hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2001 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet, soweit darin der Klägerin die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird (1 L 1395/01.A). Bezüglich dieser Androhung fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das Asylverfahrensgesetz enthalte keine Bestimmung, die das Bundesamt ermächtige, einem Asylbewerber für den Fall einer zukünftigen erneuten unerlaubten Einreise - gleichsam vorsorglich - die Abschiebung anzudrohen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_10

Mit Beschluss vom 20.08.2001 hat das erkennende Gericht der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, vorläufig für die Dauer von drei Monaten ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Nigerias festzustellen (1 L 2220/01.A) . Begründet wurde dies damit, dass das Vorbringen der Klägerin, als minderjährige Waise in ihrer Heimat hilflos zu sein, grundsätzlich geeignet sei, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Nigerias darzutun. Ob die Voraussetzungen erfüllt seien, lasse sich nach Aktenlage nicht abschließend beurteilen und sei im Rahmen des Klageverfahrens zu klären.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_11

Mit Beschluss vom 13.12.2001 hat das Gericht der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, vorläufig für die Dauer von drei Monaten ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Nigerias festzustellen ( 1 L 3594/01.A) . Diesbezüglich wird auf die Begründung des Beschlusses vom 20.08.2001 in 1 L 220/01.A verwiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_12

Mit Beschluss vom 05.04.2002 (1 L 1149/02.A) hat das Gericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Insbesondere hat das Gericht darauf hingewiesen, dass bezüglich der Klägerin keine extreme allgemeine Gefahrenlage bei einer Rückkehr in Nigeria vorliegen würde. Zwar seien allein stehende Frauen bei einer Rückkehr nach Nigeria besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt und könnten nur schwer eine Unterkunft und berufliche Tätigkeit finden. Dass sie damit aber einer Extremgefährdungssituation ausgesetzt wären, ergäbe sich daraus nicht, zumal in dem Lagebericht vom 24. Oktober 2001 darauf verwiesen wird, dass die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet sei.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_13

Die Klägerin wurde am 05.04.2002 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Nach Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten, der vorträgt, mit der Klägerin nicht in direktem Kontakt zu stehen, sondern den Kontakt nur über einen nigerianischen Rechtsanwalt führen zu können, hält sich die Klägerin in Nigeria versteckt, da sie um ihr Leben fürchte.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_15

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.04.2001 zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_17

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_18

Die Beklagte beantragt schriftlich,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_22

Soweit in dem Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2001 die Abschiebung der Klägerin für den Fall der erneuten unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird, ist die Klage begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_23

Der Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2001 ist insoweit rechtswidrig, als dass für dem Fall der erneuten unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung der Klägerin angedroht wird und verletzt die Klägerin auch insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war insoweit aufzuheben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_24

Bezüglich dieser Androhung fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Bestimmung, die das Bundesamt ermächtigt, einem Asylbewerber für den Fall seiner zukünftigen erneuten unerlaubten Einreise - gleichsam vorsorglich - die Abschiebung anzudrohen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_25

Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_26

Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2001 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1; Abs. 4 VwGO).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_27

Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vor liegen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_28

Nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 18.6.1993 - 2 BvR 231/93 -) dann erfüllt, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhaltes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Nach § 30 Abs. 2 AsylVfG ist ein Asylantrag insbesondere auch dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_29

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_30

Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Feststellung , dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_31

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_32

Auch ein Anspruch nach § 51 AuslG besteht nach diesen zum Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_33

BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff..

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_34

Sind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, wie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von Rechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll (vgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen Verfolgung). Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_35

Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, obwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_36

Vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86, 961/86 -.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_37

Dabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von jedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden kann

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_38

vgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_39

Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_40

BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO..

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_41

Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_42

BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_43

Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägerin nicht gegeben. Von einer staatlichen Verfolgung der Klägerin in Nigeria ist derzeit nicht auszugehen. Diesbezüglich wird auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet, da das Gericht den treffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_44

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_45

Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_46

BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 -

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_47

Der Klägerin konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin, an den im Tatbestand aufgeführten Erkrankungen zu leiden ist derart unsubstantiiert, dass sich daraus kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG herleiten lässt. Das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest des S1 aus L1 vom 05.03.2002 ist nicht aussagekräftig. Die gestellte Diagnose ist zu pauschal, die Art und voraussichtlich Dauer einer Behandlung werden gar nicht aufgeführt. Das Gericht geht daher - unabhängig, ob die Erkrankungen tatsächlich vorliegen - schon gar nicht von einer akuten Behandlungsbedürftigkeit aus.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_48

Droht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_49

Std. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_50

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann eine derartige extreme Gefahrenlage selbst dann nicht prognostiziert werden, wenn sämtliche dem Ausländer drohende Gefahren in die Prognose eingestellt werden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_51

BVerwG, Beschluss vom 23.3.1999 - 9 B 866.99 -; OVG NRW, Urteil vom 28.6.2000 - 1 A 1462/96.A -.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_52

Ausgehend von diesen Erwägungen besteht für die Klägerin kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Nigeria.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_53

Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Situation allein stehender Frauen in Nigeria schwierig ist,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_54

vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 10. Februar 2003 -Gz.: 508-516.80/3 NGA -, Seite 6, wonach allein stehende Frauen besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sind und meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit finden; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. April 2003; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. März 2003; Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 24. Juli 2003; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 23. Dezember 2003 -Gz.: 508- 516.80/3 NGA, S. 8, 9.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_55

Der Auskunftslage lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es für diesen Personenkreis unmöglich wäre, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_56

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 2003, S. 6 und vom 23. Dezember 2003, S. 8, wonach im liberaleren Südwesten des Landes allein stehende Frauen vor allem in den Städten eher akzeptiert werden; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. März 2003, wonach es prinzipiell jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass eine Nigerianerin ihren Lebensunterhalt auch außerhalb ihres Heimatdorfes und ohne Unterstützung ihrer Familie oder ethnischen Gruppe sichern kann.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_57

Auch im konkreten Fall der Klägerin ist nicht erkennbar, dass es ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht möglich wäre, eine ausreichende Existenz aufzubauen, da sie auch bisher seit ihrer Abschiebung in Nigeria überleben konnte.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_58

Vgl. dazu auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2003, - 1 K 3293/01.A - .

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_59

Auch sonst liegen keine Erkenntnisse vor, wonach die Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz nicht möglich wäre.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_60

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 2003, S. 19 und vom 23. Dezember 2003, S. 24, wonach trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Nigerias die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich Gewähr leistet ist.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_61

Ist der Asylantrag der Klägerin mithin vom Bundesamt zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, ist die Klägerin zur Ausreise binnen einer Frist von einer Woche nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet. Abschiebungsandrohung und Fristsetzung rechtfertigen sich aus §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-01-21/1-k-3010-01-a#rd_62

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.