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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 01.04.2026 – 6 A 183/24

Az.: 6 A 183/24 6 K 1073/21 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil§

In der Verwaltungsrechtssache der Firma mbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt:

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden gegen wegen Zulassung einer Prüfstelle in ................................ hier: Berufung – Klägerin – – Berufungsbeklagte – – Beklagter – – Berufungskläger – 2

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2026

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Dezember 2023 – 6 K 1073/21 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit – soweit er sich auf die Verpflichtung des Beklagten, die Prüfstelle ................................, anzuerkennen, bezieht – erledigt hat sowie dass die Prüfstelle als anerkannt gilt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

1 Die Klägerin, eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, begehrt die Anerkennung einer weiteren Prüfstelle in .........

2 Sie wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) vom 30. August 1991 auf der Grundlage der Nummer 7 der Anlage VIII StVZO zu § 29 StVZO i. V. m. der Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 4.2 der Anlage VIII zu § 29 StVZO für das Gebiet des Freistaates Sachsen anerkannt. Unter Nummer 7 des Bescheids ist geregelt, dass die Genehmigung unter der Auflage erfolgt, dass der Betrieb von Prüfstellen im Sinne der Nummer 1 der Ausstattungsrichtlinie vom 6. Oktober 1998 (VkBl. 1988 S. 718) in der jeweils gültigen Fassung der vorherigen Zustimmung der Anerkennungsbehörde bedarf. Die Zustimmung könne versagt werden, wenn andernfalls das flächendeckende Prüfangebot zu angemessenen Bedingungen für die Kraftfahrzeughalter durch das Netz der technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr gefährdet würde (Nummer 7.2.6 der Anlage VIII zu § 29 StVZO).

3 Sie beantragte am 28. Mai 2020 die Anerkennung einer ...-Prüfstelle in der ................................. Sie führte aus, die Ausstattung der Prüfstelle entspreche den Anforderungen der Anlage VIIId der StVZO. Dem Antrag war zum einen ein Untersuchungsstellen- 3 Vertrag vom 26. Mai 2020 zwischen der Klägerin und dem Ingenieurbüro G..., ................, .............., beigefügt, der mit Vertrag vom 24. August 2020 geändert wurde. Danach sollen an der Prüfstelle ab dem 1. September 2020 amtliche Fahrzeuguntersuchungen durch von der Klägerin als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieure im Namen und für Rechnung der Klägerin durchgeführt werden. Hierzu gewährt der Partner der Klägerin während der Durchführung der Fahrzeuguntersuchungen die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Prüfstelle gemäß Nummer 2.1.1 der Anlage VIIId zur StVZO. Die Klägerin ist berechtigt, etwaige entgegenstehende Tätigkeiten jederzeit zu untersagen und ihr wird der ausschließliche Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft über die Prüfstellen während der Prüfungen eingeräumt. Der Partner stellt der Klägerin und den von ihr betrauten Prüfingenieuren für die Fahrzeuguntersuchungen an der Prüfstelle jederzeit die gemäß Anlage VIIId zur StVZO vorgeschriebene ortsfeste und gegebenenfalls weitere Ausstattung zur Verfügung (Nummer 2 Satz 1 des Untersuchungsstellen-Vertrags) und ist im Verhältnis zur Klägerin verpflichtet, dass diese funktionsfähig ist und den eichrechtlichen oder sonstigen für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften sowie den Unfallverhütungsvorschriften entspricht (Nummer 2 Satz 2 des Untersuchungsstellen-Vertrags). Er stellt der Klägerin kostenlos die gültigen Stückprüfungsprotokolle, Kalibrierungsscheine usw. zu den eingesetzten Mess- /Prüfgeräten in elektronischer Form oder als Kopie zur eigenen Nachweisführung zur Verfügung (Nummer 2 Satz 4 des Untersuchungsstellen-Vertrags). Beigefügt waren zudem ein ...- Partnerschaftsvertrag für Büroinhaber sowie ...-Prüfingenieur-Verträge, wonach die Klägerin die Tätigkeit als Überwachungsorganisation durch selbstständig, hauptberuflich tätige Kfz- Sachverständige oder deren Angestellte wahrnimmt. Der Büroinhaber stellt dem Auftraggeber das von der Klägerin festgelegte oder genehmigte Prüfentgelt für Leistungen, die im Namen und für Rechnung der Klägerin erbracht werden, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Die berechneten Prüfentgelte und gegebenenfalls Gebühren werden nach den im Vertrag festgelegten Anteilen auf die Klägerin und den Büroinhaber verteilt. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, dürfen der Büroinhaber und seine angestellten Prüfingenieure gemäß den gesetzlichen Bestimmungen weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.

4 Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 2021 die Anerkennung der Prüfstelle ab, weil die Voraussetzungen hierfür nach Nummer 4.1 der Anlage VIII zur Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) nicht erfüllt seien. Wie sich aus Nummer 4.2 der Anlage VIII zur StVO ergebe, sollten Hauptuntersuchungen in der Regel in Stützpunkten nach Nummer 2.2 oder Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId zur StVZO durchgeführt werden. Daraus ergebe sich, dass hinsichtlich der Anerkennung von Prüfstellen ein Ermessen der zuständigen Behörde bestehe, weil nur so vorgegeben werden könne, dass die Hauptuntersuchungen der Überwachungsorganisationen in der Regel nicht in Prüfstellen 4 stattfänden. Die Anerkennung von Prüfstellen bedürfe besonderer Gründe, die hier nicht vorlägen. Mit dem Untersuchungsstellen-Vertrag und dem ...-Partnerschaftsvertrag für Büroinhaber sei nicht ausreichend eine Prüfstelle der Klägerin selbst nachgewiesen worden. Nur eine tatsächlich eigenorganisierte und eigenbetriebene Prüfstelle genüge dem Grundsatz der Selbstorganschaft der Behörde. Der Einsatz von Verwaltungshelfern sei möglich, jedoch schon begrifflich beschränkt. Die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Prüfstelle könne nicht dem Ermessen des Partners der Klägerin auferlegt werden. Die eigenverantwortliche Sorge des ...-Partners für die dauernde Korrektheit der Mess- und Prüfmittel gehe über den zulässigen Aufgabenumfang eines Verwaltungshelfers hinaus.

