Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Urteil vom 14.04.2026 – 7 A 646/25
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Az.: 7 A 646/25 6 K 221/23 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn prozessbevollmächtigt:
zu 1-2: Rechtsanwälte die Stadt Leipzig Abfallentsorgung hier: Berufung gegen wegen – Kläger – – Berufungsbeklagte – – Beklagte – – Berufungsklägerin – 2
hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. Oktober 2025 - 6 K 221/23 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
2 Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung zur Bereitstellung einer Abfalltonne. Die Kläger sind Eigentümer des auf der K...... G.....straße .. in ..... L...... gelegenen Grundstücks mit der Flurstücknummer...... (Gemarkung K................). Bei der K...... G.....straße handelt es sich um eine etwa 300 Meter lange Stichstraße, die lediglich über die südlich gelegene B......straße an das öffentliche Verkehrsnetz in L...... angebunden ist. Die Anliegergrundstücke sind überwiegend mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut. Das Grundstück der Kläger befindet sich ca. 280 Meter von der B......straße entfernt.
3 Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten enthält auszugsweise folgende Regelungen:
[…] § 2 Begriffsbestimmungen (10) Befahrbare Straße. Eine Straße ist im Sinne dieser Satzung mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn sie so befestigt ist, dass sie mit einer Gesamtlast von 26 Tonnen und einer Achslast von 18 Tonnen und zudem in Übereinstimmung mit verkehrsrechtlichen Bestimmungen und mit Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger tatsächlich dauernd ohne unzumutbare Gefährdung von einem durch die Stadtreinigung L...... vorgehaltenen Sammelfahrzeug befahren werden kann. Eine Straße gilt jedenfalls dann nicht mehr als mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn die für das Sammelfahrzeug zur Verfügung stehende lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,55 Meter beträgt oder die lichte Höhe 4,20 Meter unterschreitet. Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn zusätzlich ein für die Sammelfahrzeuge ausreichender Wendeplatz von mindestens 20 3 Metern Durchmesser vorhanden ist und einem erforderlichen Wendemanöver keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. […] § 10 Standort, Bereitstellplatz und Transport der Abfallbehälter […] (2) Am Leerungstag sind die Abfallbehälter vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten an der nächsten befahrbaren Straße ohne Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitzustellen (Bereitstellplatz). Hat der Anschlusspflichtige keine Möglichkeit, die Restabfallbehälter an der nächstbefahrbaren Straße bereitzustellen, kann die Nutzung von amtlich gekennzeichneten Restabfallsäcken schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden. In begründeten Fällen richtet sich die Anzahl der benötigen Restabfallsäcke nach dem vorzuhaltenden Behältervolumen sowie der Anzahl der Pflichtleerung im Kalenderjahr. Satz 1 gilt entsprechend. […] (4) Der Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von Absatz 2 muss so beschaffen sein, dass die Abfallbehälter frei zugängig und mit möglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt werden können. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen die Abfallbehälter bis zur nächsten entsprechend befahrbaren Straße gebracht werden.
Die Stadtreinigung L...... kann eine vorübergehende Verlegung des Bereitstellplatzes für Abfallbehälter anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt zur nächsten befahrbaren Straße gesperrt ist. Ebenso kann sie den geeigneten Bereitstellplatz gegenüber den Anschlusspflichtigen bestimmen, wenn die Abfallbehälter im Sinne von Satz 2 bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden müssen. […] 4 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 ordnete die Beklagte die Bereitstellung der Abfallbehälter auf der B......straße an. Bei der K...... G.....straße handele es sich um keine durchgängig befahrbare Straße. Da eine Wendeanlage nicht vorhanden sei, könne die Abfallsammlung nur durch ein nicht zulässiges rückwärtiges Fahren der Abfallsammelfahrzeuge in der K...... G.....straße erfolgen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 erhoben die Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2023 zurückwies.
