Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 30.07.2026 – 3 D 30/26
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Az.: 3 D 30/26 3 L 264/26 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Engelke am 30. Juli 2026
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Mai 2026 - 3 L 264/26 - geändert, soweit hierin dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt und ihm ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet.
Gründe§
1 Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Daher ist der Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers zu ändern und ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3 Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen ukrainischen Staatsangehörigen, der nach eigenen Angaben am ... Oktober 2025 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Am ... November 2025 wurde ihm eine bis zum ... Mai 2026 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgestellt. Am .. Dezember 2025 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er gab am ... Januar 2026 gegenüber dem Antragsgegner an, dass er zwar bei der Durchreise in Rumänien registriert worden sei. Er habe den hierdurch vermittelten Schutzstatus am ... Oktober 2025 offiziell und dauerhaft beendet. Da der Schutz in Rumänien annulliert worden sei, würde er auch nicht in zwei Ländern gleichzeitig Rechte in Anspruch nehmen. Mit Bescheid vom ... März 2026 lehnte der Antragsgegner seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ab und forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung in die Ukraine oder in einen 3 anderen Staat auf eigene Kosten angedroht und ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Über den hiergegen von seinem vorherigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom ... April 2026 eingelegten Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
5 Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und den diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der teilweise angegriffenen Entscheidung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage stelle sich die angefochtene aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Antragsgegners als rechtmäßig dar. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG werde einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt werde und der seine Bereitschaft erklärt habe, ins Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese Richtlinie sei mit Beschluss der EU-Innenminister vom 3. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Personen aktiviert worden, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen würden. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 sehe die Aufnahme von Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen sowie in bestimmten hier nicht relevanten Fällen auch von Staatenlosen oder Drittstaatsangehörigen vor. Der Antragsteller gehöre als ukrainischer Staatsbürger der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 aufgeführten Personengruppe an. Er habe sich nach seinen Angaben am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten. Allerdings dürfte ihm aus dem Grund kein Aufenthaltstitel gewährt werden, weil er bereits in Rumänien über vorübergehenden Schutz verfügt und auch einen Aufenthaltstitel i. S. v. Art. 8 der Richtlinie 2001/55/EG erhalten habe.
6 Die bisherige europäische Rechtslage habe keine Regelung enthalten, die ausdrücklich eine Weiterwanderung innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbiete. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe deshalb bisher nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, dass ein Betroffener in einem anderen Mitgliedsstaat einen entsprechenden Titel erhalten habe. In der Folge sei Geflüchteten mit vorherigem Aufenthalt oder vorläufiger Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorläufiger Rechtsschutz gegen abgelehnte Behördenentscheidungen gewährt worden.
7 An dieser Auffassung werde allerdings in Anbetracht des aktuellen Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 für Personen, die nach dessen Inkrafttreten am 13. August 2025 Schutz beantragt hätten, nicht festgehalten. Dazu verweist das Verwaltungsgericht auf 4 seinen Beschluss vom 11. Dezember 2025 (- 3 L 1109/25 -, juris Rn. 18 f.), der auszugsweise wiedergegeben wird:
„In Erwägungsgrund 4 (des aktuellen Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460) wird nunmehr ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 ablehnen sollten, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat, um sicherzustellen, dass eine Person, die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden. Dies stünde im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025, Az. C-753/23, insbesondere Rdnr. 30. In dieser Entscheidung geht es um die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik, nachdem die Person bereits in der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, aber vorübergehender Schutz noch nicht gewährt wurde. Der EuGH hat für diese Fälle entschieden, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zu erhalten. Daraus folgt, dass, wenn eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, in einem ersten Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat und sich anschließend in einen zweiten Mitgliedstaat begibt und dort einen entsprechenden Antrag stellt, der zweite Mitgliedstaat diesen Antrag nicht allein deshalb als unzulässig ablehnen kann, weil im ersten Mitgliedstaat bereits ein Antrag gestellt wurde. Der zweite Mitgliedstaat hat daher die Begründetheit des bei ihm gestellten Antrags zu prüfen. Es steht den Behörden eines Mitgliedstaats jedoch frei, im Rahmen der Prüfung eines solchen Antrags zu prüfen, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 beantragen, zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen gehören und vorübergehenden Schutz genießen und ob sie bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben (Urteil vom 27. Februar 2025 - C- 753/23 -, juris Rn. 28 ff.). Weiter wird in Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 - wie schon in den vorherigen Durchführungsbeschlüssen (etwa Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836) - an der Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Richtlinie 2001/55 festgehalten, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung etwas anderes.
