Rechtsprechung / VG Arnsberg / 9. Kammer / 2014

VG Arnsberg Gerichtsbescheid vom 03.06.2014 – 9 K 703/13

9. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2014:0603.9K703.13.00

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Tatbestand§

Der Kläger ist seit dem 7. August 1995 als Student im Studiengang „Magister Artium“ mit dem Hauptfach „Soziologie“ bei der Beklagten immatrikuliert.

Unter dem 4. März 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten per E-Mail eine Verlängerung der Bearbeitungszeit seiner Bachelor-Abschlussarbeit mit dem Titel „x“, nachdem ihm bereits zweimal eine Verlängerung gewährt worden war. Er begründete seinen erneuten Antrag mit „mei­ner Erkrankung & meiner Schwerbehinderung (mind. mittelschwere Depression und Weber-B-Fraktur postop.)“. Mit Schreiben vom 8. März 2012 forderte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Beklagten den Kläger auf, bis zum 20. März 2012 ein aussagekräftiges amtsärztliches Attest zu übersenden, und teilte mit, dass sich die Abgabefrist letztmalig um zehn Tage, ebenfalls bis zum 20. März 2012, verlän­gere.

Unter dem 20. März 2012 übersandte der Arzt G., P., ein Attest für den Kläger, worin dem Kläger eine generelle Stu­dier- und Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 26. März 2012 lehnte der Vorsitzende der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der Beklagten die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei der Durchführung der Bachelor-Abschlussarbeit des Klägers ab. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass ein Nachteilsausgleich nur bei solchen Einschränkungen zu gewähren sei, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähig­keiten lägen und das Prüfungsergebnis beeinflussen könnten. Konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüf­lings verwurzelte Anlagen müssten - soweit sie sich auf die durch die Prüfung festzu­stellende Leistungsfähigkeit bezögen - außer Betracht bleiben.

Der am 4. Juni 2012 eingegangene Widerspruch des Klägers wurde nach Beschluss des Prüfungsausschusses für die Studiengänge mit dem Abschluss Magistra Artium bzw. Magister Artium mit Widerspruchsbescheid der Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses vom 22. Januar 2013 zurückgewiesen.

Am 15. Februar 2013 hat der Kläger die Klage erhoben. Er meint, dass man ihm als Student im Nachgang des Schreibens vom 26. März „ds. Js.“ krankheitsbedingt eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes hätte gewähren müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der Beklagten vom 26. März 2012 und vom 22. Januar 2013 zu ver­pflichten, ihm einen Nachteilsausgleich für die Anfertigung einer Ba­chelorarbeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sie dem Kläger „nach unzähligen beantragten und auch gewährten Verlängerungen der Bearbeitungszeit“ mit Bescheid vom 12. November 2009 mitgeteilt habe, dass seine Abschlussarbeit wegen nicht rechtzeitiger Abgabe mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werde und er damit den zweiten Ver­such der Abschlussarbeit und damit auch endgültig nicht bestanden habe. Im Rah­men eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei sodann ein Vergleich geschlos­sen worden, aufgrund dessen es dem Kläger ermöglicht worden sei, letztmalig mit der Bachelor-Abschlussarbeit im Sommersemester 2011 zu beginnen. Diese Vor­gänge indizierten ebenso wie das vorgelegte Attest ein Dauerleiden des Klägers, das die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ausschließe. Eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand scheide aus, weil weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb die Nichtabgabe der Prüfungsleistung innerhalb der dem Kläger gesetzten Frist nicht in seinen Verschuldensbereich falle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Betei­ligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Ver­waltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhand­lung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegrün­det. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Nachteilsausgleiches für die Anfertigung einer Bachelorarbeit. Die angefochtenen Bescheide sind recht­mäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kammer nimmt zunächst zur Begründung, um Wiederholungen zu ver­meiden, gemäß § 117 Abs. 5 Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, denen sie folgt, und verweist ergänzend auf die Gründe ihres ablehnenden Prozess­kostenhilfebeschlusses in diesem Verfahren vom 14. Januar 2014, in denen sie aus­geführt hat:

„Gemäß § 17a Satz 1 Buchst. c) der Ordnung für die Prüfung zur Magistra Artium bzw. zum Magister Artium (Magisterprüfungsordnung) an der M. vom 3. Juli 2000 in der Fassung vom 25. Oktober 2004 (MPO) erhält den Grad eines Bachelor of Arts (B.A.) auf Antrag verliehen, wer in dem unter Buchstabe a) der Vorschrift genannten Hauptfach eine B.A.-Ab­schlussarbeit (ca. 30 Seiten à 2.500 Zeichen mit einer dreimonatigen Bear­beitungsfrist) vorgelegt hat, die mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Nach Satz 3 der Vorschrift gelten die §§ 15 und 21 MPO ent­sprechend. Entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 MPO ist die B.A.-Abschlussar­beit fristgerecht beim federführenden Prüfungsausschuss abzuliefern; der Ab­gabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt die Arbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn sie nicht fristgerecht abge­liefert wird.

