Rechtsprechung / SG Halle / 12. Kammer / 2012
SG Halle Urteil vom 23.05.2012 – S 12 VE 3/10
12. Kammer · ECLI:DE:SGHALLE:2012:0523.S12VE3.10.00
SozialrechtSachsen-AnhaltSozialrecht Sachsen-AnhaltFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext
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Tenor§
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Beschädigtenrente wegen der Folgen einer vom Kläger erlittenen Gewalttat nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).
Randnummer2
Der am ...1943 geborene Kläger, der in seinem Erwerbsleben als Bauleiter und Bauzeichner tätig gewesen ist, war seit dem Jahre 2003 bis zur Inanspruchnahme von Altersrente nach den Regelungen für Schwerbehinderte im Jahr 2004 arbeitslos und bezieht seither Rentenleistungen vom Rentenversicherungsträger.
Randnummer3
Aufgrund eines Bescheides des Landesverwaltungsamtes - Versorgungsamt/Schwerbehindertenrecht - Sachsen-Anhalt vom 21.06.2006 ist bei dem Kläger wegen der bei ihm bestehenden Behinderungen, ua wegen psychischer Störungen mit Auswirkungen auf verschiedene Organsysteme, mit Wirkung vom 13.06.2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Randnummer4
Am 21.08.2008 wurde der Kläger Opfer einer Gewalttat, bei der ihm durch einen unbekannten Täter der Daumen der linken Hand umgeknickt wurde.
Randnummer5
Durch die Tat erlitt der Kläger einen knöchernen Kapselausriss im Grundgelenk.
Randnummer6
Die eingetrete-nen Gesundheitsstörungen einschließlich der Folgeschäden sind nach Art, Ausmaß und Dauer des Bestehens zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig.
Randnummer7
Am 06.10.2008 beantragte der Kläger wegen des vorgenannten Sachverhaltes bei dem Beklagten Versorgung nach dem OEG.
Randnummer8
Als Schädigungsfolgen machte er die Verletzung der linken Hand durch Bruch des Daumens und Sehnenabriss mit Funktionseinschränkungen geltend.
Randnummer9
Mit Bescheid vom 12.01.2010 erkannte der Beklagte eine "Knochennarbe ulnar Basis Grundglied 1 Finger links" im Sinne der Entstehung als Schädigungsfolge an.
Randnummer10
Zudem stellte der Beklagte fest, dass als weitere Gesundheitsstörungen aufgrund der Gewalttat für längstens sechs Monate Schmerzen und Belastungsminderungen infolge des knöchernen Ausrisses des ulnaren Seitenbandes links Vorgelegen hätten.
Randnummer11
Eine Beschädigtenrente könne nicht gewährt werden, da die Schädigungsfolgen keinen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in rentenberechtigender Höhe bedingten.
Randnummer12
Zur Begründung führte er aus, dass die vorliegende Schädigungsfolge aufgrund ihrer funktionellen Bedeutungslosigkeit keinen feststellbaren GdS begründe.
Randnummer13
Die sonstigen schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen seien nach dem Ergebnis der versorgungsärztlichen Begutachtung nur vorübergehender Natur und daher nach § 30 Abs 1 Sätze 3 und 4 BVG nicht als Dauer-Folgen einer Schädigung iSd OEG zu berücksichtigen.
Randnummer14
Die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs seien nicht erfüllt, da die Schädigungsfolgen nach Maßgabe der Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze; VmG) nicht mit einem GdS von wenigstens 30 zu bewerten seien.
Randnummer15
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass die Ablehnung der Rentengewährung rechtswidrig sei.
Randnummer16
Die Schädigungsfolgen rechtfertigten einen höheren GdS, da er durch die schädigungsbedingten Verletzungen seine Berufsfähigkeit vollständig verloren habe.
Randnummer17
Durch die Schädigung der Hand könne er seinen Beruf als Bauzeichner nicht mehr ausüben und sich deshalb kein Geld für seinen Lebensunterhalt zu seiner geringen Rente hinzuverdienen.
Randnummer18
Die bestehenden Schmerzen bei Belastung und der Verlust des Feingefühls der linken Hand hinderten ihn an der Erstellung von Bauzeichnungen.
Randnummer19
Zudem habe sich durch die Gewalttat die bestehende psychische Erkrankung erheblich verschlechtert.
Randnummer20
Da er sich wegen der Folgen der Tat nicht mehr richtig versorgen könne, habe sich ein Nierenleiden entwickelt und der Bluthochdruck sei außer Kontrolle geraten.
Randnummer21
Er sei hilflos und benötige umfassende Unterstützung im Alltag.
Randnummer22
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Randnummer23
Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die im Ausgangsbescheid dargelegten Erwägungen an, dass relevante Daumenfunktionsstörungen nicht beschrieben seien, die sonstigen Gesundheitsstörungen seien nicht schädigungsbedingt.
Randnummer24
Insbesondere bestehe die psychische Gesundheitsstörung des Klägers seit der Jugend bzw der Scheidung, ein Zusammenhang mit der Gewalttat im 2008 sei nicht gegeben.
Randnummer25
Aufgrund fehlender schädigungsbedingter Gelenkfunktionsfunktionsstörungen sei auch keine besondere berufliche Betroffenheit anzuerkennen.
Randnummer26
Der Kläger hat am 19.03.2010 Klage erhoben, mit der er sein Begehren nach Gewährung einer Beschädigtenrente weiter verfolgt.
Randnummer27
Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Randnummer28
Ergänzend trägt er vor, dass als Folge der erlittenen Gewalttat erhebliche Beschwerden beständen.
Randnummer29
Aufgrund des Abrisses des Seitenbandes lägen noch immer Funktionseinschränkungen des Daumens vor.
Randnummer30
Der Verlust des Daumens sei höher zu bewerten, als der eines Fingers.
Randnummer31
Seit der Tat habe er massive Ängste, was vorher nicht der Fall gewesen sei.
Randnummer32
Die früher bestehende depressive Störung sei geheilt gewesen und er habe seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt.
Randnummer33
Auch als Rentner habe er das Recht, im Alter beruflich tätig zu sein.
Randnummer34
Da er dies nicht mehr könne, sei er erneut psychisch erkrankt.
Randnummer35
Die psychische Erkrankung sei mit einem Einzel-GdB von 30 nach dem SGB IX bewertet worden, so dass ein rentenberechtigender GdS anzunehmen und Rentenleistungen zu gewähren seien.
Randnummer36
Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die psychische Erkrankung mit vielfältigen somatische Begleiterscheinungen, wie nachteiligen Auswirkungen auf die Nieren-, Herz- Kreislauf- und die Lungenfunktion, einhergehe.
Randnummer37
Zudem beständen eine Gicht- bzw Rheumaerkrankung, eine Wirbelsäulenschädigung sowie Schmerzen an Händen und Füßen.
Randnummer38
Der Kläger stellt folgenden Antrag: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 verurteilt, dem Kläger aufgrund der Folgen der Gewalttat vom 21.08.2008 Beschädigtenrente nach einem GdS in Höhe von mindestens 25 ab August 2008 zu gewähren.
Randnummer39
Der Beklagte stellt den Antrag:
Randnummer40
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer41
Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Randnummer42
Ergänzend trägt er vor,
Randnummer43
dass bei der vorliegender geringgradigen Schädigung Auswirkungen auf die Berufsausübung schlicht nicht denkbar seien.
Randnummer44
Die anerkannte Schädigungsfolge sei dem Verlust eines Fingers nicht gleich zu achten, daher komme ein GdS von 10 nicht in Betracht.
Randnummer45
Eine besondere Berufsbetroffenheit sei zudem bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger Altersrentner sei.
Randnummer46
Selbst unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sei ein GdS in rentenberechtigender Höhe nicht gegeben, da eine Erhöhung des GdS nach § 30 Abs 2 BVG grundsätzlich nur um 10 zulässig sei.
Randnummer47
Die psychische Erkrankung sei im Übrigen nicht ausgeheilt, da eine psychische Störung vor der Schädigung dokumentiert und zudem mit Bescheid vom 21.06.2006 ein psychisches Leiden mit einem GdB von 30 festgestellt worden sei.
Randnummer48
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen, die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Unterlagen zum beruflichen Werdegang des Klägers ausgewertet und den Kläger persönlich angehört.
Randnummer49
Bezüglich des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlungen sowie der Beweisaufnahme wird auf die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2012 verwiesen.
Randnummer50
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Randnummer51
Dieser war Gegenstand der Erörterung und Beratung.
Entscheidungsgründe§
I.
Randnummer52
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II.
Randnummer53
Gegenstand der Klage ist die Anfechtung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten kombiniert mit dem Begehren, dem Kläger wegen der Folgen der Gewalttat vom 21.08.2008 Beschädigtenrente nach dem OEG unter Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit iSd § 30 Abs 2 BVG zu gewähren.
Randnummer54
Hinsichtlich des Anspruchs auf Beschädigtenrente muss sich ein Kläger im Klageantrag nicht auf einen bestimmten - vom Grad der Schädigungsfolge abhängigen - vH-Satz der Vollrente festlegen.
Randnummer55
Ausreichend ist - auch nach der Neufassung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG - ein Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente nach einem Gesamtgrad der Schädigungsfolgen in Höhe von mindestens 25 (s. Landessozialgericht Sachsen- Anhalt, Urteil vom 10.02.2009 - L 7 VG 10/05).
Randnummer56
Der im Verfahren zu klärende Streitgegenstand ist auf die Frage begrenzt, ob die schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen nach Maßgabe des § 30 Abs 2 BVG einen höheren GdS bzw einen solchen in rentenberechtigender Höhe bedingen.
Randnummer57
Ob die als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen tatsächlich schädigungsbedingt sind, ist unerheblich (BSG, Urteil vom 29.09.1976 - 10 RV 205/75).
Randnummer58
Selbst wenn ein Leiden mangels eines ursächlichen Zusammenhangs zu Unrecht als Schädigungsfolge anerkannt wurde, ist diese Erkrankung rechtlich so lange in den Versorgungsschutz einzubeziehen, wie die Anerkennung des Grundleidens besteht (BSG, Urteil vom 29.09.1976 - 10 RV 205/75).
Randnummer59
Die bindende Anerkennung der Schädigungsfolge ist als Basis des Versorgungsverhältnisses in Rechtstreitigkeiten über die Höhe des GdS als zugesichert vorauszusetzen und als solche nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (BSG, Urteil vom 29.09.1976 - 10 RV 205/75).
Randnummer60
Ist die Entscheidung über die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines schädigenden Ereignisses mit einem bestimmten GdS bindend, steht fest, dass das Leiden eine Schädigungsfolge ist, die mit einem GdS in der festgestellten Höhe besteht (BSG, Urteil vom 06.12.1966 - 9 RV 346/65).
Randnummer61
Dagegen wird mit der Anerkennung einer Schädigungsfolge nicht zugleich die Tatsache des schädigenden Ereignisses - dh welches schädigende Ereignis zugrunde liegt - rechtsverbindlich festgestellt; dem schädigenden Vorgang, auf den sie zurückgeführt wird, kommt als begründender Tatsache keine selbständige rechtliche Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R; BSG, Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 45/97 R).
Randnummer62
Für einen Versorgungsanspruch wegen anderer gesundheitlicher Folgen besteht insoweit keine rechtsverbindliche Feststellung (BSG, Urteil vom 08.11.2007 - B 9/9a V 1/06 R).
Randnummer63
Der Klage auf Rentenleistungen steht nicht entgegen, dass der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht in vollem Umfang als Schädigungsfolgen festgestellt hat.
Randnummer64
Aufgrund der Antragsfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren ist es einem Beschädigten unbenommen, seine Klage auf die Gewährung einer Beschädigtenrente zu richten, auch wenn die Verwaltung keine Schädigungsfolgen anerkannt hat (BSG, Urteil vom 25.06.1964 - 10 RV 835/61).
Randnummer65
Die Verurteilung der Versorgungsverwaltung zu Geldleistungen setzt zudem nicht zwingend voraus, dass die Verwaltung zugleich verpflichtet wird, bestimmte Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen festzustellen, ausreichend ist in diesen Fällen, dass sich den für die Auslegung des Urteils heranzuziehenden Entscheidungsgründen entnehmen lässt, welche Schädigungsfolgen ein Kläger erlitten hat (BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R).