5 Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil § 2 Abs. 10 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt L...... (im Folgenden: AWS) unwirksam sei. Die Satzung sei unter anderem deshalb unwirksam, weil ein Befahren mit Sammelfahrzeugen nicht erforderlich sei, um die Abfälle der Anwohner der K...... G.....straße zu entsorgen. Die Entsorgung durch die Mitarbeiter der Stadtreinigung könne zu Fuß oder mit kleineren Fahrzeugen erfolgen. Ungeachtet dessen sei der Bescheid selbst rechtswidrig. Die Anordnung der Bereitstellung der Abfallbehälter an der B......straße verfolge den erklärten Zweck, Unfälle durch Befahren der K...... G.....straße mit Sammelfahrzeugen zu vermeiden. Das Kreislaufwirtschaftsrecht diene der Schonung der natürlichen Ressourcen und des Schutzes von Menschen und Umwelt, nicht dem Arbeitsschutz der Mitarbeiter der Beklagten.
6 Die Anordnung der Bereitstellung sei angesichts der Strecke unverhältnismäßig. Die Abfallbehälter könnten von den Mitarbeitern der Beklagten zu Fuß an die B......straße verbracht werden. Die Beklagte sei als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin zur Beförderung sowie Beseitigung der Abfälle aus privaten Haushalten verpflichtet. Sie habe ein funktionierendes Abfallbeseitigungssystem einzurichten und sei daher verpflichtet, geeignete Fahrzeuge vorzuhalten und einzusetzen. Aufgrund der großen Anzahl von Straßen in L......, welche nach der Abfallwirtschaftssatzung nicht befahrbar seien, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Anschaffung kleinerer Fahrzeuge nicht notwendig wäre oder die Anschaffungsnotwendigkeit noch nicht hinreichend lange bekannt gewesen sei. Zudem sei der Sammelplatz an der B......straße ein unbefestigter Fußweg, die Kreuzung B......straße/K..... G.....straße sei insbesondere für Pkw kaum einsehbar. Wenn sämtliche Bewohner der K...... G.....straße ihre Abfallbehälter dort abstellten, würde dadurch die Unfallgefahr an dieser Stelle deutlich erhöht.
7 Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2023 aufzuheben.
8 Die Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen.
9 Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 23. Oktober 2025 den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Die Einzelheiten der Überlassung und Bereitstellung dürfe der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger zwar durch Satzung regeln; hierbei stehe ihm ein Organisationsermessen zu, das - innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit - auch Entscheidungen über Elemente eines Hol- und Bringsystems umfasse. Nach der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten sei die K..... G.....straße nicht als befahrbar anzusehen. Die angegriffene Standortfestlegung an der B......straße sei jedoch rechtswidrig. Die Auferlegung einer individuellen Bringpflicht müsse nach Maßgabe der konkreten örtlichen Situation verhältnismäßig und insbesondere zumutbar bleiben. Dies sei hier nicht der Fall. Das Verbringen eines rollbaren Abfallbehälters über eine Strecke von etwa 250 Metern zum Bereitstellungsplatz überschreite die Grenze bloßer Mitwirkung und sei funktional dem Einsammeln zuzuordnen, für das die Beklagte verantwortlich sei. Das Grundstück liege in einer historisch gewachsenen Eigenheimsiedlung im unbeplanten Innenbereich und damit nicht in einer atypischen Lage, die eine über das übliche Maß hinausgehende individuelle Bringpflicht rechtfertige. Auf einen Transport des Restabfalls im privaten PKW seien die Kläger ebenfalls nicht zu verweisen. Die im Widerspruchsbescheid angesprochene Möglichkeit, Restabfall in amtlich gekennzeichneten Säcken 5 zu verbringen, sei zur Begründung der Zumutbarkeit nicht tragfähig, weil die streitige Anordnung gerade auf die Verbringung des Abfallbehälters gerichtet sei.
