Rechtsprechung / SG Münster / 23 / 2021

SG Münster Gerichtsbescheid vom 03.12.2021 – S 23 P 60/21

23 · ECLI:DE:SGMS:2021:1203.S23P60.21.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von rückständigen Beitragsforderungen zur privaten Pflegeversicherung.

Der Beklagte schloss mit der Klägerin unter anderem einen Vertrag über eine private Pflegepflichtversicherung ab (Versicherung Nr. XXX), der sich unter anderem auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pflegepflichtversicherung gründete.

Der Beklagte zahlte in dem Zeitraum von Januar 2020 bis November 2020 die Beitragsraten in Höhe von je 125,16 €, insgesamt 1.376,76 € nicht.

Nachdem der Beklagte mit den Beitragszahlungen in Rückstand geraten war, mahnte die Klägerin den Beitragsrückstand monatlich an, letztmals am 18.12.2020.

Die Klägerin betrieb das Mahnverfahren und stellte am 27.11.2020 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Der Mahnbescheid wurde am 01.12.2020 erlassen und am 04.12.2020 zugestellt.

Der Beklagte legte am 18.12.2020 insgesamt Widerspruch ein.

Das Amtsgericht V. hat das Verfahren daraufhin an das Sozialgericht Münster abgegeben.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter.

Zur Begründung der Klage führt sie insbesondere an, dass der Beklagte mit seiner Prämienzahlung in Verzug sei. Gemäß § 8 Teil I Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/PPV seien die Beitragsraten am Ersten eines Monats fällig. Nachdem der Beklagte mit Beitragszahlungen in Rückstand geraten war, sei der Beitragsrückstand entsprechend § 38 VVG regelmäßig monatlich angemahnt worden, letztmals am 18.12.2020. Als Nebenforderung könne sie vorgerichtliche Mahngebühren für 11 Mahnschreiben à Euro 3,00, insgesamt Euro 33,00 geltend machen. Die Leistung sei wegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Kalender bestimmt, so dass der Beklagte ohne verzugsbegründende Mahnung in Verzug geraten sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.376,76 sowie Euro 33,00 Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Er trägt insbesondere vor, dass die Ansprüche teilweise verjährt bzw. verwirkt seien. Die Klägerin würde erst in diesem Jahr weiter an die Sache herantreten, obwohl die Beiträge schon seit einigen Jahren bekannt gewesen seien. Da er im letzten Jahr aufgrund einer Erbangelegenheit/Mietvertragsablauf ein neues Geschäftslokal hätte anmieten müssen, seien nicht unerhebliche Kosten angefallen. Die finanzielle Disposition sei dadurch erheblich gestört worden. Er sei davon ausgegangen, dass die Klägerin in dieser Sache nicht weiter tätig werden würde.

Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 20.10.2021, der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 25.10.2021 und dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 22.10.2021 zugestellt, dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind darüber hinaus auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.

Die als isolierte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der rückständigen Beitragsraten für den Zeitraum von Januar 2020 bis November 2020 Höhe von je 125,16 € somit auf Zahlung von insgesamt 1.376,76 € sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 33,00 €.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein wirksam abgeschlossener Vertrag über eine private Pflegepflichtversicherung, aus welchem der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.11.2020 zur Entrichtung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 1.376,76 € verpflichtet war.

Der entstandene Anspruch ist nicht untergegangen und ist auch durchsetzbar. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen Untergang des Anspruches vor. Der Anspruch ist auch nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt, da die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren am 04.12.2020 gehemmt wurde und die Hemmung nach Widerspruch des Schuldners und Abgabe an das Streitgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung dieses Verfahrens weiterläuft (vgl. Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 204 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 143). Hinsichtlich einer etwaigen Verwirkung (§ 242 BGB) fehlt es jedenfalls an einem Umstandsmoment.

Ein Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten folgt grundsätzlich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Aufgrund der Fälligkeit der monatlichen Beiträge zum Ersten eines jeden Monats gem. § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen befand sich der Beklagte durch die Nichtzahlung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedurfte. Der Beklagte ist daher zum Ersatz des hieraus entstandenen Verzugsschadens verpflichtet. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von insgesamt 33,00 € für 11 Mahnschreiben à 3,00 € ist hiernach zur Überzeugung der Kammer erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Der Beklagte hat die im Mahnbescheid bereits enthaltenen Gerichtskosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens von 35,50 € zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 P 2/03 R).