Rechtsprechung / VG Aachen / 10. Kammer / 2026
VG Aachen Urteil vom 03.09.2026 – 10 K 3044/25.A
10. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:0903.10K3044.25A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Die am 00.00.0000 in D./Somalia geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige islamischen Glaubens. Sie verließ ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2022 und reiste über Äthiopien, die Türkei und Griechenland am 5. August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 27. August 2024 einen Asylantrag bei der Beklagten stellte. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Klägerin in Griechenland am 27. März 2024 internationaler Schutz gewährt.
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen beim Bundesamt am 27. August 2024 und am 5. September 2024 gab die Klägerin unter anderem an, sie habe keine Schule besucht und sei zu Hause unterrichtet worden. Sie könne ein bisschen lesen und schreiben und habe nie gearbeitet. In Griechenland habe sie sich circa ein Jahr aufgehalten. Nach der Zuerkennung internationalen Schutzes habe sie das Camp verlassen müssen. Sie sei daraufhin obdachlos gewesen und man habe ihr ihre Sachen geklaut. Sie sei sehr oft belästigt worden und habe gesundheitliche Probleme (Gastritis und Hautprobleme) gehabt, die jedoch nicht behandelt worden seien. Manchmal habe sie einen Platz in der Obdachlosenunterkunft gefunden. Die Hilfsorganisationen seien ausgelastet gewesen und sie habe primär von anderen Obdachlosen Hilfe erhalten.
Mit Bescheid vom 23. September 2025, in der ZUE am 2. Oktober 2025 eingegangen und der Klägerin am 6. Oktober 2026 übergeben, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Ferner forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3.). Dazu führte das Bundesamt weitergehend aus, dass die Klägerin nicht nach A. abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3. Satz 4). Schließlich ordnete es ein auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 4.).
Die Klägerin hat am 10. Oktober 2025 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen darauf beruft, ihr drohe in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2025 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2025 zu verpflichten festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Die Kammer hat einem Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 902/25.A) mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Die Beklagte ist auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG a. F. hingewiesen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 L 902/25.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG a. F.; § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Für die rechtliche Prüfung des Antrags durch das Gericht ist das AsylG in seiner bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung maßgeblich (AsylG a. F.).
Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) gilt die Asylverfahrensverordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes u. a. nur in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden bzw. werden. Anträge auf internationalen Schutz, die - wie im Fall der Klägerin - vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen weiter der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie - AsylVfRL). Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt diese Regelung u. a. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Ab. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens. Aus Sicht der Kammer ist die Vorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG dahingehend zu verstehen, dass sie für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, die Fortgeltung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des AsylG in seiner bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung anordnet.
Vgl. insoweit VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2026 - 3 K 3119/23.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2026 - 3 AE 3641/26 -, juris, Rn. 3; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 5 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 84 ff.
I. Die Klage ist zulässig.
Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn die Entscheidung des Bundesamts, einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. als unzulässig abzulehnen, ist allein mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.
Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin vollumfänglich entsprochen.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. Insbesondere wurde auch die nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG a. F. i. V. m. §§ 36 Abs. 3 Sätze 1 und 10, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. geltende Wochenfrist dem Akteninhalt nach gewahrt.
II. Die demnach zulässige Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 23. September 2025 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Dies gilt zunächst für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. Danach ist ein Asylantrag u. a. dann unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. gewährt hat.
Aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis ergibt sich zwar zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. dem Grunde nach vorliegen. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.
Gleichwohl ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. vorliegend nicht anzuwenden.
a. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. in deutsches Recht umgesetzt worden ist, nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn die international schutzberechtigte antragstellende Person in dem Mitgliedstaat, der ihr diesen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die sie dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. des gleich lautenden Art. 3 EMRK zu erfahren.
Vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.
Nach dieser Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 92, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 (Hamed) und C-541/17 (Omar) -, juris, Rn. 39.
Diese hohe Erheblichkeitsschwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist und einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 (Hamed) und C-541/17 (Omar) -, juris, Rn. 39.
Dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihnen diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass sie dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sie sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in der Situation extremer materieller Not befänden. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 93 f., und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 97.
Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht aus.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, und Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.
Ein Verstoß liegt ausgehend hiervon erst dann vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“).
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.15 -, juris, Rn. 18 ff., 20; vgl. auch OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 28 ff., 40, vom 17. September 2025 - 11 A 2654/24.A -, juris, Rn. 28 ff., 40, und vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., 44 ff., jeweils m. w. N.
Der Verstoß muss zudem unabhängig vom Willen der betroffenen Person drohen. Er liegt daher nicht vor, wenn die betroffene Person nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme gegebener, wenn auch bescheidener Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz im Abschiebezielstaat aufzubauen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssen (sog. Grundsatz der Inländergleichbehandlung).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 47 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 71, 174 f.
b. Nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel - auch bei nichtvulnerablen Personen - angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30 ff., und vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile u. a. vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N.
An dieser Bewertung hatte die Kammer bis in die jüngere Vergangenheit festgehalten.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff.
c. Mit Urteilen vom 16. April 2025 hat das BVerwG nunmehr jedoch entschieden, dass männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - und - 1 C 19.24 -, beide juris.
Das BVerwG hat in den zitierten Entscheidungen im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG a. F. die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 14, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 13.
Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das BVerwG unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass ihnen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.
Selbst für den erheblichen Teil der nach Griechenland zurückkehrenden männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten, die in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt haben und die ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 33 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 32 ff., jeweils m. w. N.
aa. Insoweit ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 36 ff., 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 36 ff., 44, jeweils m. w. N.
bb. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs ist es weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff., 46, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 45 ff., 47, jeweils m. w. N.
cc. Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 51 ff., 53, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 54 ff., 56, jeweils m. w. N.
dd. Es ist zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich vielmehr in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 57 ff., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 61 ff., jeweils m. w. N.
Zusammenfassend hat das BVerwG daher entschieden, dass in der Gesamtbetrachtung männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Sie stehen zwar, wenn sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der sog. „Schattenwirtschaft“ erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 59 f., und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 23 ff., 63 f., jeweils m. w. N.
d. Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen einer Tatsachenrevision auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ergangen ist und zudem die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung noch einmal deutlich gemacht hat, in einem weiteren Revisionsverfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG a. F. mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ausdrücklich bestätigt und bekräftigt. Danach bleibt es auch auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismaterials dabei, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin keine mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im sog. „informellen Sektor“ verwiesen. Bei Anwendung eines strengen Maßstabs erscheint es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Dokumente erforderlich sind, deren Erteilung wegen bürokratischer Hürden und der Dauer der betreffenden Verfahren mitunter mehrere Wochen und Monate beansprucht, ist es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ aufzunehmen.
Vgl. hierzu im Einzelnen und mit zahlreichen Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Leitsatz und Rn. 34 ff., 47 ff., 52 ff., 58 ff., sowie - auf Kritik an dieser Rechtsprechung eingehend - auch die Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 1 B 20.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., vom 28. Januar 2026 - 1 B 27.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff., und vom 16. Februar 2026 - 1 B 28.25 -, juris, Rn. 6 ff., 21 ff.
e. Dieser Rechtsprechung des BVerwG haben sich sowohl die erkennende Kammer als auch das OVG NRW und weitere Obergerichte für die vom BVerwG in den Blick genommene Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung zwischenzeitlich angeschlossen.