10 Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und ausgeführt: Die angeordnete Bereitstellung sei nicht als Einsammeln oder Befördern von Abfällen zu qualifizieren. Einsammeln sei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 15 KrWG nur das Entgegennehmen und Zusammentragen von Abfällen. Bereitstellen sei hingegen das Zurverfügungstellen des Abfalls in einer Art und Weise, dass dieser ohne weiteren Aufwand vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingesammelt werden kann. Der Transport zu einer Stelle, an der das Einsammeln erfolgt, sei daher stets ein Bereitstellen. Die Abgrenzung zwischen Bereitstellen und Befördern könne nicht daran festgemacht werden, ob sich ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich befinde. Gesteigerte Mitwirkungspflichten seien nicht an den Außenbereich geknüpft, sondern an die konkreten örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Rahmen einer gerechten Lastenverteilung. Sei die Erschließung eines Grundstücks unzureichend, falle dies in den Verantwortungsbereich der Eigentümer. Überlassungspflichtige Abfallerzeuger und -besitzer seien nicht in dem von den Klägern behaupteten Umfang betroffen. Ähnliche Gebiete fänden sich in L...... vornehmlich im Stadtrandgebiet, nur etwa 14 % der Einwohner L......s wohnten in solchen Siedlungen. Betroffen seien weitgehend lediglich Straßenabschnitte, nicht ganze Straßenzüge. Es seien aktuell 272 solcher Abschnitte bekannt, wobei in 206 der Abschnitte mit einer Gesamtlänge von rund 24 km ein stark erhöhtes Unfallrisiko gegeben sei. Dem stehe eine Gesamtlänge des städtischen Entsorgungsnetzes von 1.304,8 km gegenüber. Im Übrigen werde seit 2023 ein kleineres zweiachsiges Abfallsammelfahrzeug eingesetzt, das die K..... G.....straße aber ebenfalls nicht gefahrlos befahren könne.
11 Die Zumutbarkeit der Verfügung müsse vor dem Hintergrund der konkreten Erschließungssituation beurteilt werden. Wenn die Lage des Grundstücks einen zusätzlichen, über den Normalfall hinausgehenden Aufwand für die Entsorgung verursache, könne der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine stärkere Mitwirkungspflicht der Eigentümer verlangen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei auch der Zustand der Straße zu berücksichtigen, über die die Bereitstellung erfolge. Die K..... G.....straße sei gut ausgebaut. Die Abfalltonnen verfügten über Rollen, sodass das Bereitstellen keine übermäßigen Mühen verursache. Eine übermäßige Belastung der Kläger sei nicht zu besorgen. Die Kläger hätten zuletzt ihre Tonne lediglich alle zwei bis drei Monate leeren lassen.
12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. Oktober 2025 - 6 K 221/23 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie verteidigen das angegriffene Urteil und führen ergänzend aus: Es gebe zunächst keine Grundlage dafür, in der Abfallwirtschaftssatzung anzuordnen, dass eine Straße nur bei einer lichten Breite von 3,55 Meter und dem Vorhandensein eines Wendehammers mit einem Durchmesser von 20 Metern befahrbar sei. Eine solche Regelung sei auch nicht erforderlich, weil es inzwischen kleinere Fahrzeuge gebe. Die Satzung sei bereits deshalb rechtswidrig. Das Grundstück der Kläger befinde sich in einer historisch gewachsenen Eigenheimsiedlung im Innenbereich. Für die Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten komme es maßgeblich darauf an, ob das Grundstück im Innen- oder Außenbereich liege. Der Innenbereich sei durch die öffentliche Hand zu erschließen. Im Außenbereich seien für Abfallbesitzer daher grundsätzlich größere Entfernungen zumutbar als im Innenbereich. Die Behauptung der Beklagten, es lebten lediglich 14 % der Einwohner in vergleichbaren Siedlungen, führe schon deshalb nicht zur Rechtmäßigkeit der Anordnung, weil es sich um eine erhebliche Anzahl betroffener Personen handele. Die Beklagte verfüge über kleine Entsorgungsfahrzeuge mit einer Breite von 2,12 Metern, mit denen die K..... G.....straße ohne weiteres befahren werden könne. Die Straße verfüge auch über eine ausreichend große Wendestelle.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
16 Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, § 10 Abs. 4 Satz 4 AWS (anders noch SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 4 B 176/22 -, juris Rn. 22: gesetzeswiederholende Verfügung), die in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei der Bereitstellungsanordnung handelt es sich um eine auf ein zukünftiges Verhalten gerichtete Anordnung, die nur 7 Bestand haben kann, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom geltenden Recht gedeckt ist (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 13). Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AWS kann die Beklagte den geeigneten Bereitstellungsplatz für Abfallbehälter gegenüber den Anschlusspflichtigen bestimmen, wenn die Abfallbehälter bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden müssen. Diese Vorschrift ist - samt der von ihr in Bezug genommenen Regelungen des § 10 Abs. 2 und § 2 Abs. 10 AWS - rechtmäßig (unter 1.). Auch die Anordnung im Einzelfall begegnet keinen rechtlichen Bedenken (unter 2.).