5 Den mit Schreiben vom 1. Februar 2021 erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2021 zurück. Nummer 4.1 der Anlage VIII zur StVZO enthalte keine Regelung darüber, wann eine Prüfstelle anzuerkennen sei. Daraus lasse sich ein Anspruch auf die Anerkennung nicht ableiten. Die Ablehnung der Anerkennung einer Prüfstelle berühre zwar die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Diese stehe aber einem Ermessen bei der Anerkennung einer Prüfstelle nicht entgegen. Hier fehle es jedoch bereits an den Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung einer Prüfstelle, sodass das Ermessen gar nicht eröffnet sei. Nach Nummer 2.1.1 der Anlage VIIId zur StVZO müssten sich Prüfstellen während der Durchführung der Untersuchungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der anerkannten Überwachungsorganisation befinden. Dies bedeute, dass die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, also der Besitz im Sinne der §§ 854 ff. BGB, vorliegen müsse. Dies erfordere die Begründung einer in räumlicher und zeitlicher Hinsicht in gewisser Weise verfestigten Beziehung zur Sache. Die Einräumung der ausschließlichen Verfügungsbefugnis während der Untersuchungen in Nummer 1 des Untersuchungsstellen-Vertrags reiche hierzu nicht. Des Weiteren sei auch nicht gewährleistet, dass die Klägerin gemäß Nummer 3.2 Anlage VIIId zur StVZO sicherstelle, dass die für die eingesetzten Mess- und Prüfgeräte geltenden Vorschriften oder Herstellervorgaben für die Kalibrierung eingehalten würden. Mit der vertraglichen Regelung in Nummer 2 Satz 1 des Untersuchungsstellen- Vertrags seien die der Klägerin als amtliche Überwachungsorganisation obliegenden Aufgaben vertraglich an den Partner der Klägerin delegiert worden. Die Klägerin trage lediglich die öffentlich-rechtliche Verantwortung im Außenverhältnis. Die Aufgabe sei aber von der Klägerin als zuständiger Verwaltungsträgerin tatsächlich wahrzunehmen. Sie könne sich dabei nur Verwaltungshelfern, nicht aber selbstständiger Dritter bedienen. Selbst wenn man von einer Eröffnung des Ermessens ausgehe, bestehe kein besonderer Fall, der die Anerkennung der Prüfstelle rechtfertige. Sie sei nicht für die Nutzung zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignet, da dort nur Pkw und Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 5,5 t geprüft werden könnten. Zudem bestehe kein Mangel an Prüfungsstellen im Einzugsgebiet.

5 Die Klägerin hat am 4. Juni 2021 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Dresden hat der Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2023, dem Beklagten zugestellt am 21. März 2024, stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2021 verpflichtet, die Prüfstelle anzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der streitgegenständlichen Prüfstelle der Klägerin nach Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIII StVZO (a. F.) i. V. m. § 29 StVZO und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i (in der Fassung vom 19. Juni 2020, richtig aber bereits damals: Abs. 3 Nr. 3 und 5) StVG seien gegeben. Nach Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIII StVZO sei eine aktive Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und damit eine Genehmigung Voraussetzung für den Betrieb einer Prüfstelle. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Anerkennung der streitgegenständlichen Prüfstelle gemäß Nummer 2.1.1 Satz 2 und Nummer 3.2 der Anlage VIIId StVZO und habe daher einen Anspruch auf Ihre Anerkennung. Maßgeblich seien nicht die Eigentumsverhältnisse an der Prüfstelle, sondern die tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 854 BGB. Die vertraglich eingeräumte ausschließliche Verfügungsbefugnis während der Untersuchungen durch den Eigentümer sei ausreichend, um ein tatsächliches ausschließliches Herrschaftsverhältnis der Klägerin zu begründen. Die Klägerin erfülle auch die Anforderungen an die Ausstattung und baulichen Gegebenheiten von Untersuchungsstellen mit Messgeräten und Prüfgeräten gemäß Nummer 3 Anlage VIIId StVZO. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Einhaltung der für die eingesetzten Messgeräte und Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung von der Klägerin sichergestellt werde; der Umstand, dass nach Nummer 2 des Untersuchungsstellen-Vertrages diese Verpflichtung auf den Vertragspartner der Klägerin delegiert werde, schade nicht. Nummer 4.2 der Anlage VIII zur StVZO, wonach Hauptuntersuchungen in der Regel in Prüfungsstützpunkten oder auf Prüfplätzen durchgeführt werden sollen, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Bei dieser Regelung handle es sich lediglich um eine Anforderung an die Durchführung der Hauptuntersuchung, nicht hingegen um eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfstelle. Gegen die Eröffnung eines Ermessensspielraums spreche hier bereits der Wortlaut von Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIII StVZO, wonach Prüfstellen zur Anerkennung zu melden seien. Ungeachtet dessen sei ein mögliches Ermessen aber hier auf null reduziert. Für eine Bedarfsprüfung gebe es keine gesetzliche Grundlage.