Randnummer66
Streitgegenständlich ist in derartigen Fällen allein der Anspruch auf Beschädigtenrente (BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VS 2/09 R).
II.
Randnummer67
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Randnummer68
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
2.
Randnummer69
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Randnummer70
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Randnummer71
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beschädigtenrente - auch wegen Höherbewertung des GdS aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit - nicht zu.
Randnummer72
Für das Begehren des Klägers fehlt es an einer tragenden Rechtsgrundlage.
Randnummer73
Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden §§ 31 Abs 1, 30 Abs 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegen nicht vor.
Randnummer74
Die gesundheitlichen Folgen der vom Kläger erlittenen Gewalttat bedingen keinen GdS in rentenberechtigender Höhe.
Randnummer75
Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass bei dem Kläger eine schädigungsbedingte psychische Erkrankung als Folge eines tätlichen Angriffs im Sinne des Gesetzes vorliegt oder vorlag vorliegt.
Randnummer76
Die gesundheitlichen Folgen der vom Kläger erlittenen Gewalttat bedingen keinen Anspruch auf Anerkennung einer besonderen Berufsbetroffenheit.
Randnummer77
Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger durch die Art der Schädigungsfolgen in dem vor der Schädigung ausgeübten bzw im nachweisbar angestrebten Beruf besonders betroffen ist.
Randnummer78
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält ua derjenige, der infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Randnummer79
Nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente, wenn der GdS 30 oder mehr beträgt.
Randnummer80
Der GdS ist gem. § 30 Abs 1 Satz 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
Randnummer81
Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst, § 30 Abs 1 Satz 2 BVG.
Randnummer82
Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten, § 30 Abs 1 Satz 3 BVG.
Randnummer83
Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feinseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung anzusehen (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R; BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).
Randnummer84
Erforderlich ist eine in strafbarer Weise, dh mit Strafe bedrohte, vorgenommene Handlung (BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R).
Randnummer85
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Täter dem Opfer gegenüber feindlich gesinnt ist.
Randnummer86
Entscheidend ist die Rechtsfeindlichkeit, nicht ein aggressives Vorgehen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93).
Randnummer87
Einer besonderen Feststellung der Feindseligkeit als innere Tatsache bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn es sich um eine Straftat handelt; was feindselig ist, ergibt sich aus dem Strafgesetz (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93).
Randnummer88
Grundlage der Gewährung von Opferentschädigung ist das Versagen des staatlichen Gewaltmonopols, dh des Versagens des Staates, die Bürger vor Gewaltkriminalität zu schützen (BSG, Beschluss vom 12.06.2003 - B 9 VG 11/02 B).
Randnummer89
Ein Anspruch auf Gewaltopferentschädigung ist nicht bereits dann wegen Unbilligkeit iSd § 2 Abs 1 OEG ausgeschlossen, wenn sich in dem tätlichen Angriff eines Häftlings gegen einen anderen eine "gefängniseigentümliche Gefahr des Strafvollzuges" verwirklicht hat (BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R; Aufgabe von BSGE 88, 103).
Randnummer90
Voraussetzung für einen Anspruch auf Beschädigtenrente bzw Ausgleich wegen einer Schädigungsfolge/WDB-Folge ist, dass sich ein schädigungsbedingter GdS von mindestens 25 feststellen lässt (BSG, Urteil vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81).
Randnummer91
Die Bestimmung des GdS richtet sich nach den für den Grad der Behinderung (GdB) maßgebenden Kriterien, da der GdB und der GdS (MdE) hinsichtlich der Höhe einander grundsätzlich entsprechen (BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R).
Randnummer92
Die Bewertung von Schädigungsfolgen im sozialen Entschädigungsrecht richtet sich deshalb nach den in den AHP/VmG vorgegebenen Maßstäben, nach denen der Grad der Behinderung (GdB) einzuschätzen ist (BSG, Beschluss vom 24.04.2008 - B 9 VJ 7/07 B).
Randnummer93
Dies folgt insbesondere daraus, dass nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bei der Feststellung des GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend gelten (BSG, Beschluss vom 24.04.2008 - B 9 VJ 7/07 B).
Randnummer94
Dies gilt auch für die bis zur Einführung der VmG geltenden AHP, und zwar trotz der wegen des Fehlens einer hinreichenden Rechtsgrundlage bestehenden Bedenken.
Randnummer95
Diese Bedenken waren aus guten Gründen zurückzustellen; insbesondere war insoweit zu berücksichtigen, dass kein anderes Beurteilungssystem vorhanden war, welches zumindest ebenso gut wie die AHP geeignet wäre, die MdE bzw den GdS bestimmen zu helfen, ohne denselben Bedenken zu begegnen wie diese (BSG, Beschluss vom 24.04.2008 - B 9 VJ 7/07 B).
Randnummer96
Die Bewertung einer als Schädigungsfolge anzuerkennenden Gesundheitsstörung erfolgt im Rahmen einer "Erstanerkennung" oder einer Neufeststellung aufgrund einer wesentlichen Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolge anhand der allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen iSd § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG (BSG, Urteil vom 08.10.1987 - 4b RV 49/86).
Randnummer97
Maßgebend ist das tatsächliche Ausmaß der Funktionseinschränkungen einer Gesundheitsstörung, die Diagnose als solche ist nicht entscheidend (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2008 - L 7 VI 11/05).
Randnummer98
Sind mehrere Schädigungsfolgen anzuerkennen, ist die MdE bzw der GdS nach den Auswirkungen der anerkannten Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zueinander festzustellen (Gesamt- MdE/GdS; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2008 - L 7 VI 11/05).
Randnummer99
Der abschließenden Beurteilung des Gesamtgrades der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen unter Berücksichtigung ihrer Beziehungen zueinander kommt insbesondere bei diagnostisch schwer einzuordnenden komplexen Störungsbildern sowie in den Fällen entscheidende Bedeutung zu, in denen die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen eines Funktionssystems kaum von denen eines anderen abgrenzbar sind (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2008 - L 7 VI 11/05).
Randnummer100
Insbesondere ist, soweit bei der Bewertung des Einzel-GdS einer Gesundheitsstörung damit einhergehende übliche Befindlichkeitsstörungen mitberücksichtigt worden sind, dieser Überschneidung mit den Auswirkungen einer daneben bestehenden psychischen Erkrankung Rechnung zu tragen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2008-L 7 VI 11/05).
Randnummer101
Der GdB und der GdS sind keine medizinischen, sondern rechtliche Begriffe (BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89).
Randnummer102
Ihre Festlegung ist nicht Aufgabe von Sachverständigen; sie beruht nicht auf medizinischer Erfahrung, sondern auf einer rechtlichen Wertung von Tatsachen, die - wie etwa das Krankheitsbild und die Beschreibung der Funktionsstörungen - mit Hilfe von medizinischem Sachverstand festzustellen sind (BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89).
Randnummer103
Die Festsetzung des GdB ist im Wesentlichen ein Akt der Bewertung (BSG, Urteil vom 10.02.1993 - 9/9a RVs 5/91, SozR 3-1300 § 48 Nr. 25; Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93, SozR 3-3870 § 3 Nr. 5).
Randnummer104
Hierbei kommt den Gerichten ein eigener Ermessenspielraum zu (BSG, Urteil vom 06.10.1977 - 9 RV 66/76).
Randnummer105
Die rechtliche Wertung von Tatsachen erfasst solche auf beruflichem, privatem, medizinischem und gesellschaftlichem Gebiet (BSGE 67, 204).
Randnummer106
Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit sich diese Tatsachen im Erwerbsleben und im gesellschaftlichen Bereich auswirken, haben keine bindende Wirkung, sie sind jedoch eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, die im Streitfall den Gerichten obliegt (BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89; BSG, Urteil vom 17.12.1975-2 RU 35/75; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2007 - L 13 VJ 1/05-26).
Randnummer107
Eine Beweisregel dahingehend, dass die Gerichte bei der Bildung des Gesamt-GdB an die von Sachverständigen vorgeschlagenen Einzelwerte gebunden wären, existiert nicht (BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92).
Randnummer108
Steht der objektive Krankheitsbefund fest, ist das Gericht befugt, den GdB/GdS ohne Bindung an eine ärztliche Auffassung selbst zu beurteilen, ohne hierüber noch ein ärztliches Gutachten einholen zu müssen (BSG, Urteil vom 30.04.1958 - 10 RV 999/56).
Randnummer109
Es ist richterliche Aufgabe, die Überzeugungskraft einzelner Umstände und Beweismittel zu bewerten und den maßgebenden Gesamt-GdB, der sich aus einer Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen ergibt, nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der medizinischen Stellungnahmen sowie der AHP/VmG in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92).
Randnummer110
a) Die Voraussetzungen der Pflichtleistung liegen nicht vor.
Randnummer111
Nach der Struktur des Anspruchs auf Versorgung im sozialen Entschädigungsrecht ist für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge eine mehrgliedrige Kausalkette erforderlich: Die Verwirklichung des Tatbestandes setzt voraus, dass ein mit dem geschützten Risikobereich zusammenhängender Vorgang zu einer (primären) gesundheitlichen Schädigung geführt haben muss, die eine (weitere) Gesundheitsstörung, die sog. Schädigungsfolge, hervorgerufen hat (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R; BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 2/84).
Randnummer112
Zu unterscheiden ist zwischen dem schädigenden Vorgang iSd jeweiligen versorgungsrechtlichen Tatbestandes, der durch diesen hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung und den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung.
Randnummer113
Die Schädigung ist nicht der schädigende Vorgang, sondern die Folge dieses Vorgangs (Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Auflage 2010, § 1 Rn 40).
Randnummer114
Die Bewertung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge bzw ein Anspruch auf Entschädigung setzt unabhängig von der Art des entschädigungspflichtigen Tatbestandes und der gesundheitlichen Störung voraus, dass zunächst ein, vom jeweiligen Tatbestand des sozialen Entschädigungsrechts erfasstes, schädigendes Ereignis, welches eine gesundheitliche Schädigung herbeigeführt hat, gegeben ist (BSG, SozR 1500 § 128 Nr 34).
Randnummer115
Das "schädigende Ereignis" ist als selbständiges Glied der Kausalkette zwischen geschützter Tätigkeit und Primärschaden erforderlich (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R).
Randnummer116
Danach ist zu prüfen, ob diese Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt sind, also die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs im Sinne einer wesentlichen Bedingung zwischen dem schädigenden Vorgang und den vorliegenden Gesundheitsstörungen besteht (s. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG).
Randnummer117
Aufgrund dieser Schädigung muss es zu der in GdS-Graden zu bewertenden Schädigungsfolge gekommen sein (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R).
Randnummer118
Bei Schädigungen durch Infektionen im Rahmen des geschützten Risikosachverhalts bedarf es neben der durch die Infektion, der primären Schädigung, bedingten ersten Schädigungsfolge, also der auf das Immunsystem einwirkenden Infektionskrankheit, einer durch diese verursachten weiteren Schädigungsfolge, der verbliebenen Gesundheitsstörung (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R).
Randnummer119
Erst im dritten Schritt kann entschieden werden, mit welchem GdS die sich aus den vorliegenden, schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen ergebenden Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu bewerten sind (BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R).
Randnummer120
Die Bestimmung des GdS richtet sich nach den für den Grad der Behinderung (GdB) maßgebenden Kriterien, da der GdB und der GdS hinsichtlich der Höhe einander grundsätzlich entsprechen (BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R).
Randnummer121
Als Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen müssen sich danach im Einzelnen - mit dem jeweils maßgeblichen Beweisgrad - zumindest drei Tatsachenkomplexe oder Glieder der Ursachenkette sowie zwei dazwischen liegende Kausalzusammenhänge feststellen lassen.