1. Die streitentscheidenden Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung sind rechtmäßig. Sie halten sich im Rahmen des Organisationsermessens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und erweisen sich auch im Übrigen als rechtlich unbedenklich.
a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - nach § 2 Abs. 1 SächsKrWBodSchG der Beklagten als Kreisfreier Stadt - zu überlassen. Mit dieser Überlassungspflicht korrespondiert die Entsorgungspflicht des Entsorgungsträgers aus § 20 KrWG, die im Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls eintritt (Schoch, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 38). Wie Abfälle im Einzelnen bereitzustellen sind, regelt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKrWBod- SchG). Solche landesrechtlichen Regelungen, die die Überlassungspflichten des § 17 KrWG konkretisieren und in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung stellen, sind zulässig (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 4 B 176/22 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 14).
20 Kern der Regelungen ist - soweit hier streitentscheidend - die Entscheidung des Satzungsgebers, den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG überlassungspflichtigen Erzeugern und Besitzern von Abfällen die Pflicht aufzuerlegen, Abfallbehälter an der nächsten befahrbaren Straße bereitzustellen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AWS) und die Anforderungen an die Befahrbarkeit von Straßen zu regeln (§ 2 Abs. 10 AWS). Die Befahrbarkeit wird dabei zunächst allgemein so bestimmt, dass eine Straße in Übereinstimmung mit den verkehrsrechtlichen Bestimmungen und den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger befahren werden können muss (§ 2 Abs. 10 Satz 1 AWS). Konkretisierend wird bestimmt, dass Straßen dann als nicht befahrbar gelten, wenn die lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,55 Meter beträgt oder die lichte Höhe 4,20 Meter unterschreitet (§ 2 Abs. 10 Satz 2 AWS). In nicht durchgängigen Straßen muss darüber hinaus ein Wendeplatz von mindestens 20 Metern Durchmesser zur Verfügung stehen (§ 2 Abs. 10 Satz 3 AWS).
21 Diese Regelungen sind nicht zu beanstanden. Sie gehen auf Vorschriften der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung zurück, die ihre Rechtsgrundlage ihrerseits in § 15 Abs. 1 SGB VII finden und die als autonomes, das staatliche Arbeitsschutzrecht ergänzendes Recht der Unfallversicherungsträger auch durch die Beklagte zu beachten sind (vgl. VG Trier, Urt. v. 4. November 2024 - 9 K 3168/24.TR -, juris Rn. 32; Kanzenbach/Zakrzewski, in: Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, SGB VII, 6. Aufl. 2024, § 15 Rn. 4; Herbst, in: SGB VII Kasseler Kommentar, Stand 15. Februar 2026, § 15 Rn. 2) und ihrem Organisationsermessen daher Grenzen setzen. Nach § 16 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 44 - Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung - darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Bei nicht durchgängigen Straßen muss daher die Möglichkeit zum Wenden bestehen. Nach § 45 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 71 - Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge - dürfen Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen. Für die Sammlung von Abfällen konkretisiert Nr. 3.3 der DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen - diese Anforderung dahin, dass für eine sichere Entsorgungsfahrt beidseitig des Fahrzeugs ein Freiraum von 0,5 Meter vorhanden sein muss. Da die Beklagte im Wesentlichen über Entsorgungsfahrzeuge mit einer Breite von 2,55 Metern verfügt, befinden sich die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung.
22 Auch unabhängig von jenen Vorschriften zur Unfallverhütung sind die Beschränkungen der Abfallwirtschaftssatzung sachgerecht. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen im Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Beschäftigten der Beklagten mit sich bringt, ist offenkundig, weil diese sich regelmäßig zum Heranschaffen, Entleeren und wieder Zurückstellen der Abfallbehälter zu bzw. von dem Entsorgungsfahrzeug in einem vom Fahrzeugführer teilweise nur schwer oder gar nicht einsehbaren Feld befinden (BayVGH, Urt. v. 11. Oktober 2010 - 20 B 10.1379 -, juris Rn. 21; vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschl. v. 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris Rn. 15), zumal das Einsammeln des Abfalls auch bei schlechten Witterungsbedingungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Februar 2016 - OVG 9 N 179.13 -, juris Rn. 18) und in den Wintermonaten zum Teil auch im Dunkeln oder in der Dämmerung stattfinden muss. Nichts anderes gilt für Gefahren für Passanten, vor allem für Kinder (vgl. OVG NRW a. a. O.) und von Sachbeschädigungen durch Kollisionen. Dass der Satzungsgeber das Rückwärtsfahren durch das Aufstellen von Anforderungen an die Befahrbarkeit von Straßen zu unterbinden sucht, ist daher nicht zu beanstanden.
b) Die Regelungen halten auch den Einwänden der Kläger stand.
aa) Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten hält sich in dem durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz gezogenen Rahmen.