8 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Zwar sei mit Verkündung der 56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (v. 10. Juni 2024, BGBl. I Nr. 191, Art. 1 Nr. 15 Buchst. c) am 19. Juni 2024 Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIII zur StVZO geändert worden. Es sei vorgesehen, dass Untersuchungsstellen, die die Voraussetzungen 6 nach Anlage VIIId erfüllten, mit der Meldung zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen als anerkannt gelten. Dies begründe jedoch keine konstitutive Wirkung der einfachen Meldung. Vielmehr bedürfe es bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach wie vor einer positiven Bescheidung in Form einer Anerkennung. Andernfalls würde die in der Neuregelung hinzugefügte Bedingung, dass die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllt sein müssten, keinen Sinn ergeben. Angesichts der unverzichtbar sehr hohen Zuverlässigkeitsanforderungen in Bezug auf eine Prüfstelle könne eine lediglich durch die Meldung ausgelöste Anerkennung einer Prüfstelle im Sinne einer Genehmigungsfiktion nicht durch den Verordnungsgeber beabsichtigt gewesen seien. Hauptuntersuchungen dienten der Feststellung technischer Mängel und der Vermeidung von Gefahren im Straßenverkehr. Da sehr viele Fahrzeuge regelmäßig überprüft würden, sei eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für Prüfstellen zwingend erforderlich. Im Gegensatz zu etwa § 42a Abs. 2 VwVfG oder § 127 Abs. 1 und 3 TKG sei auch keine Frist vorgesehen, nach der die Fiktion eintrete. Es sei auch nicht erklärbar, dass amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen direkt nach der Meldung „anerkannt“ ihre Tätigkeit in einer Prüfstelle aufnähmen, ohne dass die Behörde auch nur ansatzweise eine Prüfungsmöglichkeit bezüglich der Erfüllung der Vorschriften der Anlage VIII hätte. Eine eigene Prüfung durch die Überwachungsorganisation stünde im Widerspruch zu Nummer 4.2 Satz 2 Anlage VIII. Danach müssten amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach Nummer 1 Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt habe; Nummer 4.1 bleibe unberührt. Wie solle die Genehmigungsfiktion unter der Bedingung des Vorliegens der Voraussetzungen von Anlage VIIId eintreten, wenn die Beklagte die Klägerin nicht beauftragt habe. Eine Anerkennungsfiktion würde zudem dazu führen, dass Überwachungsorganisationen ihre eigenen Prüfstellen faktisch selbst überprüfen müssten. Auch aus der Begründung zur Verordnungsänderung ergebe sich keine Genehmigungsfiktion.

Dort werde lediglich klargestellt, dass bei Vorliegen der baulichen und organisatorischen Voraussetzungen ein Anspruch auf Anerkennung bestehe und keine Bedarfsprüfung erforderlich sei. Selbst wenn man dennoch von einer automatischen Anerkennung durch Meldung ausgehen würde, stünde diese unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Anlage VIIId StVZO tatsächlich erfüllt seien. Stelle die Behörde später fest, dass dies nicht der Fall ist, müsste die Anerkennung wieder zurückgenommen werden. Dies könnte zu wiederholten Meldungen und damit zu einem missbräuchlichen Umgang mit der Regelung führen, ohne das Verfahren tatsächlich zu vereinfachen.

9 Die Mindestvoraussetzungen an eine Prüfstelle seien zudem hier nicht erfüllt. Die Rechtmäßigkeit der Betrauung der Prüfingenieure sei infrage zu stellen. Nach Nummer 3 Anlage VIIIb dürfe die Überwachungsorganisation ihr angehörende Personen mit der Durchführung der Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (HU und SP) betrauen, 7 wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen vorlägen. Die Prüfingenieure seien als Geschäftspartner der Klägerin nicht deren Angehörige, wie sich aus dem ...-Partnerschaftsvertrag für Büroinhaber ergebe. Es erfolge keine direkte Vergütung durch die Klägerin. Vielmehr sei der Büroinhaber zur treuhänderischen Vereinnahmung der im Namen der ... festgelegten Prüfentgelte verpflichtet, welche im Anschluss nach festgelegten Anteilen abgerechnet würden. Dies widerspräche einem Angestelltenverhältnis. Ebenfalls sei keine Weisungsbefugnis der Klägerin gegenüber dem Prüfingenieur als Geschäftspartner der Klägerin zu erblicken. Ein Weisungsrecht, welches aus einem vertraglichen Über- und Unterordnungsverhältnis resultiere, sei aus dem Vertrag nicht erkennbar. Einzig werde ein Weisungsrecht im Untersuchungsstellen-Vertrag für den Betrieb einer ortsfesten Prüfstelle erwähnt. Die Prüfstelle befinde sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen auch nicht in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Klägerin, wie dies Nummer 2.1.1 Satz 2 Anlage VIIId StVZO fordere. Damit sei ein Alleinbesitz, d. h. die alleinige tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die zum Ausschluss jeglicher fremder Einflussnahme berechtige, gemeint. Maßgebend seien daher allein die tatsächlichen Verhältnisse nach Maßgabe der Verkehrsanschauung; die Einräumung rechtlicher Befugnisse reiche nicht aus. Die in dem Vertrag zu Zwecken der Anerkennung der Prüfstelle gewählte Formulierung vermöge aber ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis im Sinne der Verkehrsanschauung nicht zu begründen. Es handele sich lediglich um eine rechtliche Befugnis auf dem Papier ohne realen, tatsächlichen Hintergrund entsprechend der Verkehrsanschauung. Die ausschließliche Verfügungsgewalt würde voraussetzen, dass der Geschäftspartner lediglich Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB sei. Dem Besitzer müsse es hierzu gemäß den Verhältnissen möglich sein, dem Besitzdiener Weisungen zur Handhabung der Sache zu erteilen und diese auch gegen dessen Willen zumindest faktisch durchzusetzen. Ein solches Unterordnungsverhältnis des Geschäftspartners gegenüber der Klägerin könne nach der Verkehrsanschauung ausgeschlossen werden.

Der Geschäftspartner sei Eigentümer der Prüfstelle und derjenige, der der Klägerin überhaupt Besitzrechte einzuräumen vermöge. Es widerspreche der Verkehrsanschauung, wenn ein Eigentümer Besitzdiener im eigenen Haus werde. Unabhängig davon sei auch fraglich, wie die Begrenzung der ausschließlichen Verfügungsgewalt auf die Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen überhaupt praktikabel sei. Zum einen bedürfe es einer genau definierten zeitlichen Regelung, wann die Fahrzeuguntersuchungen vorgenommen würden zum anderen einer räumlichen Trennung. Es sei nach der Lebensrealität nicht ernsthaft davon auszugehen, dass der Büroinhaber seine Geschäftsräume vollständig verlasse, um der Klägerin während der Durchführung von Hauptuntersuchungen durch die betrauten Prüfingenieure die vertraglich geregelte ausschließliche Verfügungsgewalt zu gewähren.