Randnummer122
Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines schädigenden Ereignisses muss zwischen diesem und den geltend gemachten Schädigungsfolgen entweder mittels des Gesundheitserst-schadens (wie zB bei einem Sprunggelenksbruch, der zu einer Versteifung führt) oder direkt (wie etwa bei einer Amputationsverletzung) ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer123
Hinsichtlich der Feststellung des Ursachenzusammenhangs bedarf es einer ununterbrochenen Kausalkette in zweifacher Hinsicht: Die Anerkennung einer Schädigungsfolge setzt zum einen das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität voraus, zum anderen muss weiterhin die haftungsausfüllende Kausalität gegeben sein.
Randnummer124
Die sog. haftungsbegründende Kausalität betrifft die Frage, ob das schädigende Ereignis den Eintritt des Primär- oder Erstschadens wesentlich verursacht hat.
Randnummer125
Denn ein Vorgang, der keinen Körperschaden ausgelöst hat, führt nicht zur "Haftung".
Randnummer126
Erst nach dem Eintritt des Primärschadens setzt die haftungsausfüllende Kausalität ein (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R).
Randnummer127
Die sog. haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Schädigungsfolge.
Randnummer128
Sie verknüpft die Ergebnisse der späteren gesundheitlichen Entwicklung (die "Schädigungsfolgen") mit der Schädigung (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R; auch mit Nachweisen zur abweichenden, in der Literatur teilweise vertreten Ansicht, die den Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität bereits für den Ursachenzusammenhang zwischen "schädigendem Ereignis" und "Primärschaden" verwendet; näher hierzu Schulin, in Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Auflage 2008, § 26 Rn 32).
Randnummer129
Eine als Schädigungsfolge geltend gemachte Erkrankung ist danach nur dann als gesundheitliche Folge einer Schädigung anzuerkennen, wenn die Krankheit wahrscheinliche Folge der durch ein, vom jeweiligen Tatbestand des sozialen Entschädigungsrechts erfasstes, schädigendes Ereignis wesentlich, dh im Sinne einer wesentlichen Bedingung, verursachten gesundheitlichen Schädigung ist (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R).
Randnummer130
Als Schädigungsfolgen sind anzuerkennen solche Gesundheitsstörungen, für welche die schädigende Einwirkung oder darauf beruhende Schädigungsfolgen mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit ursächlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung waren (BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VS 2/09 R).
Randnummer131
Der Ausdruck "wesentliche Bedingung" ist ein Rechtsbegriff.
Randnummer132
Die Begriffsbestimmung und Festlegung der Voraussetzungen für eine wesentliche Bedingung richtet sich nach rechtlichen Kriterien, auch wenn die Beurteilung des Kausalzusammenhangs im Einzelfall der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bedarf (Becker, MED SACH 103 [2007], 92).
Randnummer133
Nur die Feststellung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs ist einem Beweis zugänglich.
Randnummer134
Die Feststellung der Wesentlichkeit einer Ursache ist jedoch eine Wertungsfrage, die nur insofern keine rein juristische ist, als sie aufgrund von tatsächlichen Erkenntnissen zu treffen ist, die ggf. durch Beweiserhebung mit der Hilfe medizinischer Sachverständiger auf der Grundlage der medizinischen Wissenschaft festzustellen sind (Becker, MED SACH 103 [2007], 96).
Randnummer135
Die Kriterien für die Wesentlichkeit einer Bedingung und der Feststellung der Kausalität sind im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht grundsätzlich gleich (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R; BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; Becker, aaO).
Randnummer136
Die wesentlichen Grundsatzentscheidungen des sozialen Unfallversicherungsrechts sind im Grundsatz auch im sozialen Entschädigungsrecht zu beachten (BSGE 75, 180, 182 f).
Randnummer137
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die versorgungsrechtlichen Rechtsfragen zu solchen des Unfallversicherungsrechts geworden wären, es geht vielmehr um die Auslegung von Normen des sozialen Entschädigungsrechts, für die lediglich bestimmte Grundentscheidungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R, zu Abweichungen vom geschützten Weg im SVG und SGB VII).
Randnummer138
Für die Anwendung der Theorie der wesentlichen Bedingung ist davon auszugehen, dass diese ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis beruht.
Randnummer139
Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolgs, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non).
Randnummer140
Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, für den Erfolg rechtlich unerhebliche Ursachen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer141
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSGE 1, 72, 76; BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R).
Randnummer142
Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Randnummer143
Hierbei ist das rechtlich vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen der ausreichenden wesentlichen Teilursache einerseits und dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu berücksichtigen (Becker, MED SACH 103 [2007], 92, 94).
Randnummer144
Entscheidend ist die Qualität, nicht die Quantität oder die zeitliche Reihenfolge der Einwirkungen (Becker, MED SACH 103 [2007], 92, 93).
Randnummer145
Typische Kriterien zur Bestimmung der besonderen Beziehung sind zunächst die Stärke und die Art der Ursachen, aber auch der zeitliche Ablauf des Ereignisses oder der verschiedenen Ursachen zueinander.
Randnummer146
Eine Ursache ist nicht deshalb wesentlich, weil sie die letzte von mehreren war und den Eintritt des Erfolges sichtbar gemacht hat bzw unwesentlich, weil sie nicht die letzte war (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; Becker, MED SACH 103 [2007], 92, 94).
Randnummer147
Von Bedeutung sind weiterhin die Vorgeschichte und die weitere Entwicklung, insbesondere das Verhalten des Verletzten nach dem schädigenden Ereignis, die durch den erstbehandelnden Arzt erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, die vom Geschädigten geschilderten Beschwerden, Untersuchungsergebnisse von Körpermaterialien sowie ggf. Operationsbefunde.
Randnummer148
Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; Becker, MED SACH 103 [2007], 92, 95).
Randnummer149
Zu berücksichtigen ist, dass angesichts der Komplexität vieler medizinischer Vorgänge und des Zusammenwirkens ggf. lange Zeit zurückliegender Vorgänge, die ggf. nicht einmal dem betroffenen Verletzten bewusst sind, es keinen Automatismus und keine Beweisregel - und zwar auch nicht bei fehlender Alternativ- Ursache - dergestalt gibt, dass eine versicherte bzw. vom Schutzzweck der Norm erfasste naturwissenschaftliche Ursache auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies unter Umständen zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; Becker, MED SACH 103 [2007], 92, 96).
Randnummer150
Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache ist zu beachten, dass es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben kann.
Randnummer151
Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis bzw. die schädigende Einwirkung wesentlich war, nicht entscheidend ist, ob eine konkurrierende Ursache es war (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer152
Hierbei ist zwischen dem Ursachenbegriff im Unfallversicherungsrecht und dem des Versorgungsrecht zu unterscheiden.
Randnummer153
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (s. Becker, MED SACH 103 [2007], 92, 93; Schiele, MED SACH 103 [2007], 98 ff auch zur Krasney sehen Prozentrelation) ist "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig" (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer154
Die Stärke einer Bedingung ist nur insofern erheblich, als die versicherte Ursache dann nicht wesentlich war, wenn die nichtversicherte Ursache von überragender Bedeutung für den Eintritt des Erfolges war (Becker, MED SACH 103 [2007], 92, 93).
Randnummer155
Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben (BSG, SozR Nr 69 zu § 542 aF RVO; BSG, SozR Nr 6 zu § 589 RVO).
Randnummer156
Dagegen wird im sozialen Entschädigungsrecht nach Teil C Nr 1 b) VmG (bislang Nr. 36 AHP) eine annähernde Gleichwertigkeit der dem versorgungsrechtlich geschützten Bereich zuzurechnenden Bedingung verlangt, um diese als wesentlich zu werten (Keller, SGb 2007, 248, 249; Rösner, MED SACH 98 [2002], 45, 47).
Randnummer157
Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245; BSG, SozR Nr 6 zu § 589 RVO).
Randnummer158
Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ist, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (Teil C Nr 1 d VmG; BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; BSGE 62, 220, 222 f; BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R).
Randnummer159
Eine Vorgefundene konstitutionelle Schadensbereitschaft ist nicht allein Ursache der Schädigung, wenn der schädigende Vorgang entweder den Zeitpunkt einer bestehenden Erkrankung vorverlegt hat, an dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre, oder das Leiden schwerer auftreten ließ, als es sonst zu erwarten gewesen wäre (BSG, Urteil vom 12.02.1975 - 9 RV 392/74).
Randnummer160
Eine mögliche geringfügige Mitverursachung der Schädigungsfolgen durch die Schädigung muss danach als unwesentlich außer Betracht bleiben (Hessisches LSG, Urteil vom 27.06.2007 - L 4 VJ 3/04).
Randnummer161
Dies gilt gleichermaßen für das Versorgungsrecht (Teil C Nr 1 b und d VmG).
Randnummer162
Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat in Würdigung des konkreten Versicherten, dh "anhand" des konkreten individuellen Geschädigten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden, zu erfolgen und darf deshalb nicht von einem fiktiven Durchschnittsmenschen ausgehen, jedoch kann sie keine von wissenschaftlichen Erkenntnissen unabhängige Wertentscheidung im Einzelfall sein, sondern ist auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes vorzunehmen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer163
Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies jedoch nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder entbehrlich wären (BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO).
Randnummer164
Denn richterliche Entscheidungen sind, soweit es auf die Erkenntnisse der Medizin ankommt, nach allgemeiner Auffassung auf der Basis des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu treffen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; Becker, MED SACH 103 [2007], 92, 95).
Randnummer165
Die Kausalitätsbeurteilung hat deshalb auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen.
Randnummer166
Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer167
Aus dem rein zeitlichen Aufeinandertreffen eines Unfalls bzw eines schädigenden Ereignisses, einer später auftretenden Gesundheitsstörung sowie der mangelnden Feststellung konkurrierender Ursachen kann nicht gefolgert werden, dass eine Gesundheitsstörung wesentlich durch den Unfall bzw das schädigende Ereignis verursacht wurde.
Randnummer168
Angesichts der Komplexität medizinischer Zusammenhänge und des Zusammenwirkens ggf. lange Zeit zurückliegender Faktoren, die unter Umständen noch nicht einmal dem Antragsteller bewusst sind, würde dies zu einer Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage zu erkennen ist (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer169
Ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang einer gesundheitlichen Schädigung mit einer schädigenden Einwirkung, erlaubt auch dann, wenn die Annahme einer Auslösung der Schädigung durch den schädigenden Vorgang gesichert ist, nicht den Schluss, dass deswegen zugleich eine wesentliche Verursachung im Rechtssinne gegeben ist (BSG, Urteil vom 08.10.1987 - 9a BVi 8/86).
Randnummer170
Insbesondere, dies gilt auch bei psychischen Erkrankungen, bedarf es einer generellen, durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauerten Plausibilität der behaupteten Ursache-Wirkung-Beziehung (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; BSGE 74, 51, 53; BSGE 77, 1, 3).
Randnummer171
Dies stellt keine Ablösung der für das Sozialrecht kennzeichnenden individualisierenden und konkretisierenden Kausalitätsbetrachtung dar, sondern die Anwendung des allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatzes, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs- Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; BSG SozR 3850 § 51 Nr 9; BSG SozR 1500 § 128 Nr 31).
Randnummer172
Grundlage dieses Verständnisses der Theorie der wesentlichen Bedingung ist das rechtsstaatlich verankerte Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, das einer alleinigen und ungebundenen Interessenabwägung im Einzelfall entgegensteht.
Randnummer173
Soll die Zurechnung ausgeschlossen werden, weil ein Erfolg außerhalb des Schutzbereiches der Norm liegt, muss sich dies aus der jeweiligen Norm heraus begründen lassen (Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Auflage 2010, Anhang I Rn 26).
Randnummer174
Eine Ursachenbeurteilung auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes setzt voraus, dass es wissenschaftliche Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang zwischen bestimmten traumatischen Ereignissen und bestimmten Erkrankungen gibt (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; BSGE 74, 51 53; BSGE 77, 1, 3).
Randnummer175
Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer176
Dagegen gilt im Versorgungsrecht (Keller, SGb 2007, 248, 249 f; zur Kann-Versorgung siehe Teil C Nr 4 VmG; Nr 39 AHP), dass ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang bei Erkrankungen nur dann in Betracht kommt, wenn der Beschädigte an einer Krankheit leidet, die nach allgemeinem medizinischen Erfah-rungswissen im Anschluss an Vorgänge wie dem von ihm erlebten oder vergleichbar schweren Traumen gehäuft auftritt (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R; BSGE 74, 51, 52 ff; BSG, SozR 3-3800 § 2 Nr 11).