(1) Entgegen der Auffassung der Kläger führt die unterschiedslos angeordnete Bereitstellungspflicht an der - wie oben beschrieben definierten - nächsten befahrbaren Straße nicht zu der Annahme, den Überlassungspflichtigen würden über die in § 17 KrWG gesetzten Bereitstellungspflichten hinaus Beförderungspflichten auferlegt, die nach § 20 KrWG nur der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger zu tragen hat.
26 Für private Haushaltungen ist die Verantwortung für die Entsorgung von Abfällen wie folgt verteilt: Erzeuger oder Besitzer von Abfällen haben diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Der Entsorgungsträger hat die überlassenen Abfälle sodann zu verwerten oder zu beseitigen (§ 20 Abs. 1 KrWG). Die Überlassung der Abfälle erfolgt mittels tatsächlichen Zurverfügungstellens durch den Erzeuger oder Besitzer, der Entsorgungsträger ist sodann für die Entsorgungshandlungen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verantwortlich (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 18). Dem Entsorgungsträger ist, was die Ausgestaltung des Entsorgungssystems angeht, ein Organisationsermessen eingeräumt (Schoch, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 59 f.; SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 4 B 176/22 -, juris Rn. 13), das - in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit - u. a. auch die Entscheidung über Hol- und Bringsysteme einschließt (Schoch a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 17. März 2004 - 9 ME 1/04 -, juris Rn. 7). Aus der so beschriebenen Verantwortungsverteilung folgt in ständiger Rechtsprechung, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zuzurechnen sind (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris 19). Nicht jeder vom Überlassungspflichtigen verlangte Transport seines Abfallbehälters ist aber ein Befördern oder Einsammeln. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 20; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 26. Februar 2016 - OVG 9 N 179.13 -, juris Rn. 21). In solchen Fällen bestehen gesteigerte Mitwirkungspflichten des Überlassungspflichtigen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 20).
27 Diesen Grundsätzen wird die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten gerecht. Mit der Satzung wird kein grundsätzliches Bringsystem etabliert, vielmehr wird lediglich in einem bestehenden 10 Holsystem solchen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen, deren Grundstück nicht an einer befahrbaren Straße gelegen ist, die Pflicht auferlegt, den Abfallbehälter zu einem Bereitstellungsplatz an der nächsten mit Entsorgungsfahrzeugen befahrbaren Straße zu bringen.
28 Nichts anderes gilt in Anbetracht des Umstandes, dass sich Grundstücke an im Sinne der Satzung nicht befahrbaren Straßen nicht nur im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB, sondern - wie hier - auch im nicht beplanten Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB befinden. Mitwirkungspflichten dürfen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen auch im Innenbereich auferlegt werden, soweit die in tatsächlicher Hinsicht unzulängliche Erschließungssituation eines Grundstücks die Zufahrt mit den verwendeten Entsorgungsfahrzeugen nicht erlaubt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine besondere Erschließungsverantwortung der Beklagten hier nicht zu berücksichtigen. Zwar obliegt die - erstmalige (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 123 Rn. 1) - Erschließung eines Grundstücks grundsätzlich der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB), die hier auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist. Allerdings kann aus der im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Erschließungslast grundsätzlich kein Anspruch hergeleitet werden (§ 123 Abs. 3 BauGB), wie auch allgemein das Straßenrecht kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erfüllung der Straßenbaulast gewährt (Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 161. EL November 2025, § 123 Rn. 26). Dessen ungeachtet wäre die planende Gestaltungsfreiheit der Beklagten zur Erschließung ohnehin erst bei einer unvertretbaren Missachtung verkehrlicher Belange verletzt, was jedenfalls nicht der Fall ist, wenn Wohn- oder Stichwege mit einer lichten Weite von lediglich 3 Metern erschlossen sind. Die Möglichkeit, an das Grundstück mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen heranzufahren, ist für eine Erschließung nicht zwingend erforderlich (zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 14. Oktober 2003 - 20 B 03.637 -, juris Rn. 28).