Vgl. VG Aachen, Urteile vom 24. April 2026 - 10 K 1838/25.A -, juris, Rn. 59 ff., vom 8. April 2026 - 10 K 1949/25.A -, juris, Rn. 55 ff., und vom 1. April 2026 - 10 K 1519/24.A -, juris, Rn. 57 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse u. a. vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47 ff., und vom 17. September 2025 - 11 A 2654/24.A -, juris, Rn. 47 ff., sowie - statt Vieler - jeweils unveröffentlicht: Beschlüsse vom 16. März 2026 - 11 A 399/26.A -, Bl. 3 ff., vom 12. Februar 2026 - 11 A 616/25.A -, Bl. 10 ff., und vom 22. Januar 2026 - 11 A 2587/24.A -, Bl. 9 ff.; vgl. zudem OVG M.- V., Urteil vom 19. August 2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris, Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.; Saarl. OVG, Beschlüsse vom 14. Januar 2026 - 2 A 155/25 -, juris, Rn. 7, vom 15. Januar 2026 - 2 A 163/25 -, juris, Rn. 9 ff., vom 15. Januar 2026 - 2 A 166/25 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 15. Januar 2026 - 2 A 189/25 -, juris, Rn. 18; vgl. insoweit schließlich auch Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 3 A 84/26.A -, juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 - 24 ZB 26.30096 -, juris, Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2025 - 24 ZB 25.31394 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Oktober 2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris, Rn. 4; OVG S.-A., Beschluss vom 17. März 2026 - 3 L 25/26.Z -, juris, Rn. 13.
f. Dies vorausgeschickt droht der Klägerin zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Berichterstatterin (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK.
aa. Sie gehört als alleinstehende Frau mit einer Schutzberechtigung für Griechenland schon aufgrund ihres Geschlechts nicht zu der vom BVerwG eingegrenzten Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten.
bb. Zur Überzeugung des Gerichts kann unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht ohne weiteres auf die Gruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Frauen übertragen werden.
Es ist zwar richtig, dass alleinstehende, gesunde, arbeitsfähige Frauen nicht per se und a priori als vulnerabel im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) zu qualifizieren sind.
Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 24 ZB 25.31394 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 4. März 2024 - 24 B 22.30376 -, juris, Rn. 43 (zu Italien); VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2026 - 41 L 1117/26.A -, juris, Rn. 135 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 2. März 2026 - 11 K 2799/25.A -, juris, Rn. 24; VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 27. Januar 2026 - 7 K 2356/25.A -, juris, Rn. 26, und - 7 K 2142/25.A -, juris, Rn. 25; VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2025 - 5 L 599/25.A -, juris, Rn. 20.
Gleichwohl ist zur Überzeugung der Kammer derzeit auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass Frauen grundsätzlich ein mit männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten vergleichbares Maß an Durchsetzungsvermögen aufweisen, das nach der Rechtsprechung des BVerwG diese Personengruppe befähigt, in Griechenland jedenfalls im informellen Sektor zeitweilig eine Unterkunft zu erlangen, zumal nach Auffassung der Kammer anzunehmen ist, dass Frauen anders als Männer regelmäßig auch besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung haben. Zudem schätzt die Kammer die Chancen von Frauen, in Griechenland jedenfalls im Bereich der Schattenwirtschaft zeitweilig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die sie befähigt, ggf. zusammen mit Angeboten von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen jedenfalls ihr Existenzminimum zu sichern, als mit den Chancen der Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten nicht vergleichbar ein.
Soweit dies vereinzelt unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Lage in Italien angenommen wird,
vgl. etwa VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 - W 4 S 25.33868 -, juris, Rn. 32 ff., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Frauen mit einer Schutzberechtigung in Italien (vgl. Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 88),
vermag dies die Kammer schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die in den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen jeweils vorgenommenen Beurteilungen der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lagen in Italien bzw. Griechenland maßgeblich von den tatsächlichen Verhältnissen in den jeweiligen Staaten abhängen, die naturgemäß divergieren (können), so dass in Bezug auf Italien getroffene Feststellungen nicht ohne Weiteres auf Griechenland übertragen werden können. Überdies erscheint die Übertragbarkeit der bezüglich Italien praktizierten Gleichbeurteilung der Lage hinsichtlich männlicher und weiblicher Schutzberechtigter auf die Beurteilung der Situation in Griechenland auch deshalb fraglich, weil das BVerwG bei seiner Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Italien ausdrücklich „die Gruppe der nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen“ in den Blick genommen hat und damit von vornherein eine andere, nämlich gegenüber der bei seiner Beurteilung der Lage in Griechenland in den Blick genommenen Personengruppe weiter gefasste und gerade nicht auf männliche Personen begrenzte Personengruppe zugrunde gelegt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 88; vgl. insoweit auch VG Potsdam, Urteil vom 2. März 2026 - 11 K 2799/25.A -, juris, Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 - 42 K 269/25 A -, juris, Rn. 52.
