Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KHGG NRW
KHGG NRW§ 35 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Belange des Krankenhauswesens durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zu bestimmen.