10 Auch die Voraussetzungen an die Gebäude selbst seien nicht erfüllt, da die Klägerin eine Behörde im funktionalen Sinn und damit die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen 8 Staatsregierung zur Regelung des Dienstbetriebs für die Behörden des Freistaates Sachsen (VwV Dienstordnung) anzuwenden seien. Zum einen bedürfe es eines Miet-/Nutzungsvertrags bzw. eines Nutzungskonzepts. Dieses liege mit dem vorgenannten Untersuchungsstellen-Vertrag für den Betrieb einer ortsfesten Prüfstelle nicht vor. Die Ortsangabe der Prüfstelle beziehe sich nur auf die postalische Anschrift des Sachverständigen und es fehlten genauere Angaben zur Etage oder Raumnummer. Auch in der Dienstordnung vorgesehene Vorgaben für die Öffnungszeiten müssten eingehalten werden. Dem trage auch der Referentenentwurf vom 30. Juni 2023 zur Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) Rechnung. Er beinhalte unter anderem den Verbleib der Regelung zur ausschließlichen Verfügungsgewalt der Überwachungsinstitutionen über die Prüfstelle und sehe die Meldung der Öffnungszeiten zur Anerkennung sowie eine Pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe vor. Hiergegen habe sich die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2023 an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gewandt. Damit zeige die Klägerin, dass sie ihr Geschäftsmodell für rechtlich fragwürdig erachte. Es widerspräche dem Eindruck der Klägerin als Behörde, wenn in den Räumlichkeiten auch private Güter angeboten würden. So komme es zu Interessenkonflikten mit eigenen Leistungen. Nach Nummer 38 der VwV Dienstordnung sei es grundsätzlich untersagt, in Dienstgebäuden oder dienstlichen Anlagen Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke anzubieten oder zu vertreiben, sofern die Behördenleitung keine Ausnahme zulasse. Gleiches gelte nach Nummer 39 für Werbung jeglicher Art auf Dienstgrundstücken oder an Dienstgebäuden. Im Sachverständigenbüro würden jedoch neben amtlichen Aufgaben auch private Dienstleistungen rund um Kraftfahrzeuge angeboten, etwa Schadengutachten, Fahrzeugbewertungen, Oldtimer-Wertgutachten und Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschriften.

11 Das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung (Nummer 3.2 Anlage VIIId) sichergestellt sei. Es nehme zu Unrecht an, dass eine Delegation dieser Verpflichtungen auf den Vertragspartner gemäß Nummer 2 des Untersuchungsstellen-Vertrags unschädlich sei, da Nummer 3.2 Anlage VIIId nicht bestimme, wer zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte verpflichtet sei. Die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 3.2 Anlage VIIId sei aber von der Inhaberin oder dem Inhaber oder von der Nutzerin oder dem Nutzer sicherzustellen. Damit seien in allen Fällen entweder die technischen Prüfstellen oder – wie im vorliegenden Fall – die anerkannten Überwachungsorganisationen gemeint. Dies ergebe sich aus der europarechtskonformen Auslegung im Sinne der einschlägigen Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EU (Richtlinie 2014/45/EU). Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie sorgten die Mitglieder 9 dafür, dass die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde die Prüfeinrichtungen und -geräte gemäß den Angaben der Hersteller warteten. Der Untersuchungsstellen-Vertrag übertrage diese Aufgaben jedoch weitgehend auf den Geschäftspartner. Dieser stelle die Ausstattung bereit, bestätige deren Funktionsfähigkeit und Einhaltung der Vorschriften und stelle entsprechende Nachweise, wie Kalibrierscheine, zur Verfügung. Damit entscheide er eigenverantwortlich über Maßnahmen, Durchführung und Finanzierung. Die Überwachungsorganisation trage lediglich die Verantwortung nach außen, ohne selbst erkennbar zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften beizutragen. Die Klägerin könne zwar Verwaltungshelfer heranziehen, die Aufgabe aber nicht Dritten durch Delegation übertragen.

12 Nach Nummer 6.1 Satz 2 Anlage VIIIb dürfe der Prüfungsingenieur von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Hier sei der Geschäftspartner der Klägerin aber wirtschaftlich abhängig von Zahl und Ergebnis der amtlichen Fahrzeuguntersuchungen, da er insoweit Investitionen getätigt und den täglichen Betrieb mit aller personeller und sachlicher Ausstattung am Laufen halten müsse. Zudem seien Interessenkollisionen gemäß Nummer 7 i. V. m. 6.6 der Anlage VIIIb in der alten Fassung festzustellen, da sowohl der Geschäftspartner als auch die betrauten Prüfingenieure zumindest indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen befasst seien.

13 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Dezember 2023 – 6 K 1073/21 – die Klage der Klägerin abzuweisen.

14 Die Klägerin beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten festzustellen, dass sich der Rechtsstreit – soweit er sich auf die Verpflichtung der Beklagten, die Prüfstelle anzuerkennen, bezieht – erledigt hat, sowie festzustellen, dass die Prüfstelle ................................, als anerkannt gilt.