Auch unabhängig davon bestehen derzeit durchgreifende Zweifel an der Übertragbarkeit der in Bezug auf männliche Drittstaatsangehörige getroffenen Bewertung auf weibliche Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. So hat das BVerwG etwa zum Erhalt einer Unterkunft ausgeführt, dass für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich ist, für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte jedoch aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 35 ff., 43, und - 1 C 19.24 -, juris, Rn. 36 ff., 44.
Diese Annahme ist nach Auffassung der Kammer derzeit nicht uneingeschränkt auf die Personengruppe der alleinstehenden Frauen übertragbar. Zunächst ist zweifelhaft, inwieweit Frauen zu den vom BVerwG in Betracht gezogenen Unterkünften überhaupt Zugang haben. So sind Obdachlosenunterkünfte insgesamt zahlenmäßig sehr begrenzt und einige Unterkünfte, wie die größte Obdachlosenunterkunft in Athen „Kyada“, nehmen aus Sicherheitsgründen keine alleinstehenden Frauen auf.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Mai 2026 - A 4 S 2473/25 -, juris, Rn. 52 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2026 - 12 A 7111/25 -, juris, Rn. 36 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2026 - 43 K 349/25 A -, juris, Rn. 41; VG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 15 A 3217/25 -, juris, Rn. 63; AIDA, Country Report: Greece - Update on 2025, Stand: Juli 2026, S. 283.
Auch solche Unterkünfte, die auf landmannschaftlichen Verbindungen beruhen, dürften für Frauen - insbesondere in muslimisch geprägten Netzwerken - nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt zugänglich sein.
Vgl. insoweit VG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2026 - 12 A 7111/25 -, juris, Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2026 - 43 K 349/25.A -, juris, Rn. 46 f.; VG Saarland, Urteil vom 29. April 2026 - 3 K 1676/25 -, juris, Rn. 54 f.
Dem stehen zwar Aufnahmemöglichkeiten speziell für Frauen gegenüber. Allerdings sind diese zahlenmäßig sehr begrenzt, was unter anderem dem Rückgang finanzieller Zuwendungen, insbesondere durch USAID, geschuldet ist. Von Budgetkürzungen sind in besonderem Maße Projekte und zivilgesellschaftliche Organisationen betroffen, die gezielt Frauen unterstützen.
Vgl. Equal Rights beyond borders, Stellungnahme: International Schutzberechtigte in Griechenland, 1. April 2026, S. 4 f., 26; VG Potsdam, Urteil vom 2. März 2026 - 11 K 2799/25.A -, juris. Rn. 30; VG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 15 A 3217/25 -, juris, Rn. 43.
Einige der grundsätzlich auch Frauen zugänglichen Unterkünfte stehen zudem ausschließlich oder jedenfalls primär Frauen offen, die Opfer von Gewalt oder Menschenhandel geworden sind.
Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2026 - 12 A 7111/25 -, juris, Rn. 40 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2026 - 43 K 349/25 A -, juris, Rn. 43; VG Potsdam, Urteil vom 2. März 2026 - 11 K 2799/25.A -, juris, Rn.30 ff; Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 34.
Zudem dürften für Frauen ungeachtet eines möglicherweise mit alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten vergleichbaren Durchsetzungsvermögens jedenfalls weitergehende bzw. andere Bedürfnisse anzunehmen sein. Etwa handelt es sich bei möglicherweise erreichbaren Notunterkünften häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume, die ausschließlich von (fremden) Männern bewohnt werden und keine privaten sanitären oder separierten Schlaf- und Rückzugsmöglichkeiten bieten.