29 Soweit die Kläger meinen, der Senat setze sich mit seiner Auffassung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist dem nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 26, keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die mit einer Abfallwirtschaftssatzung vorgesehenen Bereitstellungspflichten an befahrbaren Straßen nur im Außenbereich Geltung beanspruchen können. Im Gegenteil geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine erhöhte Mitwirkungspflicht bereits aus einer in tatsächlicher Hinsicht unzulänglichen Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks, die eine Zufahrt mit den üblichen Müllwagen nicht erlaubt, folgt. Selbständig tragend („Darüber hinaus“) befasst sich das Bundesverwaltungsgericht sodann mit der in rechtlicher Hinsicht besonderen Situation des fraglichen Grundstücks, das sich im Außenbereich befindet (BVerwG a. a. O.).
(2) Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, die Beklagte habe sich so zu organisieren, dass für weniger breite Straßen kleinere Entsorgungsfahrzeuge zur Verfügung stehen. Der Satzungsgeber überschreitet das für sein Abfallwirtschaftskonzept eingeräumte Organisationsermessen nicht, wenn er sich in Abwägung des Interesses der Überlassungspflichtigen, den Abfall möglichst grundstücksnah bereitstellen zu können einerseits, und des Interesses an einer möglichst wirtschaftlichen Kostenkalkulation unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem andererseits, dafür entscheidet, solchen Überlassungspflichtigen eine größere Mitwirkung abzuverlangen, deren Grundstücke mit üblichen, bei der Beklagten vorgehaltenen Entsorgungsfahrzeugen ohne Verstoß gegen unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen nicht zu erreichen sind (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 21).
(3) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine - zwischen den Beteiligten streitige - Anzahl von Straßen im L......er Stadtgebiet die Anforderungen an die Befahrbarkeit nach § 2 Abs. 10 AWS nicht erfüllt. Die Anzahl solcher Straßen wird in amtlichen Verzeichnissen nicht erfasst. Der Senat ist nicht gehalten, ihre genaue Zahl oder die Anzahl der Betroffenen zu ermitteln. Selbst wenn - wie die Kläger vortragen - etwa 400 Straßen in L...... nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung nicht befahrbar sein mögen, lässt das schon keinen Rückschluss auf das Maß der Betroffenheit der Anwohner zu. In aller Regel werden Überlassungspflichtige weit weniger stark betroffen sein als die Kläger, weil - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - zumeist lediglich einzelne Straßenabschnitte nicht befahrbar sind und die Entfernungen von dort zur nächsten befahrbaren Straße in den allermeisten Fällen deutlich geringer sein werden als im Fall der Kläger. Es ist mit Rücksicht auf das Organisationsermessen der Beklagten daher nicht zu beanstanden, dass die Abfallwirtschaftssatzung vom Regelfall der mit herkömmlichen Entsorgungsfahrzeugen befahrbaren Straßen ausgeht und Überlassungspflichtigen, deren Grundstücke sich an danach nicht befahrbaren Straßen befinden, allgemein eine erhöhte Mitwirkungspflicht auferlegt.
bb) § 2 Abs. 10 AWS ist, entgegen der Auffassung der Kläger, auch nicht deshalb rechtlich bedenklich, weil die Beklagte tatsächlich Fahrzeuge vorhalten würde, die ohne Verstoß gegen die oben genannten Unfallverhütungsvorschriften auf Straßen genutzt werden können, die die lichte Breite von 3,55 Meter nicht erreichen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sie derzeit zu Testzwecken und auf Leasingbasis über lediglich ein Fahrzeug mit einer Breite von 2,12 Meter verfügt. Angesichts dessen übt die Beklagte ihr Organisationsermessen nicht dadurch fehlerhaft aus, dass sie für die Befahrbarkeit der Straßen im Anwendungsbereich der Abfallwirtschaftssatzung weiterhin auf einer regelmäßigen Straßenbreite von 3,55 Meter beharrt. Die Beklagte trifft erst dann eine Anpassungspflicht, wenn sie in Ausübung ihres Ermessens kleinere Fahrzeuge in ausreichender Zahl angeschafft hat, die ein Einsammeln der 12 Abfallbehälter auf nach der geltenden Abfallwirtschaftssatzung derzeit nicht befahrbaren Straßen ermöglicht.