15 Aufgrund der gesetzlichen Anerkennungsfiktion nach Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIII StVZO n. F. sei der Erlass eines Anerkennungsbescheids durch den Beklagten gesetzlich nicht mehr vorgesehen, weshalb sich das ursprünglich verfolgte Klageziel erledigt habe. Die Sichtweise des Beklagten, dass nach wie vor eine Anerkennung zu erfolgen habe, sei nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nummer 4.1 Satz 3 der Anlage VIII StVZO n. F. nicht haltbar. Die vom Verordnungsgeber geregelte Anerkennungsfiktion könne nicht durch ein nicht mehr vorgesehenes behördliches Anerkennungsverfahren ersetzt werden. Dies verdeutlichten auch 10 zwei Schreiben der zuständigen Behörden in Schleswig-Holstein und Hessen, die in Ablichtung vorgelegt würden. Der Feststellungsantrag sei mit Blick auf die gesetzliche Anerkennungsfiktion nach Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIII StVZO n. F. nach § 43 VwGO zulässig. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Prüfstelle als anerkannt gelte. Denn der Beklagte stelle das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf die Prüfstelle mit seiner Berufung weiterhin in Frage. Das Feststellungsbegehren sei vom Gegenstand der Verpflichtungsanträge umfasst und können mithin durch Feststellungsklage verfolgt werden. Bei einer solchen Antragsanpassung mit Blick auf die nachträglich geänderte Gesetzesbestimmung handle es sich nach § 264 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO auch nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16 Im Übrigen verteidigt sie das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Betrauung von Prüfingenieuren in die Prüfung einzubeziehen gehe fehl, da der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Betrauung von Prüfingenieuren nach Nummer 3 Anlage VIIIb StVZO sei, sondern die Anerkennung von Prüfstellen nach Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIIId StVZO. Der Beklagte habe fälschlicherweise „ihr angehörige Personen“ als „angestellte Personen“ verstanden. Die angestrebte Liberalisierung auf dem Gebiet der amtlichen Fahrzeugüberwachung verlange gerade keine angestellten Prüfingenieure, wie sich dies auch aus § 22 Abs. 3 Nr. 3 KfSachvG ergebe, wo der Bundesgesetzgeber davon ausgehe, dass es auch „angestellte Prüfingenieure von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen“ gebe. Auch dies bestätige ihr Verständnis, dass die Anstellung bei einem „selbständigen“ Kfz-Sachverständigenbüro einer Betrauung als Prüfingenieur durch die Überwachungsorganisation nicht entgegenstehe.

17 Die Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfstelle nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Anlage VIIId StVZO verlange, dass sich die Prüfstelle während der Durchführung der Untersuchungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation befinde. Daraus folge jedoch nicht, dass die Prüfstelle im Eigentum der Überwachungsorganisation stehen müsse. Der Wortlaut der Vorschrift verlange lediglich die tatsächliche Verfügungsgewalt, die auch durch Miet- oder Nutzungsvereinbarungen begründet werden könne. Die ausschließliche Verfügungsgewalt der Klägerin während der Untersuchungen sei vertraglich geregelt. Nach dem Untersuchungsstellen-Vertrag räume der Vertragspartner der Klägerin während der Durchführung der Fahrzeuguntersuchungen die ausschließliche Verfügungsgewalt, den Besitz sowie die tatsächliche Sachherrschaft über die Prüfstelle ein. Außerdem unterliege der Vertragspartner in dieser Zeit den Weisungen der Klägerin, die auch berechtigt sei, entgegenstehende Tätigkeiten zu untersagen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich dabei nicht nur um eine formale Regelung. Die ausschließliche Verfügungsgewalt werde auch tatsächlich umgesetzt. Sie könne über ihre Technische Leitung 11 entsprechende Anordnungen treffen und die eingesetzten Prüfingenieure unterlägen ihren fachlichen Weisungen. Sollte ein Vertragspartner gegen die Vereinbarungen verstoßen, könne die Klägerin Schadensersatz verlangen oder den Vertrag kündigen. Darüber hinaus seien die Vertragspartner und Prüfingenieure durch entsprechende Verträge organisatorisch in die Überwachungsorganisation der Klägerin eingebunden. Damit sei sichergestellt, dass sich die Prüfstelle während der Untersuchungen tatsächlich in deren ausschließlicher Verfügungsgewalt befinde.

18 Der Hinweis des Beklagten auf Nummer 38 VwV Dienstordnung greife bereits deshalb nicht, weil es sich hierbei um eine landesrechtliche Verwaltungsvorschrift handele. Diese gehöre weder ihrer Form noch ihrer Zuständigkeit nach zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Prüfstelle. Die Anerkennung richte sich ausschließlich nach den bundesrechtlichen Regelungen der Anlage VIII und Anlage VIIId der StVZO. Eine landesrechtliche Verwaltungsvorschrift könne diese Voraussetzungen daher weder erweitern noch einschränken und somit auch keine Grundlage für die Versagung der Anerkennung sein. Unabhängig davon liege auch inhaltlich kein Verstoß gegen Nummer 38 VwV Dienstordnung vor. Die Prüfstelle sei bereits kein „Dienstgebäude“ im Sinne der Vorschrift. Zudem würden dort keine Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke angeboten. Die genannten Tätigkeiten wie Schadengutachten, Fahrzeugbewertungen oder Oldtimer-Wertgutachten seien typische Leistungen freiberuflicher Kfz-Sachverständiger. Solche Tätigkeiten seien nach Bundesrecht ausdrücklich zulässig und sogar Voraussetzung für die Betrauung als Prüfingenieur. Nach Nummer 3.6b Anlage VIIIb StVZO müssten Prüfingenieure hauptberuflich als Kfz-Sachverständige tätig sein. Diese Tätigkeit umfasse insbesondere Begutachtungen von Fahrzeugen, stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen. Damit liege weder ein Verstoß gegen Nummer 38 VwV Dienstordnung noch gegen die Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten in Nummer 6.6 Anlage VIIIb StVZO vor.

19 Die Klägerin führt weiter aus, der Beklagte lege Nummer 3.2 Satz 1 Anlage VIIId StVZO unzutreffend dahin aus, dass die Klägerin die eingesetzten Mess- und Prüfgeräte selbst eichen oder kalibrieren müsse. Die Vorschrift verlange jedoch lediglich, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Herstellervorschriften sichergestellt werde. Wie diese Sicherstellung erfolge, werde nicht näher festgelegt. Tatsächlich würden die Geräte entsprechend den gesetzlichen Anforderungen geeicht oder kalibriert, wofür externe Dienstleister beauftragt würden. Eine persönliche Durchführung durch die Klägerin sei weder erforderlich noch möglich. Nach § 40 Abs. 1 MessEG sei die Eichung eine Aufgabe der staatlichen Eichbehörden. Auch die Kalibrierung erfolge üblicherweise durch spezialisierte Kalibrierlabore; Überwachungsorganisationen seien nicht verpflichtet, eigene Labore zu betreiben. Die Klägerin komme ihrer 12 Sicherstellungspflicht dennoch nach, indem sie dafür sorge, dass an ihren Prüfstellen ausschließlich ordnungsgemäß geeichte oder kalibrierte Geräte eingesetzt würden. Dies werde vor der Anerkennung einer Prüfstelle und anschließend fortlaufend kontrolliert. Ergänzend verpflichte der Untersuchungsstellen-Vertrag den Vertragspartner, eine funktionsfähige und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Ausstattung bereitzustellen. Die eigentlichen amtlichen Untersuchungen würden ausschließlich von Prüfingenieuren durchgeführt, die von der Klägerin als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation betraut seien und der fachlichen Weisung ihrer Technischen Leitung unterlägen. Damit blieben sowohl die öffentliche Verantwortung als auch die erforderliche demokratische Legitimation der Aufgabenwahrnehmung gewahrt.