Vgl. hierzu etwa VG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2026 - 12 A 7111/25 -, juris, Rn. 41; VG Saarland, Urteil vom 29. April 2026 - 3 K 1676/25 -, juris, Rn. 56 f.; VG Potsdam, Urteil vom 2. März 2026 - 11 K 2799/25.A -, juris, Rn. 24 ff.; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 - 42 K 269/25 A -, juris, Rn. 45 ff.; VG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 15 A 3217/25 -, juris, Rn. 46 ff., 54 ff., m. w. N., und Beschluss vom 6. August 2025 - 2 B 7190/25 -, juris, Rn. 23 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 - 18a L 1375/25.A -, juris, Rn. 30 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 - 12 AE 5505/25 -, juris, Rn. 6; VG Gießen, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 1 L 3807/25.GI.A -, juris, Rn. 10 ff; Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 42 f.
In einem solchen Umfeld erscheint es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass Frauen geschützte Räume für die Ausübung spezifischer hygienischer Belange zur Verfügung stehen. Zudem ist davon auszugehen, dass alleinstehende Frauen in derart prekären Unterkünften Gefahr laufen, Opfer von Gewalt, Belästigung und sexuellen Übergriffen zu werden. Zwar finden sich konkrete Berichte solcher Übergriffe nur für vom Staat oder von Nichtregierungsorganisationen betriebene Flüchtlingscamps. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme, im staatlich nicht regulierten bzw. überwachten Wohnungsmarkt bzw. in informellen Unterkünften kämen solche Übergriffe nicht vor. Vielmehr ist die gegenteilige Annahme gerechtfertigt, denn auf Grund des Umstands, dass bereits in staatlich kontrollierten Flüchtlingscamps Übergriffe stattfinden, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in informellen Wohnsituationen erst recht auftreten.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2026 - 43 K 349/25 A -, juris, Rn. 47; VG Saarland, Urteil vom 29. April 2026 - 3 K 1676/25 -, juris, Rn. 58; VG Potsdam, Urteil vom 2. März 2026 - 11 K 2799/25.A -, juris, Rn. 37 f.
Insgesamt lässt sich konstatieren, dass alleinstehende und auch alleinerziehende Frauen in besonderem Maße Gefahr laufen, sich in Abhängigkeitsverhältnisse zu begeben, um eine drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. Es besteht die hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass Frauen in Situationen geraten, die von Dritten gezielt ausgenutzt werden können, etwa durch sexuelle Belästigung, sexuelle Übergriffe, die Einforderung sexueller Gefälligkeiten oder andere Formen sexueller Ausbeutung.
Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 2. März 2026 - 11 K 2799/25.A -, juris, Rn. 37; Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 97; Equal Rights beyond borders, Stellungnahme: International Schutzberechtigte in Griechenland, 1. April 2026, S. 27.
Auch ist es aus Sicht der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass alleinstehende Frauen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage sein werden, ihr Existenzminimum zu sichern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frauen nicht in gleichem Maße auf Tätigkeiten in der „Schattenwirtschaft“ verwiesen werden können wie nichtvulnerable alleinstehende Männer. Zwar besteht in der griechischen Wirtschaft ein Arbeitskräftemangel vor allem auch für solche Tätigkeiten, die keiner speziellen Qualifikation bedürfen, wie im Baugewerbe, in der Landwirtschaft und Gastronomie oder im Tourismussektor.
Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Mai 2026 - A 4 S 2473/25 -, juris, Rn. 75; VG Potsdam, Urteil vom 2. März 2026 - 11 K 2799/25.A -, juris, Rn. 41; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27. Januar 2026 - 7 K 2356/25.A -, juris, Rn. 37.
Allerdings dürften nicht alle diese Bereiche Frauen auch tatsächlich offenstehen. So ist zu erwarten, dass Frauen gerade auf Baustellen, auf denen schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sind, keine Anstellung finden, wenn sich gleichzeitig Männer um eine Stelle bewerben. Entsprechendes gilt für eine Vielzahl von Tätigkeiten in der Landwirtschaft. Für Tätigkeiten, die weniger physische Kraftanstrengung bedürfen, dürfte es der Mehrzahl der Rückkehrerinnen an den hierfür erforderlichen Sprachkenntnissen fehlen. So werden in der Gastronomie und im Bereich häuslicher Dienstleistungen regelmäßig Kenntnisse der griechischen, jedenfalls aber der englischen Sprache verlangt.
