Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 81 Wehrdienstbeschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81#abs-1 (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81#abs-2 (2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81#abs-3 (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81#abs-4 (4) Als Wehrdienst gilt auch
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81#abs-5 (5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81#abs-6 (6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81#abs-7 (7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81#abs-8 (8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.