20 Die Regelung in Nummer 6.1 Satz 2 Anlage VIIIb StVZO zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Prüfingenieuren sei keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfstelle nach Nummer 4.1 Anlage VIII StVZO. Im vorliegenden Verfahren gehe es ausschließlich um die Anerkennung der Prüfstelle als Untersuchungsort, nicht um die Betrauung bestimmter Prüfingenieure. Unabhängig davon bestehe auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit der Prüfingenieure von Zahl oder Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen. In Überwachungsorganisationen freiberuflicher Kfz-Sachverständiger sei es üblich, dass Prüfingenieure neben ihrer amtlichen Tätigkeit auch freiberuflich als Kfz-Sachverständige arbeiteten. Diese freiberufliche Tätigkeit stelle ihre wirtschaftliche Grundlage dar. Auch angestellte Prüfingenieure seien nicht von der Anzahl oder dem Ergebnis der Untersuchungen abhängig, da sie ein festes Grundgehalt von ihrem Arbeitgeber erhielten.

21 Der Beklagte habe die Anerkennung von Prüfstellen bislang von einer eigenen behördlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht, obwohl der Verordnungsgeber eine solche ausdrücklich abgelehnt habe (BR-Drs. 796/98 S. 9 Abs. 3) und abgesehen davon die Einführung einer Bedarfsprüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. Juni 2000 – 3 C 10.99 –, NVwZ 2001, 324, 325) aufgrund des damit verbundenen Grundrechtseingriffs eine gesetzliche Grundlage erfordere, an der es hier fehle. Er habe die Anerkennung von Prüfstellen auf der Rechtsfolgenseite ebenfalls ohne gesetzliche Grundlage von einem behördlichen Ermessen abhängig gemacht und der Klägerin damit einen Rechtsanspruch auf Anerkennung versagt, obwohl die gesetzlichen Regelungen für ein Ermessen keine Grundlage enthielten und abgesehen davon auch kein sachlicher Grund bestehe, warum die Anerkennung einer Prüfstelle, die sämtliche gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach Anlage VIIId StVZO erfülle, gleichwohl versagt werden sollte. Sie sei neben der DEKRA und dem TÜV eine der drei großen Prüforganisationen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie habe mit ihren Prüfingenieuren in den vergangenen drei Jahrzehnten ihrer amtlichen Prüftätigkeit hunderttausende Kraftfahrzeuge im Rahmen von Hauptuntersuchungen und anderen amtlichen 13 Untersuchungen geprüft. Lediglich im Freistaat Sachsen werde sie seit Jahren bei der Eröffnung neuer Prüfstellen strukturell und nachhaltig behindert.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1. Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit, soweit er auf Anerkennung der Prüfstelle gerichtet war, erledigt hat, ist zulässig (a) und begründet (b).

a) Da der Beklagte auch nach der Neuregelung an der Notwendigkeit einer Anerkennung der Prüfstelle der Klägerin festhält (Schriftsatz vom 22. Juli 2024 S. 20 ff., Vortrag in der mündlichen Verhandlung) und sich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. September 2024 sinngemäß geltend gemachten Erledigung nicht angeschlossen hat, ist der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag sachdienlich. Der Übergang der Klägerin von der zunächst begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Anerkennung zur Feststellung der Erledigung ist ohne weiteres zulässig. Er führt zu einer Klageänderung, die als Klageänderung eigener Art nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. April 1989 – 9 C 61.88 –, juris Rn. 9 f., v. 22. Januar 1998 – 2 C4.97 –, juris Rn. 17) oder die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 91 Rn. 19).

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil sich das ursprünglich vor dem Verwaltungsgericht verfolgte Begehren der Klägerin auf Anerkennung der Prüfstelle mit Inkrafttreten der Neuregelung von Nummer 4.1 Satz 3 Anlage VIII zur StVZO (i. d. F. d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a der 56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 10. Juni 2024, BGBl. I Nr. 191 S. 1, 11) am 20. Juni 2024 erledigt hat; ihm fehlt inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis. Die Vorschrift sieht nunmehr vor, dass die Untersuchungsstellen, die die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllen, mit der Meldung zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen als anerkannt gelten. Dagegen war zuvor (StVZO i. d. F. d. Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012, BGBl. I S. 679) vorgesehen gewesen, dass die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden sind.

26 Mit der Neuregelung entfällt der in der früheren Regelung vorgesehene Akt der Anerkennung durch Verwaltungsakt der Behörde und der mit ihm verbundene Erlaubnisvorbehalt. Da die Untersuchungsstellen – wenn sie die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllen – als anerkannt gelten, können sie nunmehr mit der Meldung ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn die Voraussetzungen (aus ihrer Sicht) vorliegen. Die Behörde ist dann gehalten, wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen nach Anlage VIIId nicht vorliegen, aufsichtsrechtlich vorzugehen, also Anordnungen zur Abhilfe zu treffen oder die Tätigkeit zu untersagen. Der Vorbehalt für das Tätigwerden besteht somit nur noch in der Meldung der Klägerin, nicht mehr in einem behördlichen Verwaltungsakt der Anerkennung. Da die Fiktion an die Erfüllung der Voraussetzungen nach Anlage VIIId (und nicht wie sonst regelmäßig nur an die Vollständigkeit der Unterlagen, vgl. z. B. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 69 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SächsBO, § 127 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 TKG) geknüpft ist, bedurfte es auch nicht der Bestimmung einer Frist, die der Behörde die Prüfung der materiellen Voraussetzungen ermöglicht. Bei Nichterfüllung der materiellen Voraussetzungen tritt die Fiktion nicht ein, sodass dann auch keine Rücknahme einer fingierten Anerkennung erforderlich ist, wie der Beklagte meint.