Randnummer177
Diese Grundlagen der Theorie der wesentlichen Bedingung gelten für alle als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer178
Sie finden nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Entstehung eines Gesundheitsschadens oder den Eintritt einer Leidensverschlimmerung geht, sondern auch wenn über das Weiterwirken oder das Ende eines solchen Sachverhalts zu befinden ist (BSG, Urteil vom 12.02.1975-9 RV 392/74).
Randnummer179
Feststellungen zur generellen Eignung bestimmter Belastungen als Auslöser von Schädigungsfolgen - fußend auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft - werden im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts in den AHP getroffen (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R).
Randnummer180
Diese allgemeinen Festlegungen können, zumal die AHP für die Verwaltung und Gerichte eine gewisse Bindungswirkung haben, nicht durch Einzelfallgutachten widerlegt werden.
Randnummer181
Die AHP haben zwar keine Normqualität, wirken in der Praxis jedoch wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit.
Randnummer182
Sie haben daher normähnlichen Charakter und sind in ständiger Rechtsprechung des BSG wie untergesetzliche Normen heranzuziehen (BSGE 72, 285, 286 f).
Randnummer183
Sie schaffen damit unter Berücksichtigung der herrschenden Lehre in der medizinischen Wissenschaft eine verlässliche, der Gleichbehandlung dienende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung im sozialen Entschädigungsrecht (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R; BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92; zum Gutachten der Radarkommission vom 02.07.2003 zur Beurteilung von Wehrdienstbeschädigungen s. BSG, Beschluss vom 02.10.2008 - B 9 VS 3/08 B mit Anm. Wehrhahn, jurisPR-SozR 16/2009 Nr. 6).
Randnummer184
Die Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei den einzelnen Krankheitszuständen sind zwar nicht in die ab dem 01.01.2009 geltende Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur VersMedV übernommen worden, sie sind jedoch, solange sie dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, weiterhin als antizipierte Sachverständigengutachten maßgebend (BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R; BR-Drucks. 767/07, S. 4 zu § 2 VersMedV; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010- L 13 VJ 24/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2009- L 11 VJ 36/08).
Randnummer185
Welche Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzusehen sind, lässt sich im Allgemeinen weiterhin den Nr. 53 - 143 AHP entnehmen (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).
Randnummer186
Die AHP geben damit grundsätzlich auch seit dem 01.01.2009 den der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, dh der sog. Schulmedizin, entsprechenden aktuellen Kenntnis- und Wissensstand wieder, ua auch über die Auswirkungen und Ursachen von Gesundheitsstörungen nach bestimmten schädigenden Einwirkungen (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).
Randnummer187
Die AHP behalten danach als antizipierte Sachverständigengutachten nicht nur hinsichtlich der MdE/GdS- Bewertung sondern auch hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung im Versorgungsrecht rechtsnormähnliche Wirkung (BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2008 - L 5 VI 2/02; LSG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - L 6 (7) VJ 15/07).
Randnummer188
Insoweit sind grundsätzlich die AHP in der aktuellen Fassung 2008 maßgebend; lediglich wenn diese für bestimmte Krankheitsbilder keine Feststellungen treffen, sind frühere Ausgaben der AHP (2005/2004/1996) heranzuziehen.
Randnummer189
Randnummer190
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der der letzten mündlichen Verhandlung (LSG Saarland, Urteil vom 27.05.2008 - L 5 VJ 10/04; BSG, Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R).
Randnummer191
Die gesundheitliche Schädigung iSd § 81 Abs. 1 SVG kann sich auch auf die Psyche des Geschädigten beziehen, sie muss jedoch unmittelbar durch den geschützten Tatbestand verursacht worden sein (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R).
Randnummer192
Eine aus dem Verhalten eines anderen oder äußeren Umständen herrührende psychische Einwirkung auf einen Menschen ist nicht unabhängig vom Vorliegen eines versorgungsrechtlich erfassten Risikos als Schädigung anzusehen (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R).
Randnummer193
Auch bei seelischen Gesundheitsstörungen setzt die Bewertung als Schädigungsfolge voraus, dass zunächst konkrete Gesundheitsstörungen festgestellt werden können, die bei dem Beschädigten vorliegen (BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R).
Randnummer194
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Diagnosen ein entsprechend schweres Ereignis voraussetzen.
Randnummer195
So erfordert ein posttraumatisches Belastungssyndrom nach der ICD-10 F 43.1 ein belastendes außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Randnummer196
Danach ist zu prüfen, ob diese Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt sind, also die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs im Sinne einer wesentlichen Bedingung zwischen dem schädigenden Vorgang und den festgestellten, noch vorliegenden Gesundheitsstörungen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG; BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R).
Randnummer197
Äußere Einwirkungen kommen als wesentliche Ursache für eine vorliegende psychische Erkrankung nur dann in Betracht, wenn es der herrschenden medizinischen Wissenschaft entspricht, dass Ereignisse dieser Art allgemein geeignet sind, solche Krankheiten hervorzurufen (BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R).
Randnummer198
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass für psychische Krankheiten - anders als bei Verletzungen - kaum je überzeugend festgestellt werden kann, dass der nach den einschlägigen Gesetzen entschädigungspflichtige Vorgang die entscheidende medizinisch wirkende Ursache war.
Randnummer199
Veranlagung, Lebensführung, Umwelteinflüsse andere Vorgänge im Lebenslauf der Geschädigten sind als mehr oder minder stark wirkende Mitursachen praktisch immer festzustellen, nicht aber sachgerecht zu gewichten.
Randnummer200
Das gilt besonders für seelische Krankheiten, die nicht auf Nervenverletzungen, sondern auf seelischen Einwirkungen beruhen.
Randnummer201
Medizinische Gutachten im Einzelfall können regelmäßig nichts Überzeugendes zur Ursachenfrage aussagen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92; BSG, SozR 3-3200 § 81 Nr 3; BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 26/90).
Randnummer202
Wenn sich nach einem seelisch belastenden Vorgang ein Dauerleiden einstellt, lässt sich offenbar nicht überzeugend klären, ob und nach welchem psychischen Mechanismus dieser Vorgang das Dauerleiden herbeigeführt hat oder ob und in welchem Umfang schon eine Anlage von Krankheitswert vorhanden war (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92).
Randnummer203
Von einem Ursachenzusammenhang zwischen einer bestimmten Belastung und einer bestimmten Krankheit kann im sozialen Entschädigungsrecht nur dann gesprochen werden, wenn feststeht, dass Belastungen dieser Art allgemein geeignet sind, Krankheiten dieser Art hervorzurufen.
Randnummer204
Wird eine solche Meinung in der medizinischen Wissenschaft überhaupt nicht vertreten, ist der Anspruch ohne weitere Beweiserhebung abzulehnen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92; BSG, SozR 3-3200 § 81 Nr 6; BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 26/90).
Randnummer205
Erst wenn die herrschende Lehrmeinung in der medizinischen Wissenschaft die Belastung allgemein für geeignet hält, bestimmte Krankheiten hervorzurufen, kann ein Ursachenzusammenhang im Einzelfall ernstlich in Betracht gezogen werden.
Randnummer206
Da man den tatsächlichen Wirkungszusammenhang zwischen Belastung und Krankheit im allgemeinen nicht kennt und andere Ursachen nie auszuschließen sind, ist die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs schon dann anzunehmen, wenn nach dem Erfahrungswissen der Ärzte die Gefahr des Ausbruchs der betreffenden Krankheit nach den betreffenden Belastungen deutlich erhöht ist (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92).
Randnummer207
Auch bei Verschlimmerungen psychischer Krankheiten kommt eine Entschädigung nur dann in Betracht, wenn für deren Verursachung der festgestellte schädigende Vorgang nach der herrschenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft allgemein geeignet ist (BSG, Urteil vom 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R).
Randnummer208
Der aktuelle wissenschaftliche Meinungsstand ist für Folgen psychischer Traumen in Nr 71 der AHP 2005 bzw 2008 wiedergegeben worden, die hinsichtlich der Auswirkungen auf Art und Umfang der Belastungen abstellen (BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R).
Randnummer209
Anerkannt wird von den AHP, dass durch psychische Traumen bedingte Störungen sowohl nach lang andauernden psychischen Belastungen (zB Kriegsgefangenschaft, rechtsstaatswidrige Haft in der DDR) als auch nach relativ kurzdauernden Belastungen (zB Geiselnahme, Vergewaltigung) in Betracht kommen, sofern die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren.
Randnummer210
Bei der Würdigung der Art und des Umfangs der Belastungen ist dabei nicht nur zu beurteilen, was der Betroffene erlebt hat, sondern auch wie sich die Belastungen bei ihm nach seiner individuellen Belastbarkeit und Kompensationsfähigkeit ausgewirkt haben (s. Nr. 71 Abs. 1 AHP).
Randnummer211
Bei anhaltenden Störungen werden tiefgreifende, in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende und in der Regel lang andauernde Belastungen vorausgesetzt (s. Nr. 71 Abs. 1 AHP).
Randnummer212
Maßgebend ist, ob das schädigende Ereignis, welches als Ursache des seelischen Leidens geltend gemacht wird, nach dem konkreten Hergang der Schädigung in den beispielhaft aufgeführten Katalog der Belastungen einzuordnen ist und das Opfer an einer Krankheit leidet, die als mögliche Folge solcher Belastungen aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92).
Randnummer213
Ist dies zu bejahen, erschöpft sich der Sinn der Ausführungen in den AHP zur Kausalität nicht darin, Möglichkeiten aufzuzeigen, sondern es ist davon auszugehen, dass sich bei dem hiervon Betroffenen im Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht hat.
Randnummer214
Die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, so dass die Ursachenfrage bejaht werden kann (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92; BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R).
Randnummer215
Eine gutachterliche Untersuchung zur Klärung der Frage, ob und an welcher seelischen Krankheit ein Kläger leidet und ob diese Erkrankung auf eine Einwirkung eines schädigenden Ereignisses iSd Versorgungsrechts zurückzuführen ist, ist - anders als bei Verletzungen - erst dann geboten, wenn der Kläger Behauptungen aufstellen kann, die es nahelegen, dass es der herrschenden Lehre in der medizinischen Wissenschaft entspricht, dass unter den behaupteten Umständen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und der seelischen Krankheit möglich ist (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93).
Randnummer216
Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn Umstände behauptet werden können, die in den Anhaltspunkten, die den Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergeben, geschildert sind (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93).
Randnummer217
Zudem gebietet es die Simulationsnähe von Gesundheitsstörungen des geistig-seelischen Bereichs, bei der Beweiswürdigung einen strengen Maßstab anzulegen (BSG, Urteil vom 07.04.1964 - 4 RJ 283/60).
Randnummer218
Dies bedingt eine Zurückhaltung bei der Bejahung einer rechtserheblichen Kausalität (Fischer/Fichte, in: Erlenkämper, Fichte/Fock/Fischer, Sozialrecht, 6. Auflage 2007, § 20.1 Rn 28).
Randnummer219
Auch Äußerungen der als Gutachter bestellten Psychiater zur Kausalität bei seelischen Gesundheitsstörungen, die auf schädigende Vorgänge zurückgeführt werden, sind vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Belastungen allgemein geeignet sind, Krankheiten dieser Art hervorzurufen, dh ob sie den Erkenntnissen der herrschenden Lehrmeinung in der medizinischen Wissenschaft über Ätiologie und Pathogenese dieser Krankheit entsprechen (BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R).
Randnummer220
Die zur Begründung des Anspruchs notwendigen Tatsachen müssen nachgewiesen sein.
Randnummer221
Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts bedürfen im Sozialrecht beweispflichtige Tatsachen grundsätzlich des Vollbeweises, dh der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.
Randnummer222
Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
Randnummer223
Gegenüber dem Vollbeweis räumen bestimmte gesetzliche Vorschriften dem Anspruchsberechtigten ausdrücklich Milderungen der Beweisanforderungen ein, indem die Wahrscheinlichkeit oder eine Glaubhaftmachung von Tatsachen als ausreichend anzusehen ist.