Nach dem Erwägungsgrund 6 sollte nichts dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet sei, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat. Dementsprechend sehen die aktuell geltenden Hinweise des Bundesministeriums des Innern in der Fassung vom 11. August 2025 unter Ziffer 8.7 nunmehr vor, dass es in Abkehr von der bisherigen Praxis bei Antragstellungen nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 am 13. August 2025 nunmehr angezeigt sei, Überprüfungen dahingehend anzustellen, ob die Person bereits im Besitz eines Schutztitels nach der Richtlinie 2001/55/EG in einem anderen Mitgliedstaat ist. Hinweise auf eine bereits erfolgte Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat können sich durch Prüfung der vorgelegten Dokumente, insbesondere von Reisepässen, Visa und sonstigen durch andere Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln oder aus gezielten Befragungen ergeben. Für den Antragsteller besteht jedoch die Möglichkeit plausibel darzulegen bzw. den Nachweis dafür zu erbringen, dass kein Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde oder dies aufgrund von Erkenntnissen über Migrationsrouten und Voraufenthalte unplausibel ist. Sofern der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG durch die Ausländerbehörde abgelehnt werde, weil der Person bereits vorübergehender Schutz in einem anderen 5 Mitgliedstaat gewährt wird und die Person über kein anders Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt, ist die Person vollziehbar ausreisepflichtig und muss Deutschland wieder verlassen.“
8 Dies zugrunde gelegt dürfte auch vorliegend dem Antragsteller kein weiterer vorübergehender Schutz gewährt werden, weil er bereits in Rumänien einen entsprechenden Antrag gestellt habe und ihm dort Schutz auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG gewährt worden sei. Die Aufhebung dieses Schutzstatus am 17. Oktober 2026 beruhe auf dem ausdrücklichen Verzicht des Antragstellers. Er habe dies allein zu verantworten, denn die Aufhebung beruhe ausschließlich auf seiner persönlichen Entscheidung, auf den ihm erteilten vorübergehenden Schutz in einem EU-Mitgliedsstaat zu verzichten und wohl aufgrund der besseren wirtschaftlichen Chancen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat leben zu wollen. Auch habe er nicht plausibel darzulegen vermocht, dass er allein zur Einreise nach Rumänien oder zur Durchreise verpflichtet gewesen sein solle, einen Antrag auf Schutzgewährung i. S. v. Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2001/55/EG zu stellen. Denn er könne sich als ukrainischer Staatsbürger mit einem biometrischen Reisepass bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Visum im Schengenraum aufhalten.
2. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Beschwerdeverfahren und des Akteninhalts ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hatte.
2.1 Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, die der Kläger am .. Juni 2026 abgegeben hat, ist er Empfänger von Bürgergeld. Er hat damit seine Bedürftigkeit i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO nachgewiesen.
2.2 Auch erscheint die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos. Denn die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung ist höchstrichterlich nicht bestätigt und wird nicht allgemein vertreten.
12 So vertritt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 3. Juli 2026 (- 11 S 1284/26 -, juris insb. Rn. 23 ff. m. w. N.) die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die betreffenden Personen das Recht hätten, sich an die Behörden des Mitgliedsstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel i. S. v. Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2001/55/EG zu erhalten. Danach könnten die aus der Ukraine Geflüchteten den Mitgliedsstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz 6 verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels dürfe deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedsstaat einen entsprechenden Titel erhalten habe. Gleichzeitig sollten die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte, insbesondere der gewährte Leistungsbezug, nur in jeweils einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden können. Diese Überlegungen würden auch in Ansehung des von der dortigen Antragsgegnerin vornehmlich in Bezug genommenen Erwägungsgrundes 4 des am 13. August 2025 in Kraft getretenen Durchführungsbeschlusses des Rates (EU) 2025/1460 gelten. Der dortigen Formulierung könne nicht entnommen werden, dass die vorübergehende Schutzgewährung durch einen Mitgliedsstaat für einen vergangenen Zeitraum generell und ungeachtet der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls ausschließe, in einem weiteren Mitgliedsstaat erneut vorübergehenden Schutz zu erhalten. Der Erwägungsgrund solle vornehmlich sicherstellen, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht in mehreren Mitgliedsstaaten gleichzeitig in Anspruch nehme. Daher gehe es nach Sinn und Zweck des Erwägungsgrunds 4 in erster Linie darum, die gleichzeitige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes in mehreren Mitgliedsstaaten zu vermeiden und darüber hinaus Mehrfachregistrierungen sowie eine Sekundärmigration zu vermeiden. Der Erwägungsgrund 4 ändere jedoch nichts daran, dass aus der Ukraine Geflüchtete weiterhin im Grundsatz den Mitgliedsstaat wählen können, in dem sie die mit einem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollten. Demgegenüber folgen der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 21. April 2026 - 3 B 535/25 -, juris insb. Rn. 62 m. w. N.) sowie das Verwaltungsgericht München (Beschl. v. 9. Juli 2026 - M 12 E 26.1632 -, juris Rn. 29) der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.
13 Angesichts dieser Rechtslage kann von einer gefestigten, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sicher ausschließenden Rechtsprechung im Hinblick auf die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Konstellation nicht die Rede sein. Daher hatte der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht hinreichende Aussichten auf Erfolg.
14 Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.
15 Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Daher bedarf es keiner Kostenentscheidung.
16 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 72 € nicht anfällt, wenn die Beschwerde erfolgreich ist.
17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). v. Welck Wiesbaum Engelke