27 Die Interpretation des Beklagten, wonach weiterhin ein Anerkennungsverfahren stattfinden soll, lässt sich mit dem Wortlaut der Neuregelung nicht in Einklang bringen. Ersetzt der Verordnungsgeber ein früher nach der Meldung vorgesehenes Anerkennungsverfahren durch eine Fiktion der Anerkennung mit der Meldung und der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, verzichtet er damit nach dem üblichen Sprachgebrauch auf das repressive Verbot mit Anerkennungsvorbehalt und das vorgeschaltete Anerkennungsverfahren mit der Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den im Anerkennungsverfahren zu prüfenden Vorschriften durch die Behörde. Die Anerkennung (Erlaubnis) wird nur an die Meldung und die materielle Erfüllung der Voraussetzungen nach Anlage VIIId geknüpft. Die Behörde ist dann, sofern sie der Auffassung ist, dass die materiellen Voraussetzungen nicht gegeben sind, auf nachträgliche Maßnahmen beschränkt.

28 Die Begründung zur Neuregelung (BT-Drs.159/24 S. 84 Zu Nummer 15 Zu Buchstabe c) führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach wird mit der Neuregelung „klargestellt, dass die Überwachungsorganisationen einen Anspruch auf die Anerkennung als Untersuchungsstelle haben, soweit die baulichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind“. Einer Bedarfsprüfung bedürfe es nicht. Daraus könnte – isoliert betrachtet – der Schluss gezogen werden, dass nur eine deklaratorische Klarstellung der Anerkennungsvoraussetzungen beabsichtigt gewesen ist. Bezieht man aber auch den geänderten Wortlaut der Neuregelung (BT- Drs.159/24 S. 16) ein, liegt es näher, davon auszugehen, dass sich die Begründung darauf beschränkt, die Motivation, die der eingeführten Fiktionswirkung auch zugrunde liegt, zu 15 schildern und auf die Fiktion selbst nicht einzugehen. Selbst wenn aber der Wille, nur die Anerkennungsvoraussetzungen klarstellen zu wollen, vorgelegen hätte, hätte er im Wortlaut der Verordnung keinen hinreichenden Ausdruck (mehr) gefunden, weil dort die Meldung zur Anerkennung nicht mehr vorgesehen und durch eine Fiktion ersetzt ist.

29 Die Folgen und der Zweck der Regelung führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Die Fiktionswirkung führt dazu, dass die Untersuchungsstellen zeitnah nach der Meldung mit ihrer Tätigkeit beginnen können. Sie erweist sich somit für die Überwachungsorganisationen als vorteilhaft. Sie hat allerdings für die Behörde den Nachteil, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage VIIId regelmäßig erst nach Betriebsbeginn prüfen zu können. Dieser Nachteil erscheint aber vor dem Hintergrund, dass die Überwachungsorganisation zur Durchführung von Untersuchungen, die die Untersuchungsstellen melden, bereits ein Anerkennungsverfahren nach Anlage VIIIb zur StVZO durchlaufen haben und damit ein gewisses Vertrauen genießen, hinnehmbar.

30 Die Erforderlichkeit einer Anerkennung folgt auch nicht aus der Auflage in Nummer 7 des Bescheids zur Anerkennung der Klägerin als Überwachungsorganisation nach Nummer 7 der Anlage VIII zu § 29 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung vom 30. August 1991. Die Auslegung der Bestimmung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) ergibt, dass die Auflage lediglich die damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen deklaratorisch wiedergibt. Die Bezugnahmen auf die „Statusrichtlinie vom 6.10.1998 (…) in der jeweils gültigen Fassung“ sowie im Klammerzusatz auf die Bestimmung der Anlage VIII zu § 29 StVZO sprechen dafür, dass hier keine selbstständige Regelung getroffen werden sollte, sondern nur auf die damals bestehenden gesetzlichen Regelungen hingewiesen werden sollte. Dafür, dass die Pflicht zur vorherigen Zustimmung der Anerkennungsbehörde auch dann bestehen bleiben sollte, wenn eine solche vom Verordnungsgeber nicht mehr gefordert wird, lässt sich der Auflage nichts entnehmen.

31 Ungeachtet der Frage, ob die Rechtmäßigkeit der die Anerkennung versagenden Bescheide zum Streitgegenstand der ursprünglichen Verpflichtungsklage gehörte (was grundsätzlich nicht der Fall sein dürfte, vgl. dazu: Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 121 Rn. 30), haben sich die Bescheide mit der gesetzlichen Neuregelung erledigt (gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG – „auf andere Weise“), da sie zwischenzeitlich ins Leere gehen, weil eine Anerkennung nicht mehr erforderlich ist. Mit der Ablehnung der Anerkennung wird auch nur festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat; damit steht aber nicht gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vorliegen, weil die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zwar zum Prüfprogramm der Behörde gehört, aber nur Vorfrage für die Ablehnung des Antrags 16 ist und deshalb keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1989 – 1 C 18.87 –, juris Rn. 18; zur Rechtskraft: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 121 Rn. 21e). Anders als bei positiver Entscheidung über den Antrag, wo mit Erteilung der Anerkennung auch festgestellt wird, dass die Prüfstelle mit den im Anerkennungsverfahren zu prüfenden Vorschriften zum Zeitpunkt der Anerkennungserteilung in Einklang steht, steht bei einer negativen Entscheidung nur fest, dass eine Anerkennung nicht erteilt wird und der Betroffene aufgrund des gestellten Antrags keinen Anspruch auf sie hat.