Randnummer224
Diese gesetzlich vorgesehenen Beweiserleichterungen, insbesondere die Wahrscheinlichkeit, geben zugleich Kriterien für die Beurteilung vor, welcher Beweisgrad für einen Vollbeweis nicht ausreichend ist.
Randnummer225
Der Vollbeweis ist danach nicht schon dann geführt, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsache spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
Randnummer226
Nicht ausreichend ist auch diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
Randnummer227
Deshalb ist etwa der Vollbeweis nicht schon dann geführt, wenn von zwei verschiedenen Möglichkeiten eines Geschehensablaufs eine wahrscheinlicher ist, als die andere (BSG, SozR 4-2600 § 115 Nr 2).
Randnummer228
Ebenso wenig genügt es, wenn sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
Randnummer229
Keinesfalls vermag die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer anspruchsbegründenden Tatsache den Beweisanforderungen des Vollbeweises genügen.
Randnummer230
Die für die Feststellung von Kausalzusammenhängen maßgebende Beweiserleichterung der Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Randnummer231
Für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs muss absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
Randnummer232
Wahrscheinlich in diesem Sinne ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt.
Randnummer233
Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B; BSGE 45, 9 ff; für das Unfallversicherungsrecht: BSGE 45, 285, 287; BSG, Urteil vom 01.02.1996 - 2 RU 10/05 USK).
Randnummer234
Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit höher sind, als diejenigen an die Glaubhaftmachung (vgl BSG, Urteil vom 24.02.1988 - USK 8825).
Randnummer235
Das ergibt sich daraus, dass für die Wahrscheinlichkeit ein "deutliches Übergewicht" für die in Betracht kommende Möglichkeit gefordert wird und dass die Wahrscheinlichkeit bei (ernsten) Zweifeln hinsichtlich einer anderen Möglichkeit entfällt, während für die Glaubhaftmachung ("gewisse") Zweifel unschädlich sind (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
Randnummer236
Insbesondere reicht für die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs die "gute Möglichkeit" nicht aus, dh es genügt nicht, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
Randnummer237
Nicht ausreichend für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs im rechtlichen Sinne ist es insbesondere, wenn aus medizinischer Sicht die gesundheitliche Schädigung durch das schädigende Ereignis im Verhältnis zu allen anderen in Betracht kommenden Ursachen die wahrscheinlichste Ursache für eine bestehende Gesundheitsstörung ist.
Randnummer238
Eine solche "rückwärts gerichtete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung" ist mit dem versorgungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsbegriff nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 2/84).
Randnummer239
Deshalb vermag der auch Umstand, dass von mehreren in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten der einen den übrigen gegenüber das Übergewicht zukommt, die Anforderungen der Wahrscheinlichkeit nicht zu erfüllen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
Randnummer240
Für das Vorliegen von Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ebenfalls nicht ausreichend - weil nur den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügend - ist das Dartun einer "überwiegender Wahrscheinlichkeit", dh der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wenn gewisse Zweifel bestehen bleiben (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B; BSGE 45, 9 ff; BSG, SozR 5070 § 3 Nr 1; BSG Beschluss vom 10.08.1989 - 4 BA 94/89).
Randnummer241
Das Beweismaß der Wahrscheinlichkeit bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Feststellung des Kausalzusammenhangs; die Tatsachen, aus denen die Wahrscheinlichkeit abgeleitet wird, bedürfen der Feststellung iSd Vollbeweises.
Randnummer242
Dies gilt sowohl für die schädigungsbedingten, wie die schädigungsunabhängigen Ursachenreihen (Fischer/Fichte, in: Erlenkämper, Fichte/Fock/Fischer, Sozialrecht, 6. Auflage 2007, § 20.1 Rn 31; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S.
Randnummer243
47.) Soweit bei der wertenden Feststellung über die wesentliche Ursache naturwissenschaftliche oder medizinische Beurteilungen in Betracht kommen, ist der Maßstab der Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R; Becker, MED SACH 103 [2007], 96; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 48).
Randnummer244
Diese Kriterien gelten grundsätzlich auch im sozialen Entschädigungsrecht.
Randnummer245
Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass in allen Zweigen des Versorgungsrechts die anspruchsbegründenden Tatsachen nachgewiesen, dh ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden müssen (stRspr des BSG, so zum Opferentschädigungsgesetz - OEG -: BSGE 63, 271, 273; BSG, SozR 1500 § 128 Nr 35; zur Kriegsopferversorgung - KOV -: BSGE 77, 151, 152; zum SVG: BSG, SozR 3-3200§ 81 Nr. 6; zum Impfschadensrecht: BSG, SozR 3850 § 51 Nr 9 und § 52 Nr 1), soweit nichts anderes bestimmt ist (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R).
Randnummer246
Sowohl das schädigende Ereignis im Rahmen des geschützten Risikobereichs, die gesundheitliche Schädigung iSd Primärverletzung als auch die Schädigungsfolge iSe Gesundheitsstörung bedürfen des Vollbeweises.
Randnummer247
Den Anforderungen an den Vollbeweis der zu beurteilenden Gesundheitsstörung vermag es danach nicht zu genügen, wenn insoweit nur eine Verdachtsdiagnose begründbar ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2008 - L 7 VI 11/05).
Randnummer248
Dagegen genügt für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs, jedenfalls desjenigen zwischen Schädigung und Schädigungsfolge (haftungsausfüllende Kausalität), der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R).
Randnummer249
Auch für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität genügt die Wahrscheinlichkeit.
Randnummer250
An der in der früheren Rechtsprechung (BSG, SozR, 3-3200 § 81 Nr 6) vertretenen Auffassung, die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität (zwischen geschützter Verrichtung bzw schädigendem Vorgang und Primärschädigung) erfordere den Vollbeweis, hält die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr fest (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R: "geläuterte Rechtsauffassung"; für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum einheitlichen Beweisgrad bei haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität im gesamten sozialen Entschädigungsrecht: Rundschreiben BMA vom 17.11.2000 - Via 2-62 090/62 091 [BArbBI. 1/2001 S. 79]; kritisch zu dieser Rechtsprechung Schulin, in: Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Auflage 2008, § 26 Rn. 42).
Randnummer251
Für die auf den Umkehrschluss aus § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG (und den entsprechenden entschädigungsrechtlichen Parallelvorschriften) gestützte Ansicht, dass für die haftungsbegründende Kausalität keine Beweiserleichterung gelte, besteht kein sachliches Bedürfnis mehr, da die zugrundeliegenden Probleme in der späteren Rechtsprechung des BSG auf andere Weise gelöst worden sind (SozR 3-3200 § 81 Nr 8 und 9; BSGE 77, 1, 3).
Randnummer252
Auch führt der unterschiedliche Beweisgrad zu Problemen bei der Beurteilung des gesamten Kausalverlaufs und zwingt zur Festlegung in der Frage der umstrittenen Abgrenzung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllen- der Kausalität.
Randnummer253
Er führt außerdem zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Abweichen des Entschädigungsrechts vom Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Randnummer254
Denn dort ist anerkannt, dass auch für die haftungsbegründende Kausalität der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit ausreicht (BSGE 58, 76, 78 ff; BSGE 61, 127, 128 ff; BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R).
Randnummer255
Damit ist für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Vorgang, primärer Schädigung und Schädigungsfolge versorgungsrechtlich als Beweismaßstab einheitlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R).
Randnummer256
Beweisschwierigkeiten, eine fehlerhafte Beweiserhebung oder möglicherweise unzulängliche Ermittlungen der Verwaltung führen grundsätzlich nicht zur Beweislastumkehr (BSG, Beschluss vom 04.02.1998 - B 2 U 304/97 B; BSG, Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R).
Randnummer257
Die Tatsache, dass die Nichterweislichkeit eines bestimmten Hergangs auf mangelhaften Ermittlungen beruht, rechtfertigt für sich genommen keine Entscheidung zugunsten des Klägers im Wege der Beweislastumkehr, auch wenn dieser Umstand vom Verletzten nicht zu beeinflussen ist (BSG, Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R).
Randnummer258
Selbst dann, wenn ein Beweisnotstand auf einer Beweisvereitelung durch Dritte oder sogar durch denjenigen beruht, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, tritt keine Beweislastumkehr ein (BSG, Beschluss vom 04.02.1998 - B 2 U 304/97 B).
Randnummer259
Lässt sich danach das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht beweisen, geht dies prozessual nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Anspruchstellers (BSG, Urteil vom 31.01.1995 - 1 RS 1/93).
Randnummer260
In Fällen, in denen sich das Bestehen eines Anspruchs nach diesen Kriterien nicht feststellen lässt, ist eine Beweislastentscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R).
Randnummer261
Dies bedeutet, dass dann, wenn sich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vollbeweislich feststellen bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges nicht ermitteln lässt, sich dies zu Lasten des Klägers auswirkt.
Randnummer262
Im Versorgungsrecht kommt bei unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Primärverletzung und dauerndem Gesundheitsschaden keine Beweislastumkehr in Betracht (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).
Randnummer263
Nichts anderes gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Primärschädigung, denn im Versorgungsrecht ist für die Anerkennung eines Schädigungsfolge als anspruchsbegründendem Umstand bereits gesetzlich eine Beweiserleichterung geschaffen worden, dergestalt, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG die Wahrscheinlichkeit für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).
Randnummer264
Nach Beweislastgrundsätzen ist insbesondere zu entscheiden, wenn nicht aufklärbar ist, ob der jetzige Krankheitszustand eines Klägers allein durch ein anlagebedingtes Leiden oder durch eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen worden ist (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).
Randnummer265
Lässt sich bei einer Vorerkrankung des Klägers nicht klären, ob neben einem Vorschaden als weitere wesentliche Bedingung - die gesundheitliche Schädigung - zu der bestehenden dauernden Gesundheitsstörung geführt hat, dh die gesundheitliche Schädigung nicht als zumindest mitursächlich feststellen, hat der Kläger die Beweislast für die Nichtfeststellbarkeit dieser Tatsache zu tragen (BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R).
Randnummer266
In Anwendung der vorgenannten Grundsätze lässt sich im vorliegenden Falle eine durch einen tätlichen Angriff verursachte posttraumatische Belastungsstörung bzw eine sonstige schädigungsbedingte psychische Erkrankung, die einen GdS in rentenberechtigender Höhe bedingt, nicht feststellen.
Randnummer267
Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten somatischen Auswirkungen des psychischen Leidens.
Randnummer268
Die Verletzungsfolgen an der linken Hand bedingen keinen GdB von wenigstens 25 und begründen keine besondere Berufsbetroffenheit.
Randnummer269
Zudem bedurfte es der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht.
Randnummer270
Es kann dahinstehen, ob bei dem Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt oder vorlag und ob diese als Folge eines psychischen Traumas anzusehen ist.
Randnummer271
Ebenso kann offen bleiben, ob die vorbestehende und mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2006 festgestellte psychische Gesundheitsstörung zum Tatzeitpunkt, dem 21.08.2008, ausgeheilt war und danach neu ausgebrochen oder sich verschlechtert hat.
Randnummer272
Es lässt sich jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass - bei einem unterstellten Bestehen der geltend gemachten psychischen Krankheit bzw deren Verschlechterung - diese als Schädigungsfolge iSd OEG anzusehen wäre.
Randnummer273
Es fehlt an einer durch den tätlichen Angriff iSd § 1 Abs. 1 OEG wesentlich verursachten psychischen Schädigung.
Randnummer274
Zwar stellt die Gewalttat vom 21.08.2008 einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff dar.
Randnummer275
Allerdings handelt es sich bei dieser körperlich tätlichen Einwirkung nicht um ein Ereignis, welches seiner Art nach allgemein geeignet ist, eine schwere psychische Krankheit hervorzurufen.
Randnummer276
Nach Art und Schwere der konkreten Verletzungshandlung ist diese unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben des Gesetzes nicht als allgemein geeignet anzusehen, eine psychische Erkrankung in entschädigungsrechtlich relevanter Art und Weise zu verursachen.
Randnummer277
Es lässt sich weder ein belastendes außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder einem katastrophenartigen Ausmaß, welches bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, feststellen.