Hiernach besteht für den Prüfling die Verpflichtung, die B.A.-Abschlussarbeit fristgerecht abzugeben. Dabei kann zugunsten des Prüflings unterstellt wer­den, dass eine gewährte Fristverlängerung die Bearbeitungsfrist entsprechend verlängert. Der Kläger hat seine Arbeit, ausgegeben am 27. September 2011, nicht bis zum ursprünglichen Abgabedatum, dem 27. Dezember 2011, einge­reicht. Er hat auch die ihm gewährten Fristverlängerungen bis zum Ablauf der letztmaligen Verlängerungsfrist am 20. März 2012 nicht zur Abgabe der Arbeit genutzt. Weitere Fristverlängerungen über dieses Datum hinaus stehen dem Kläger nicht zu.

Die Vorschriften der Magisterprüfungsordnung enthalten über eine Fristver­längerung für die Abgabe der B.A.-Abschlussarbeit selbst keine Regelungen. Doch selbst wenn die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 5 MPO im Rahmen des § 17a MPO auf die Anfertigung der B.A.-Abschlussarbeit entsprechend anzu­wenden wäre, ergäbe sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf eine weitere Abgabefristverlängerung. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall auch auf begründeten Antrag der federführende Prüfungsausschuss die Bearbeitungs­zeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen, bei empirischen, und experi­mentellen Themen um bis zu sechs Wochen verlängern. Hiervon ausgehend hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Bearbei­tungsfrist, weil das Ende der Bearbeitungsfrist, das ursprünglich auf den 27. Dezember 2011 festgesetzt war, nach Vorlage mehrerer Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen bereits auf den 20. März 2012 verlängert worden war. Die vom Prüfungsausschuss gewährten Verlängerungen der Abgabefrist über­schreiten damit die durch § 20 Abs. 3 Satz 5 MPO ermöglichten Verlängerun­gen bereits um ein Vielfaches.

Auch aus den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen über den Nachteilsaus­gleich ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für seine am 27. September 2011 ausgegebene B.A.-Abschlussarbeit. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschu­len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) berücksichtigen die Hochschulen die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kran­ker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern. Aus dieser besonderen Verpflichtung kann sich die Notwendigkeit der Gewährung eines Nachteilsausgleiches zugunsten eines Prüflings erge­ben. So hat ein Prüfling, dessen Unvermögen, innerhalb der festgesetzten Prüfungszeit oder unter regulären Prüfungsbedingungen zumindest ausrei­chende Ergebnisse zu erzielen, nicht in der geistigen Leistungsfähigkeit, son­dern in körperlichen Beeinträchtigungen begründet ist, grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils. Denn in diesem Fall liegen Behinderungen der Darstellungsfähigkeit vor, die dem Prüfling lediglich den Nachweis der mögli­cherweise durchaus vorhandenen Befähigung erschweren und deren Auswir­kungen auch später im Berufsleben ausgeglichen werden können. Typische Fälle hierfür sind Seh- oder Hörstörungen sowie Behinderungen beim Schrei­ben. In diesen Fällen gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit, den Nachteil der Darstellungsfähigkeit insoweit auszugleichen, dass die Prüfungsbedingungen des Prüflings denen nichtbehinderter Mitprüflinge entspre­chen, er mithin in der Lage ist, seine geistige Leistungsfähigkeit so wie diese darzulegen.

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 26. April 2013 - AN 2 E 13.00754 -, Juris, Rn. 19; Niehues/Fischer, Prü­fungsrecht, 5. Aufl., 2010, Rn. 258, 259.

Sind die erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und dadurch bedingt die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel dauerhaft, liegt eine in der Person des Prüflings begründete generelle Einschränkung seiner durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit vor. Solche auf unabsehbare Zeit andauernden, nicht oder nur ungenügend therapiefähigen Leiden sind zumeist die chronischen Erkrankungen, insbesondere psychischer Art. Der prüfungs­rechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet und rechtfertigt die Rücksichtnahme auf derartige persönliche Belastungen nicht, wenn der Prüf­ling (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eig­nung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt.