33 Vor diesem Hintergrund war der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nach der tatsächlichen Breite der K...... G.....straße und damit nach der Befahrbarkeit mit kleineren Entsorgungsfahrzeugen nicht nachzugehen.
2. Die Anordnung im Einzelfall erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
35 Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AWS kann die Beklagte einen geeigneten Bereitstellplatz gegenüber den Anschlusspflichtigen bestimmen, wenn die Abfallbehälter bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden müssen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die K..... G.....straße erfüllt nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die Anforderungen des § 2 Abs. 10 Satz 2 und 3 AWS nicht.
36 Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Bereitstellungsanordnung ist - im Lichte der gesteigerten Mitwirkungspflichten der Kläger - insbesondere nicht unzumutbar. Auf der Ermessensseite ist eine generalisierende Bestimmung der den Überlassungspflichtigen zumutbaren Mitwirkung nicht möglich, entscheidend ist stets die konkrete örtliche Situation (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 -, juris Rn. 20 f.; Beschl. v. 17. März 2011 - 7 B 4/11 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 4 B 176/22 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris Rn. 10; OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 28). Nicht entscheidend ist dabei, ob in der Person der Überlassungspflichtigen liegende Umstände (etwa körperliche Einschränkungen) den Transport besonders beschwerlich machen; maßgeblich ist vielmehr die objektive Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. OVG Schl.-H., a. a. O. Rn. 29). Zu berücksichtigen ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit besonders die Entfernung zwischen Grundstück und Bereitstellungsort einerseits und die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht andererseits (OVG NRW, Beschl. v. 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris Rn. 10).
37 Die Erschließungssituation des Grundstücks der Kläger zeichnet sich dadurch aus, dass es für Abfallfahrzeuge nicht erreichbar ist, weil die K..... G.....straße nach Maßgabe der - rechtlich nicht zu beanstandenden (s. o. 1.) - Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung nicht befahrbar ist. Diese unzulängliche Erschließungssituation führt unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Kläger, die auch der Prüfung der Zumutbarkeit der Anordnung der Beklagten zugrunde zu legen ist. Auf der anderen Seite verkennt der Senat nicht, dass es Mühe kosten wird, für jede 13 Müllleerung eine Strecke von knapp 300 Metern mit einer vollen Mülltonne zurückzulegen. Dies stellt aber keine unzumutbare Belastung dar. Die Straße verläuft ausweislich der im Verfahren vorgelegten Lichtbilder flach, ist durchgängig befestigt und verkehrsarm (hierzu als Kriterium etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Februar 2016 - OVG 9 N 179.13 -, juris Rn. 21). Hinzu kommt, dass die Kläger die Frequenz der Leerung ihrer Abfallbehälter selbst bestimmen können. In den letzten Jahren haben die Kläger ihre Restabfallbehälter nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten lediglich aller zwei bis drei Monate zur Entsorgung bereitgestellt. Schließlich steht es den Klägern frei, amtlich gekennzeichnete Restabfallsäcke zu verwenden, bei denen es sich um zur Bereitstellung zugelassene Abfallbehälter im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten handelt (§ 9 Abs. 2 Satz 1, vierzehnter Anstrich AWS). Diese Abfallsäcke können die Kläger in einem PKW zum Bereitstellungsplatz bringen (zur Verwendung von Abfallsäcken als im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigender Belang BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 -, juris Rn. 28 ff.; BayVGH, Urt. v. 14. Oktober 2003 - 20 B 03.637 -, juris Rn. 27).
38 Den von den Klägern aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Erfüllung von Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf den angeordneten Bereitstellungsplatz ist nicht nachzugehen. Diese Vorschriften haben keinen Bezug zur Verpflichtung des Besitzers, seinen Abfall dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen (BayVGH, Urt. v. 8. April 1992 - 4 B 88.933 -, juris Rn. 14). Eine etwaige Verletzung jener Vorschriften wäre daher jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung der Kläger zu begründen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 14 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dr. Mittag Dr. Helmert Wiesbaum 15
Beschluss§
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
1 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
2 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Mittag Dr. Helmert Wiesbaum