Randnummer278
Das Verdrehen des Daumens des Klägers und das Gesamtgeschehen der Tat, welche als Ursache des seelischen Leidens geltend gemacht werden, sind nach dem konkreten Hergang und Ausmaß der Schädigung weder in den beispielhaft aufgeführten Katalog der Belastungen einzuordnen, noch mit den in Nr 71 AHP genannten Belastungen vergleichbar.
Randnummer279
Es handelt sich weder um eine lang andauernde psychische Belastung vergleichbar einer Kriegsgefangenschaft oder rechtsstaatswidrigen Haft, noch ist der Angriff mit einer relativ kurz dauernden Belastung wie einer Geiselnahme oder Vergewaltigung gleichzustellen, da die konkreten Einwirkungen nicht entsprechend ausgeprägt und nicht in einem Ausmaß mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren, wie dies typischerweise bei den Katalogtaten der Fall ist.
Randnummer280
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger angibt, bei der Tat Todesängste gehabt zu haben, da er davon ausging, dass der Täter ihn ggf umbringen werde.
Randnummer281
Ein objektiver Anhalt für die Annahme, dass sich der Kläger in Lebensgefahr befand, lag nicht vor.
Randnummer282
Nach dem Vortrag des Klägers wurde er von dem unbekannten Täter angegriffen, weil er dessen Partnerin im Supermarkt angesprochen und in ein Gespräch verwickelt hatte, was dem Täter missfallen hatte.
Randnummer283
Über das Verdrehen des Daumens hinaus wurde keine Gewalt gegen den Kläger ausgeübt.
Randnummer284
Auch wenn dies dem Umstand geschuldet sein mag, dass der Täter in dem Nothelfer ein neues Opfer gefunden und auf diesen eingeschlagen hatte, so lässt sich dem weiteren Geschehen nicht entnehmen, dass der Täter einen Tötungsvorsatz hatte.
Randnummer285
Zumindest liegen keine Feststellungen vor, dass dieser zur Verwirklichung einer Tötungsabsicht unmittelbar angesetzt hätte.
Randnummer286
Insoweit fehlt es hinsichtlich eines Tötungsdeliktes an einem strafbaren Versuch, der als tätlicher Angriff iSd § 1 Abs 1 OEG anzusehen und zu entschädigen wäre.
Randnummer287
Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bedrohung oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein als tätlicher Angriff zu werten, ist maßgeblich auf das Vorliegen einer objektiv hohen Gefährdung des Opfers abzustellen (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R).
Randnummer288
Ein bereits objektiv hochgefährdetes Opfer genießt bei Abwehr- oder Fluchtreaktionen den Schutz des OEG (BSG, Urteil vom 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R).
Randnummer289
Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte ist eine feste Grenzziehung zwischen bloßer Drohung mit Gewalt und ihrer Anwendung kaum möglich.
Randnummer290
Ein tätlicher Angriff ist um so eher zu bejahen, je größer die objektive Gefahr für Leib und Leben des Bedrohten war (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R).
Randnummer291
Entscheidend ist, ob bereits ein unmittelbares Ansetzen einer zielgerichteten Gewaltanwendung gegen eine Person gegeben ist (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).
Randnummer292
Dies ist allerdings weder aus der Sichtweise des Täters, noch aus der des Opfers zu beurteilen, dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1 OEG entspricht es, für die Beurteilung der Sachlage entscheidend auf die Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten abzustellen (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).
Randnummer293
Das Merkmal des tätlichen Angriffs ist gegeben, wenn einem objektiven Dritten die Drohung(en) und der Angriff auf das Hindernis als ein nur kurzzeitiges Durchgangsstadium für einen unmittelbar nachfolgenden Angriff auf die Person des Bedrohten erscheinen müssen.
Randnummer294
Erforderlich ist, dass die Gefahr unmittelbar und konkret bevorsteht, so dass ein Dritter mit der bevorstehenden Tötung oder ernstlichen Verletzungen des Opfers rechnen würde (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).
Randnummer295
Dies setzt zumindest Vorbereitungen des Täters für einen unmittelbar auf das Opfer zielenden Angriff voraus (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).
Randnummer296
Unerheblich ist, ob der Drohende die Drohung auch verwirklichen will; es genügt, dass sie dem Bedrohten selbst als ernstlich erscheint und auch objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt.
Randnummer297
Unverständliche Reaktionen oder Überreaktionen des "Opfers" reichen nicht aus (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).
Randnummer298
Ausreichend für den Vorsatz des Täters ist der Wille, die Drohung als ernstlich erscheinen zu lassen, dh bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, eine gewaltsame Einwirkung auf ihn stehe unmittelbar bevor, sowie die willentliche nachhaltige Einwirkung auf das der Verwirklichung der Drohung noch entgegenstehende Hindernis (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).
Randnummer299
Die Grenze zum tätlichen Angriff ist etwa überschritten, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 24.07.2002- B 9 VG 4/01 R).
Randnummer300
Ebenso ist ein tätlicher Angriff gegeben, wenn eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einhergeht, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch den Täter im Wege steht, so dass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt ist (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVg 1/96).
Randnummer301
Dagegen führt eine bloß verbale Drohung, den Bedrohten zu töten oder zu verletzen nicht zu einer objektiv erhöhten Gefährdung (BSG, Urteil vom 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R).
Randnummer302
Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Körperverletzung aufgrund der gegebenen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die Ungewissheit bezüglich des weiteren Verlaufs des Geschehens vom Kläger als besonders schwerwiegend empfunden wurde, kann der Angriff gleichwohl aus rechtlichen Gründen einer Katalogtat iSd Nr 71 AHP nicht gleichgestellt werden.
Randnummer303
Die Gewalttat mag insoweit die psychische Erkrankung bzw eine Verschlechterung bei dem Kläger mitverursacht haben, allerdings lässt sich nicht feststellen, dass Krankheit rechtlich wesentlich durch die Tat bedingt ist.
Randnummer304
Der Ausbruch der Erkrankung bzw deren Verschlimmerung ist vielmehr - da ein einfaches Verdrehen des Daumens bzw eine weitgehend folgenlos ausgeheilte Daumenverletzung nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht generell geeignet ist, ein psychisches Trauma herbeizuführen - im Kern auf die vorbestehende psychische Erkrankung - unabhängig davon ob diese ausgeheilt war - und die Veranlagung des Klägers zurückzuführen, und damit primär auf nicht schädigungsbedingte Umstände.
Randnummer305
Dies wäre selbst dann zu konstatieren, wenn die Verletzung des Daumens nicht ausgeheilt wäre, da auch eine derartige Verletzung nicht regelhaft dauerhafte und schwere psychische Beeinträchtigungen nach sich ziehen.
Randnummer306
Unstreitig bestand bei dem Kläger bereits seit Jahren vor der Tat eine psychische Störung, wegen der ihm mit Bescheid vom 21.06.2006 letztlich auch ein GdB festgestellt worden ist.
Randnummer307
Hierbei handelt es sich jedoch um Umstände, die sich aus der Konstitution des Klägers ergeben, zu dem tätlichen Angriff vom 21.08.2008 stehen sie nicht in einer besonderen Beziehung.
Randnummer308
Die Gewalttat ist gegenüber den sich aus der Anlage ergebenden Bedingungen keine wenigstens annähernd gleichwertige Ursache für den Erfolg, sondern tritt nach ihrem Gewicht deutlich hinter diese zurück und kann allenfalls als rechtlich nicht wesentlicher Auslöser angesehen werden.
Randnummer309
Eine andere Bewertung würde die für die Herbeiführung psychischer Traumen geltenden Anforderungen an die Art und Schwere der Belastung iSd Nr 71 AHP leer laufen lassen, und der begangenen Körperverletzung ein Gewicht einräumen, welches nicht im Verhältnis zur Schwere der nicht schädigungsbedingten psychischen Belastungsfaktoren steht, die dem Gesamtgeschehen letztlich das Gepräge geben.
Randnummer310
Aus diesem Grund kann insbesondere eine aufgrund einer Bagatellverletzung, die ihrerseits auf eine nicht zur Herbeiführung von psychischen Schäden geeignete Tatbegehung zurückzuführen ist, entstandene psychische Gesundheitsstörung nicht als Schädigungsfolge angesehen werden.
Randnummer311
Da die psychische Gesundheitsstörung nicht als Schädigungsfolge anzuerkennen ist, stellen auch die vom Kläger geltend gemachten körperlichen Auswirkungen der Krankheit keine schädigungsbedingten Krankheiten dar.
Randnummer312
Die Folgen der Verletzung des Daumens der linken Hand begründen keinen Rentenanspruch nach einem GdS von mindestens 25.
Randnummer313
Die Bewertung von Schäden an den Händen bestimmt sich nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B Nr. 18.1.
Randnummer314
und 18.11.
Randnummer315
Eine höhere Bewertung des GdB als 10 ist ausgeschlossen, da selbst bei einer Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhandwurzelgelenks nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nur ein GdB von 20 anzusetzen ist.
Randnummer316
Nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente, wenn der GdS 30 oder mehr beträgt.
Randnummer317
Der GdS ist gem. § 30 Abs 1 Satz 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
Randnummer318
Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst, § 30 Abs 1 Satz 2 BVG.
Randnummer319
Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten, § 30 Abs 1 Satz 3 BVG.
Randnummer320
Der GdS ist nach § 30 Abs 2 Satz 1 BVG höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird.
Randnummer321
Das ist nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn
1.
Randnummer322
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
Randnummer323
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben en/verbsgemindert sind, oder
3.
Randnummer324
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
Randnummer325
Bei der Auslegung und Anwendung des § 30 Abs 2 BVG sind Sinn und Zweck der Norm zu berücksichtigen.
Randnummer326
Zwar setzt der Wortlaut des § 30 Abs 2 BVG der Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit keine Grenze; aus dem Sinn der Vorschrift, wie er im Zusammenhang mit den grundlegenden Vorschriften über die Entschädigung schädigungsbedingter Erwerbsminderung erkennbar wird, ergeben sich jedoch eindeutige und enge Grenzen für eine Höherbewertung des GdS (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94).
Randnummer327
Die Erhöhung nach § 30 Abs 2 BVG ist zunächst in Verbindung mit der Entscheidung des Gesetzgebers in § 30 Abs 1 BVG zu sehen, wonach der GdS nach der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu bestimmen ist.
Randnummer328
Allgemeine Hinweise der Verwaltung darauf, dass sich die Schädigung im Beruf des Beschädigten nicht oder geringer auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben, sind für die GdS-Bestimmung ebenso wenig bedeutsam, wie die Einschätzung des Beschädigten, dass sich die Schädigung in seinem Beruf stärker auswirke als im allgemeinen Erwerbsleben (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94).
Randnummer329
§ 30 Abs 2 BVG ist eine Härtefallregelung, nach der nur ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur GdS-Erhöhung führen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94).
Randnummer330
Insoweit ist auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verweisen, in dem die gleichen Grundsätze gelten; auch dort ist die Berücksichtigung des Berufs des Verletzten bei der Bewertung der MdE nur in Fällen unbilliger Härte zugelassen (BSGE 70, 47; BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94).
Randnummer331
Die Bedeutung der Härteregelung des § 30 Abs 2 BVG hat sich im Versorgungsrecht immer mehr verringert, seit das Gesetz im Jahre 1960 die Entschädigung schädigungsbedingter Auswirkungen auf den Beruf durch das Recht des Berufsschadensausgleichs begründet und später schrittweise erweitert und differenziert hat.
Randnummer332
Seit - von 1979 an - alle rentenberechtigenden Beschädigten bei individueller Einkommensminderung BSchA beziehen können, ist es fraglich, ob es dem System der Entschädigung für Erwerbsminderung überhaupt noch entspricht, die individuellen Berufsschäden nach zwei nebeneinander stehenden Entschädigungsmethoden auszugleichen (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94).