Vgl. zu alledem: Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 258.

Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf einen (weiteren) Nachteilsausgleich für die Anfertigung seiner B.A.-Abschlussarbeit. Denn bei dem Kläger liegt eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähig­keit vor, die sich nicht lediglich in einer Behinderung der Darstellungsfähigkeit von Prüfungsleistungen äußert. Er ist vielmehr krankheitsbedingt „generell“ studien- und prüfungsunfähig, wie durch amtsärztliches Attest des Arztes G., P., vom 20. März 2012 festgestellt wurde. Der Arzt führt in dem Attest u. a. aus:

„Unsere Beurteilung stützt sich auf eigene Untersuchungsergebnisse und auf mehrere uns vorliegende Arztbriefe, u. a. über eine 7-wöchigen stationären Klinikaufenthalt Ende 2010/Anfang 2011.

Beurteilung:

Bei Herrn O. liegt eine Erkrankung aus dem neurologisch-psychiatri­schen Formenkreis vor. Aufgrund der Erkrankung ist er mit der Organi­sation des Studiums, mit der fristgerechten Bearbeitung von Hausar­beiten und Studiumsarbeiten und mit der Planung und dem Absolvieren von schriftlichen und mündlichen Prüfungen deutlich überfordert.

Krankheitsbedingt besteht aktuell somit eine generelle Studier- und Prüfungsunfähigkeit.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann von unserer Seite keine Angabe dazu gemacht werden, wie lange diese krankheitsbedingte Studier- und Prüfungsunfähigkeit noch fortbestehen wird, zumal derzeit keine adä­quate Therapie der Grunderkrankung stattfindet.“

Aus diesem Attest folgt ohne Anflug eines Zweifels, dass die Erkrankungen des Klägers aus dem neurologisch-psychiatrischen Formenkreis als Behinde­rungen, die durch Hilfsmittel nicht ausgeglichen werden können, seine Prü­fungsfähigkeit dauerhaft ausschließen. Ein Anspruch auf Einräumung eines prüfungsbezogenen Nachteils­ausgleiches kommt daher nicht mehr in Be­tracht. Ärztliche Atteste, die Anlass böten, von einer nur vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit oder einer bloßen Behinderung der Darstellungsfähigkeit im Rahmen eines Prüfungsgeschehens auszugehen, hat der Kläger trotz An­kündigung nicht vorgelegt.

Danach hat die Beklagte auch die Wiedereinsetzung des Klägers in den vori­gen Stand (§ 32 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) zu Recht abgelehnt, soweit die Frage der Abga­befrist streitig ist, weil der Kläger nicht dargetan hat, die Abgabe der Arbeit am 30. März 2012 unverschuldet versäumt zu haben. Unbeschadet dessen kann gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG NRW nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist in­folge höherer Gewalt unmöglich war. Der Kläger hat die B.A.-Abschlussarbeit ersichtlich bis zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung nicht abgelie­fert, so dass eine Wiedereinsetzung schon wegen Überschreitung der Jahres­frist nicht mehr in Frage kommt; dass höhere Gewalt für dieses erneute Frist­versäumnis verantwortlich zeichnet, ist nicht ersichtlich.“

Der Kläger ist diesen Ausführungen in dem rechtskräftigen Beschluss nicht mehr entgegengetreten. Die Kammer hält daher auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage an ihrer in diesem Beschluss dargelegten Auffassung zur tatsächli­chen und rechtlichen Bewertung des vorliegenden Falles fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorlie­gen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postan­schrift: Ver­waltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Ver­waltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektro­nische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Ge­richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf die­ser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll­mächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Ver­fahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags­staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleich­gestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs­rechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsge­setzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Be­vollmächtigte zugelassen.

An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt wer­den; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Ver­handlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Ge­richtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postan­schrift: Ver­waltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen.

Dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf mündliche Verhandlung sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elekt­ronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.

U. V. E.

Ferner hat die Kammer

beschlossen:

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Nr. 2 des Gerichts­kostengesetzes mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in Höhe des Auffangstreitwertes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Nieder­schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwal­tungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektroni­sche Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postan­schrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht ent­scheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten einge­legt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten bei­gefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.

U. V. E.