Vgl. insoweit etwa VG Bremen, Urteil vom 2. Juli 2026 - 5 K 3645/25 -, juris, S. 13; VG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2026 - 12 A 7111/25 -, juris, Rn. 42; VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2026 - 43 K 349/25 A -, juris, Rn. 53; VG Saarland, Urteil vom 29. April 2026 - 3 K 1676/25 -, juris, Rn. 70 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 2. März 2026 - 11 K 2799/25.A -, juris, Rn. 43 f.; VG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 15 A 3217/25 - , juris, Rn. 48 ff.; vgl. zudem Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 61, 63 ff.; Equal Rights beyond borders, Stellungnahme: International Schutzberechtigte in Griechenland, 1. April 2026, S. 28.
Zudem dürfte nach Auffassung der Kammer für Frauen in der Schattenwirtschaft ein erhöhtes Risiko für Ausbeutung, sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt bestehen.
Vgl. Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 71, 91.
Die Kammer hält daher derzeit für diese Personengruppe weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und geht davon aus, dass Angehörigen dieser Personengruppe für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.
Vgl. etwa VG Aachen, Beschlüsse vom 22. Oktober 2025 - 10 L 912/25.A -, juris, Rn. 31 ff., 38, und vom 8. Oktober 2025 - 10 L 851/25.A -, juris, Rn. 31 ff., 38, m. w. N.
Dass der Fall der Klägerin Besonderheiten aufweist, die der bisherigen grundsätzlichen Wertung der Kammer entgegenstehen, ist auf der Grundlage des Akteninhalts nicht erkennbar. Insbesondere ist nach dem zuvor Ausgeführten nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Umstände in der Lage sein wird, trotz der beschriebenen unzuträglichen Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft zu erlangen. Ihrem Vorbringen im Rahmen der Anhörungen beim Bundesamt lassen sich keine Anhaltspunkte für eine (noch) bestehende soziale Vernetzung in Griechenland (etwa ein landsmannschaftliches bzw. familiäres Netzwerk) entnehmen, die eine Unterbringung bei Freunden, Verwandten etc. erwarten lässt. Nach den angesichts der Erkenntnislage glaubhaften Angaben der Klägerin hatte sie nach der Schutzgewährung keine Unterstützung mehr in Griechenland erhalten und ihre Unterkunft verlassen müssen. Danach sei sie obdachlos gewesen. Sie habe nur manchmal Übernachtungsmöglichkeiten in Obdachlosenunterkünften gefunden. Zugang zu einer - wenn auch temporären - Unterkunft hat sie mithin nicht gefunden. Auch bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin noch eigene finanzielle Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, die ihr die private Anmietung einer Wohnung in Griechenland ermöglichen würde. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin auf Grund einer besonderen beruflichen oder sprachlichen Qualifikation über Voraussetzungen verfügt, die sie im Vergleich zum Großteil der zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich privilegieren könnte. Ihre Chancen bei einer Rückkehr nach Griechenland, einen Arbeitsplatz zu finden, sind auch bei entsprechenden (Integrations-)Bemühungen und entsprechender Eigeninitiative angesichts fehlender Schulbildung sowie mangelnder Sprachkenntnisse als gering anzusehen.
2. Ist danach Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die Ziffern 2. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids gelten.
a. Die unter Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, den Antrag der Klägerin materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit nur in Bezug auf den (Herkunfts)Staat, in den abgeschoben werden soll.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 152.
b. Die unter Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Griechenland ist ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG a. F. droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG a. F. vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. liegt - wie ausgeführt - jedoch nicht vor, § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a. F. ist nicht einschlägig.
Die Feststellung in Ziffer 3. Satz 4 des Bescheids, wonach die Klägerin nicht nach A. abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG), ist ebenfalls aufzuheben. Eine derartige negative Staatenbezeichnung kann bei der Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht selbstständig fortbestehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 7, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2024 - 11 A 1108/17.A -, juris, Rn. 59.
c. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
3. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war vorliegend nicht (mehr) geboten, weil die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag obsiegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG a. F.; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.