Randnummer333
Die Formulierung "nach Anwendung des Abs 2" in § 30 Abs 3 Satz 1 BVG sowie der Ruhensvorschrift des § 10 Abs 13 BVG zeigen zwar, dass sich der Gesetzgeber zu der Abschaffung der GdS-Erhöhungsvorschrift des § 30 Abs 3 BVG im Kriegsopferrecht bisher nicht hat entschließen können; es bleibt aber fraglich, ob die "entsprechende" Anwendung des Kriegsopferrechts auch bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Entschädigungsopfern (Impfgeschädigte, Gewaltopfer) die Doppelregelung der Entschädigung für berufliche Nachteile rechtfertigt, besonders in Fällen, in denen das Recht des BSchA bereits voll ausgebildet war (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94).
Randnummer334
Der Sinn des § 30 Abs 2 BVG ist auch im Zusammenhang mit der weiteren Grundentscheidung des Gesetzes in § 31 Abs 1 BVG zu sehen, den Beschädigten zuzumuten, weniger erhebliche Minderungen der Erwerbsfähigkeit unentschädigt hinzunehmen, und eine Entschädigung erst ab einem GdS von 30 zu gewähren.
Randnummer335
Wenn der nach dem allgemeinen Arbeitsleben bewertete GdS weniger als 30 beträgt, ist es grundsätzlich keine Härte, dass dem Beschädigten keine Rente gezahlt wird (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94).
Randnummer336
Soll im Einzelfall von der Grundentscheidung, erst ab einem GdS von 30 Rente zu gewähren abgewichen werden, müssen besondere Gründe festgestellt werden (BSGE 52, 6; BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94).
Randnummer337
Eine Erhöhung des GdS kommt nur dann in Betracht, wenn der Beschädigte in seinem Beruf "besonders" betroffen ist.
Randnummer338
Dies setzt voraus, dass er erheblich größere Nachteile als im allgemeinen Erwerbsleben hinnehmen muss und ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit vorliegt (BSGE 29, 139; BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 10 RV 19/77).
Randnummer339
Eine "besondere" berufliche Schädigung muss sich naturgemäß deutlich vom Ausmaß der nach Anforderungen des allgemeinen Erwerbslebens bewerteten Beeinträchtigung abheben (BSGE 21, 263 f; BSG, Urteil vom 09.05.1979 - 9 RV 71/78).
Randnummer340
Erforderlich ist eine außergewöhnliche Schädigung (BSG, Urteil vom 09.05.1979 - 9 RV 71/78).
Randnummer341
Zwischen dem beruflich-wirtschaftlichen Nachteil und den Schädigungsfolgen muss zudem ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Randnummer342
Ob dieser vorliegt, beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 29.07.1998 - B 9 V 10/97 R).
Randnummer343
Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs ist - jedenfalls wenn es um die Anwendung des § 30 Abs 2 BVG bzw die für einen Anspruch auf Berufsscha-densausgleich zu treffende Prognose geht - wie die Feststellung einzelner für den Ursachenzusammenhang bedeutsamer Umstände Aufgabe der Tatsachengerichte (BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 9 RV 25/95; BSG, Urteil vom 29.07.1998 - B 9 V 10/97 R).
Randnummer344
Es muss nämlich aufgrund der festgestellten Einzeltatsachen im Wege der Beweiswürdigung hypothetisch beurteilt werden, wie der berufliche Werdegang des Geschädigten ohne die Schädigung verlaufen wäre.
Randnummer345
Für diese Prognose haben die Tatsachegerichte die für und gegen den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 9 RV 25/95).
Randnummer346
Bei der Feststellung des Ursachenzusammenhangs steht den Tatsachengerichten ein Wertungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 9 RV 25/95; BSG, Urteil vom 29.07.1998-B9V 10/97 R).
Randnummer347
Das Ende einer beruflichen Tätigkeit kommt als Grund für die erstmalige Zuerkennung einer beruflichen Betroffenheit nur dann in Betracht, wenn es durch die Schädigungsfolgen erzwungen ist (BSG, Urteil vom 12.12.1995-9 RV 9/95).
Randnummer348
Beruflich besonders betroffen ist nur, wessen Berufs- und Erwerbsleben durch die Art der Schädigungsfolgen verkürzt wird (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer349
Besonders beruflich betroffen ist insbesondere, wer schädigungsbedingt vor Erreichen der Altersrente sein Berufsleben beenden muss (BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R).
Randnummer350
Daran fehlt es, wenn der Beschädigte nicht wegen der Einschränkungen durch die Schädigungsfolgen arbeitslos geworden ist, sondern wegen eines Überangebots an Arbeitskräften in den Berufsbereichen, in denen er Kenntnisse besaß (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 9a V 1/05 R).
Randnummer351
Eine besondere berufliche Betroffenheit ist ausgeschlossen, wenn der Beschädigte nach der Schädigung auch im früher ausgeübten Beruf wegen einer "veränderten Marktlage" auf keine Beschäftigungsnachfrage mehr gestoßen wäre (BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 9 RV 5/80).
Randnummer352
Ausschlaggebend ist, ob die vor der Schädigung innegehabte Beschäftigung später überhaupt noch von realer Bedeutung sein konnte (BSGE 34, 216; BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 9 RV 5/80).
Randnummer353
Schon aus dem Begriff der besonderen beruflichen Betroffenheit ergibt sich, dass eine Höherbewertung grundsätzlich nur für die Zeit beruflicher Tätigkeit, also während des Erwerbslebens in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer354
Der GdS ist deshalb noch nicht höher zu bewerten, solange noch kein Beruf ausgeübt wird oder auch ohne Schädigungsfolgen noch nicht hätte ausgeübt werden können; der GdS ist nicht mehr höher zu bewerten, nachdem die Berufsausübung mit dem Ende der Erwerbstätigkeit geendet hat (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer355
Wie lange die Erwerbsphase dauern soll, ist zwar eine individuelle Entscheidung.
Randnummer356
Sie ist in der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft durch äußere Vorgaben weitgehend standardisiert.
Randnummer357
Das Berufs- und Erwerbsleben endet allgemein spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Randnummer358
Wer zu diesem Zeitpunkt ausscheidet, kann sich nicht darauf berufen, an weiterer Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gehindert und deshalb beruflich besonders betroffen zu sein (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer359
Die Erhöhung des GdS nach § 30 Abs 2 VBG ist keine Prämie für schädigungsbedingten Verzicht auf weitere Berufstätigkeit am Ende eines durch Schädigungsfolgen unbeeinflussten und nach allgemein geltenden Maßstäben vollendeten Berufs- und Erwerbslebens (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer360
Dieses endet in einer großen Zahl von Fällen bereits vor der allgemeinen Altersgrenze mit einem Alter von Ende 50 oder Anfang 60 (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer361
Je älter der Beschädigte wird, umso schwieriger wird es, den Nachweis schädigungsbedingten Ausscheidens zu erbringen, weil mit zunehmendem Lebensalter auch Nichtbeschädigte aus unterschiedlichen, auch für Beschädigte geltenden Gründen in immer größerer Zahl das Erwerbsleben aufgeben (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer362
Etwa mit Erreichen des 60. Lebensjahres verschlechtert sich die Beweislage entscheidend zu Lasten des Beschädigten (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer363
Ein über 60 Jahre alter Beschädigter kann sich grundsätzlich nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, er sei durch die Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen, weil sie ihn gezwungen hätten, sein Erwerbsleben zu beenden (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer364
Der Ausschluss einer Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs 2 BVG ergibt sich nicht erst durch Feststellung eines tatsächlichen, schädigungsbedingten Grundes für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 9/95).
Randnummer365
Der für das Ende beruflicher Tätigkeit maßgebliche Grund lässt sich nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen.
Randnummer366
Anders als bei Beschädigten in mittlerem Lebensalter fehlen von diesem Alter an typischerweise äußere Anhaltspunkte dafür, dass der schädigungsbedingte Motivanteil für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wesentlich ist.
Randnummer367
Denn Beschädigte und Nichtbeschädigte verhalten sich aus den verschiedensten, auch gebündelten Motiven bei diesem Schritt ununterscheidbar gleichförmig (BSGE 77,147,149; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R).
Randnummer368
Für die erstmalige Zuerkennung eines bbB nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist der Beweis erschwert: Ein schädigungsbedingtes Ende beruflicher Tätigkeit lässt sich nach Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen (BSGE 77, 147, 149; BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R).
Randnummer369
In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich ein besonderes berufliches Betroffensein des Klägers durch die Schädigung nicht feststellen.
Randnummer370
Die seit dem Jahre 2003 bis zur Inanspruchnahme von Altersrente bestehende Arbeitslosigkeit hatte ihren Grund in den Verhältnissen des Arbeitsmarktes, die Schädigungsfolgen waren hierfür nicht relevant.
Randnummer371
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Tat zudem bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und bezog seit 2004 Altersrente nach den Bestimmungen für Schwerbehinderte.
Randnummer372
Auch hatte er zum Tatzeitpunkt das 65. Lebensjahr bereits vollendet.
Randnummer373
Eine besondere Berufsbetroffenheit ist damit ausgeschlossen.
Randnummer374
Darauf, ob der Kläger nunmehr eingeschränkt oder gar gehindert ist, sich zu seiner Rente durch eine Tätigkeit als Bauzeichner etwas hinzuzuverdienen, kommt es nicht an.
Randnummer375
Die Vorschrift des § 30 Abs 2 BVG schützt vor schädigungsbedingten Nachteilen während des regelmäßigen Erwerbslebens.
Randnummer376
Berufliche Nachteile nach Beendigung des Erwerbslebens sind unerheblich.
Randnummer377
Lediglich klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass ein Rentenanspruch selbst dann, wenn ein besonderes berufliches Betroffensein festzustellen wäre, nicht begründet wäre.
Randnummer378
Das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt - wäre der nach § 30 Abs 1 BVG festgestellte GdS gemäß Abs 2 der Vorschrift nur um 10 zu erhöhen, weshalb nach Ansicht des Gerichts insgesamt gleichwohl kein GdS in rentenberechtigender Höhe gegeben wäre (vgl BSG, Urteil vom 24.07.2002 - B 9 VG 5/01 R).
Randnummer379
b) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der sog. Kann-Versorgung.
Randnummer380
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG kann, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden, die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (sog. "Kann- Versorgung").
Randnummer381
Diese Vorschrift findet nach § 1 Abs 12 Satz 2 OEG mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist.
Randnummer382
Im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs auf Versorgung haben Verwaltung und Gerichte neben den Voraussetzungen der vorrangigen (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 17/94) Pflichtleistung auch die der Kann-Versorgung zu prüfen.
Randnummer383
Dies gilt im Rahmen der Klage auch dann, wenn die Verwaltung über die Kannleistung noch nicht entschieden hat (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RV 11/93).
Randnummer384
Das Begehren eines Antragstellers richtet sich nicht auf eine "Pflichtleistung" oder eine "Kannleistung" oder gar auf eine "ermessensfehlerfreie Entscheidung", sondern auf uneingeschränkte Versorgung (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RV 11/93).
Randnummer385
Als Begründung für diesen Anspruch auf Versorgung kommen sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Pflichtleistung, als auch der Kannleistung in Betracht.
Randnummer386
In diesen Vorschriften sind nicht unterschiedliche Leistungen benannt, sondern unterschiedliche Voraussetzungen für ein und dieselbe Leistung (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RV 11/93; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2008 - L 7 VI 11/05).
Randnummer387
Die in den die Kann- Versorgung regelnden Bestimmungen des sozialen Entschädigungsrechts erfolgte Differenzierung in die Direkt- oder Kannleistung stellt nichts anderes als die Variante einer Voraussetzung des Versorgungsanspruchs, und zwar der Kausalität, dar (Hansen, SGb 1995, 134, 135).
Randnummer388
Der Anspruch auf Versorgung ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Streitgegenstand, über den einheitlich zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 17/94).
Randnummer389
Liegen die Voraussetzungen einer Kann-Versorgung vor, können die Gerichte den Versorgungsträger auch dann zur Leistungsgewährung verurteilen, wenn das BMA seine Zustimmung nicht erteilt hat.
Randnummer390
Die Zustimmung hat nur verwaltungsinterne Bedeutung; ob sie hätte erteilt werden müssen, wird im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnungsentscheidung mit geprüft (BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 V 3/98 R, zum Härteausgleich nach § 89 BVG).
Randnummer391
Das Ermessen für eine Kann-Versorgung ist jedoch nur dann eröffnet, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des versorgungsrechtlichen Tatbestandes vorliegen (BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80).
Randnummer392
Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge ist mithin auch im Rahmen der Kann- Versorgung eine mehrgliedrige Kausalkette zu prüfen (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R): Ein mit dem geschützten Risikosachverhalt zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, die eine Schädigungsfolge bedingt hat.
Randnummer393
Dabei müssen sich auch im Rahmen der Kann- Versorgung die einzelnen Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, primäre Schädigung und Schädigungsfolge) grundsätzlich im Sinne des Vollbeweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen.
Randnummer394
Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Vorgang, primärer Schädigung (und ggf. - bei Infektionen - erster Schädigungsfolge) ist versorgungsrechtlich als Beweismaßstab eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.
Randnummer395
Nur für den ursächlichen Zusammenhang zwischen primärer Schädigung und Schädigungsfolge bzw erster und weiterer Schädigungsfolge reicht der Beweismaß der "guten Möglichkeit" iSd Kann-Versorgung (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R).
Randnummer396
Im Rahmen der Kann- Versorgung ist dabei zu klären, ob die Ätiologie einer Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft erforscht ist, dagegen ist nicht darüber zu befinden, welche Bedeutung der schädigenden Einwirkung zukommt.
Randnummer397
Die insoweit anzustellende Wahrscheinlichkeitsprüfung ist auf den Rechtsanspruch der Versorgung beschränkt (BSG, Urteil vom 19.08.1981 -9 RVi 5/80).
Randnummer398
Ungewissheiten im Sachverhalt, die von der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen eines Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die Anwendung der Kannvorschrift nicht.
Randnummer399
Dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtserhebliche Zweifel über den Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil die geltend gemachten Erstsymptome mehrdeutig sind, oder wenn das Leiden diagnostisch nicht ausreichend geklärt ist (Nr. 39 Abs. 3 AHP).
Randnummer400
Kann trotz Beweiserhebung keine Klarheit darüber gewonnen werden, ob die schädigende Einwirkung den Ausbruch des festgestellten Leides überhaupt und wesentlich verursacht hat, bedeutet ein solcher - nicht zu behebender Zweifel - nicht die Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursache dieses Leidens.
Randnummer401
Unter diesen Umständen besteht daher kein Anspruch auf eine Kann-Versorgung, es ist vielmehr nach den Regeln der Beweislast zu verfahren (BSG, SozR 38 § 52 Nr 1; Fischer, aaO, Rn 181).
Randnummer402
Die Kann-Versorgung ist nicht als Ersatz für einen nicht aufgeklärten oder nicht mehr aufklärbaren Sachverhalt anzusehen und kann auch nicht schon dann gewährt werden, wenn, der medizinische Sachverhalt von verschiedenen Gutachtern unterschiedlich beurteilt wird.
Randnummer403
Solche Unklarheiten, die nichts mit der Ungewissheit über die Ursache eines Leidens in der medizinischen Wissenschaft zu tun haben, schließen eine Kann-Versorgung aus (Rösner, MED SACH 89 [1993, 148 ff).
Randnummer404
Gleiches gilt, wenn der Geschädigte infolge unzureichender Gesundheitsfürsorge und -dokumentation (zB in der früheren DDR) den Eintritt einer behaupteten Schädigung nicht nachweisen oder den Kausalzusammenhang mit einer bestehenden Gesundheitsstörung nicht ausreichend wahrscheinlich machen kann (BSG, SozR 3100 § 89 Nr 11; Fischer, aaO, Rn 181).
Randnummer405
Sind die sonstigen - nicht die Ungewissheit im vorstehend bezeichneten Sinn betreffenden - Tatbestandsvoraussetzungen nicht nachgewiesen, ist die Ablehnung des Versorgungsanspruchs immer rechtmäßig.
Randnummer406
Für ein Handlungsermessen der Verwaltung ist kein Raum, eine Leistung kann unter keinen Umständen gewährt werden (BSG, KOV 1970, 73, 75; BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80).
Randnummer407
Die Voraussetzungen für die Ermessensleistung liegen insbesondere nicht vor, wenn der Schädigungstatbestand im Dunkeln bleibt.
Randnummer408
Die Vorschriften betreffend die Kann-Versorgung ersetzen nicht die Feststellung einer rechtserheblichen Schädigung.
Randnummer409
Die Frage der Kausalitätsvoraussetzung stellt sich für die Kann-Versorgung ebenso wie für einen Rechtsanspruch.
Randnummer410
Zwischen beiden bestehen bezüglich der Kausalität lediglich graduelle Unterschiede.
Randnummer411
Darüber hinaus müssen alle Umstände gegeben sein, die sonst einen Versorgungsanspruch begründen (BSG, SozR 3100 § 1 Nr 19 S 36; BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80).
Randnummer412
Aus dem Zweck der Kann-Versorgung ergibt sich, dass diese Vorschriften einen Unterfall des Rechtsanspruchs iSd Satzes 1 darstellen.
Randnummer413
Satz 2 findet Anwendung, wenn die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung deswegen scheitert, weil über die Leidensursache allgemein Ungewissheit herrscht.
Randnummer414
Dann lässt das Gesetz wegen dieser allgemeinen Unsicherheit einen geringeren Überzeugungsgrad als Wahrscheinlichkeit genügen.
Randnummer415
Das führt zu einer gegenüber der Wahrscheinlichkeit weniger gesicherten Kausalitätserkenntnis.
Randnummer416
Da jedoch die Ermessensleistung wie der Rechtsanspruch von der Kausalitätsbeurteilung abhängig ist, kann nicht auf die konkrete Feststellung des Verursachungsfaktors verzichtet werden.
Randnummer417
Es genügt nicht die Ungewissheit darüber, welche Umstände konkret und im Einzelnen für die Krankheit kausal waren.
Randnummer418
Sonst würde es an der Bestimmung der haftungsausfüllenden Kausalität und somit an der Grundvoraussetzung für den Versorgungsanspruch selbst fehlen (BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80).
Randnummer419
Fehlt es bereits am Nachweis einer unmittelbaren Primärschädigung oder ist die Wahrscheinlichkeit der Kausalität schon aus anderen Gründen zu verneinen, liegen die Voraussetzungen der Kann-Versorgung nicht bloß deshalb vor, weil daneben auch die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft ungewiss ist (Hessisches LSG, Urteil vom 27.06.2007 - L 4 VJ 3/04).
Randnummer420
Ist in der medizinischen Wissenschaft die Ätiologie einer Erkrankung hinreichend bekannt, lassen sich jedoch im Einzelfall die mitwirkenden Umstände, die zum Ausbruch der Krankheit geführt haben, nicht hinreichend bestimmen, kommt eine Kann-Versorgung ebenfalls nicht in Betracht.
Randnummer421
Beruht die Unsicherheit nicht auf der allgemeinen Ungewissheit der Ätiologie einer bestimmten Krankheit, sondern besteht insoweit lediglich Unklarheit über den Krankheitsverlauf im konkreten Fall sowie über Bestimmung und Gewichtung der mitwirkenden Faktoren, ist dieser Sachverhalt nicht dem Merkmal der Ungewissheit über eine Leidensursache unterzuordnen.
Randnummer422
Vielmehr ist dann eine in das Ermessen der Verwaltung gestellte Leistung schlechthin ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80).
Randnummer423
Die Ungewissheit über die Ursache des bei einem Kläger bestehenden Krankheitsbildes, als Voraussetzung einer Kann-Versorgung, ist insbesondere dann nicht der Grund für eine fehlende Kausalität, wenn diese bereits wegen eines fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Schädigung und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden unwahrscheinlich ist.
Randnummer424
In diesen Fällen ist die Kausalität der Schädigung für den geltend gemachten Gesundheitsschaden unabhängig davon zu verneinen, ob die Entstehungsgeschichte der Erkrankung des Klägers in der Wissenschaft noch weiter geklärt werden kann, denn jedenfalls kann die Schädigung dann auch nach heutigem Kenntnisstand als wesentliche Ursache ausgeschlossen werden (Hessisches LSG, Urteil vom 27.06.2007 - L 4 VJ 3/04).
Randnummer425
Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften, welche die Kann-Versorgung betreffen, kann eine gesetzgeberische Intention, dem Geschädigten nicht das Risiko der medizinischen Unsicherheiten tragen zu lassen, nicht entnommen werden.
Randnummer426
Die Annahme, bei fehlender Aufklärbarkeit der Ursache einer Erkrankung verdichte sich die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs zu einer Wahrscheinlichkeit bzw kehre sich die Beweislast zugunsten des Betroffenen um, findet im sozialen Entschädigungsrecht keine gesetzliche Stütze (BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 9a V 2/05 R; LSG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - L 6 (7) VJ 15/07).
Randnummer427
Gerade im Bereich der Kann- Versorgung ist eine Beweislastumkehr in besonderem Maße unangemessen und ausgeschlossen.
Randnummer428
Da eine Ermessensleistung nur dann in Betracht kommt, wenn die Ursachen einer Erkrankung medizinisch-wissenschaftlich nicht geklärt sind, kann nicht andererseits eine der lediglich möglichen Ursachen gerade wegen der mangelnden Aufklärbarkeit anderer Ursachen als die einzig relevante Ursache angesehen werden.
Randnummer429
Dies würde letztlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass all denjenigen Geschädigten, die in irgendeinem zeitlichen Anschluss an eine Schädigung an einem Leiden erkranken, dessen Ursachen ungeklärt sind, eine Entschädigung im Wege der Kann- Versorgung zu gewähren wäre (LSG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - L 6 (7) VJ 15/07).
Randnummer430
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nicht gegeben.
Randnummer431
Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Schädigung ergibt sich dies schon daraus, dass es an der Ungewissheit über die Ätiologie der Erkrankung fehlt.
Randnummer432
Diese ist in der medizinischen Wissenschaft hinreichend bekannt.
Randnummer433
Es lassen sich lediglich die im Einzelfall mitwirkenden Umstände, die zum Ausbruch der Krankheit geführt haben, nicht hinreichend bestimmen; insoweit besteht lediglich Unklarheit über den Krankheitsverlauf im konkreten Fall sowie über Bestimmung und Gewichtung der mitwirkenden Faktoren.
Randnummer434
Maßgebend für die Beurteilung der Eignung von Faktoren zur Herbeiführung von psychischen Traumata ist auch im Rahmen der Kann-Versorgung, ob die Belastungen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft allgemein geeignet sind, eine solche Erkrankung hervorzurufen.
Randnummer435
Dies folgt zum einen aus den im Rahmen des Rechtsanspruchs dargelegten Schwierigkeiten der Kausalitätsbeurteilung von psychischen Erkrankungen (s die og Rechtsprechung des BSG), die auch im Rahmen der Kann-Versorgung, für die sich die Frage der Kausalitätsvoraussetzung - lediglich mit graduelle Unterschieden - ebenso wie für den Rechtsanspruch stellen.
Randnummer436
Zudem kann nur bei Anwendung objektiver Kriterien Klarheit darüber gewonnen werden, ob die schädigende Einwirkung den Ausbruch des festgestellten Leides überhaupt und wesentlich verursacht hat, was zugleich tatbestandliche Voraussetzung einer Kann-Versorgung ist.
Randnummer437
Der Verzicht auf die generelle Eignung der Faktoren führte auch dazu, dass der Schädigungstatbestand im Dunkeln bliebe, obwohl die Vorschriften betreffend die Kann-Versorgung die Feststellung einer rechtserheblichen Schädigung nicht entbehrlich machen und die konkrete Feststellung des Verursachungsfaktors sowie der Nachweis einer unmittelbaren Primärschädigung auch für die Ermessensleistung notwendig ist.
Randnummer438
Eine andere Auslegung führte im Übrigen zu einer Ermessensleistung bei nur einfacher Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, die für eine Kann-Versorgung gerade nicht genügt.
Randnummer439
Nur auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung lässt sich beurteilen, ob auf der Basis einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen Belastungen und der festgestellten Erkrankung sprechen, die über eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs hinaus eine "gute Möglichkeit" begründet, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann.
Randnummer440
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.