2. Auch der Antrag auf Feststellung, dass die Prüfstelle als anerkannt gilt, ist zulässig (a) und begründet (b).

a) Der Übergang von der Verpflichtungsklage auf Anerkennung der Prüfstelle zur Feststellung, dass die Fiktion der Anerkennung eingetreten ist, ist zulässig. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob er gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. § 264 Nr. 3 ZPO greift ein, wenn das Klageziel infolge einer außerprozessualen Veränderung gar nicht mehr oder jedenfalls mit dem bisherigen Klagebegehren nicht mehr erreichbar ist, wohl aber auf einem anderen Wege, und der Klagegrund und der Lebenssachverhalt gleichbleiben, wobei die Erledigung und die dadurch bedingten Folgerungen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG Urt. v. 29. November 2022 – 8 CN 1.22 –, NVwZ 2023, 751 Rn. 17; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 91 Rn. 17 f.). Hier stand und steht die Vereinbarkeit der Prüfstelle mit Anlage VIIId zur StVZO – früher als Voraussetzung für die begehrte Anerkennung und heute als Voraussetzung für die fingierte Anerkennung – zwischen den Beteiligten unverändert im Streit und auch der Lebenssachverhalt ist unverändert. Ungeachtet dessen wäre eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen hat.

34 Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung, ob die Prüfstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nach Anlage VIIId zur StVZO erfüllt und deshalb mit der Meldung als anerkannt gilt und daher von ihr betrieben werden darf. Dieses auf den Kern des Streits reduzierte Begehren war vom Prüfprogramm der Verpflichtungsanträge auf Anerkennung umfasst und kann durch Feststellungsklage verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2018 – 3 C 21.16 –, NVwZ 2019, 69 Rn. 17). Die von der Klägerin zunächst mit ihrer Klage begehrte Verpflichtung zur Anerkennung hätte in der Folge zur Anerkennung geführt, die die Feststellung enthält, dass die Prüfstelle mit den im Anerkennungsverfahren zu prüfenden Vorschriften in Einklang steht (vgl. zur Genehmigung nach dem BImSchG: BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 2008 – 7 C 4/08 –, juris Rn. 20). Die nunmehr begehrte Feststellung durch das Gericht, dass die Prüfstelle als anerkannt gilt, enthält diese Feststellung ebenfalls.

35 Ein auf dieses Ziel gerichtete Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht nach Abschaffung des Anerkennungsverfahrens nicht mehr, sodass dem Feststellungsantrag auch nicht (mehr) die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 2007 – 7 C 2.07 –, juris Rn. 17 ff.). Auf die Anfechtung eines späteren aufsichtsrechtlichen Untersagungsbescheids kann die Klägerin nicht verwiesen werden, weil die Frage, ob die Prüfstelle die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllt und deshalb als anerkannt gilt, in einem Verfahren gegen die Untersagungsverfügung nur Vorfrage wäre. Es steht mit § 43 Abs. 2 VwGO nicht in Einklang, eine Klägerin auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, wenn sie ihr eigentliches Anliegen dort als bloße Vorfrage mitbescheiden lassen müsste (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2024 – 9 B 8.24 –, juris Rn. 19, Urt. v. 29. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris Rn. 29, v. 29. August 1986 – 7 C 5.85 –, juris Rn. 18). Zudem reicht die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils weiter als die eines Anfechtungsurteils gegen eine Untersagungsverfügung, bei dem zudem unklar wäre, ob die die Beteiligten interessierende Frage überhaupt entschieden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 –, BVerwGE 148, 146 Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2024 – 6 A 722/21 –, juris Rn. 9, Urt. v. 5. Oktober 2022 – 6 A 120/19 –, juris Rn. 20). Nachdem die Beklagte die Prüfstelle nach wie vor für nicht mit Anlage VIIId zur StVZO vereinbar hält, hat die Klägerin zudem ein Interesse daran, zeitnah Rechtssicherheit über deren Betriebsmöglichkeit vor der Inbetriebnahme und möglichen weiteren wirtschaftlichen Dispositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 2007 – 7 C 2.07 –, juris Rn. 29) zu erhalten.

36 Eine Umgehung der Regelungen für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen drohen hier nicht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Dezember 2025 – 6 A 209/22 –, juris Rn. 39) und der Beklagte stellt den Eintritt der Anerkennungsfiktion in Abrede.

b) Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Prüfstelle die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllt und mit der – unstrittigen – Meldung die Fiktion der Anerkennung eingetreten ist.

38 Maßgeblich ist für das Feststellungsbegehren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Weder § 72 StVZO noch die Anlage VIIId enthält Übergangsvorschriften, die für Anträge, die vor Inkrafttreten der Neureglung gestellt wurden, die Geltung des bisherigen Rechts anordnen. Noch anhängige Verfahren auf Anerkennung sind deshalb nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. zu vorangegangenen Änderungen: BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 – 11 B 99.244 –, juris Rn. 22) und wegen Erledigung einzustellen. Für die begehrte Feststellung kommt es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.

aa) Die Klägerin hat vertraglich sichergestellt, dass sie die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Prüfstelle während der Prüfungen, die Nummer 2.1.1 Satz 2 Anlage VIIId StVZO fordert, ausüben kann. Nach dieser Vorschrift müssen sich Prüfstellen während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Überwachungsorganisation befinden.

40 Der Begriff der „ausschließlichen Verfügungsgewalt“ ist von der Verordnung nicht näher definiert. Sein Begriffsinhalt ist deshalb nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung zu bestimmen. Bei der Auslegung ist der Berufsfreiheit der Klägerin Rechnung zu tragen. Art. 12 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) gilt nicht nur für jede freiberufliche Tätigkeit, sondern erfasst auch Berufe, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden oder durch öffentlich-rechtliche Bindungen und Auflagen "staatlich gebunden" sind (BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1986 – 1 BvL 26/83 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Allerdings kann der Gesetzgeber bei staatlich gebunden Berufen Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG treffen (BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1986 a. a. O.). Die Aufgaben der Prüfstellen sind hoheitlich und von großer Bedeutung für die Verkehrssicherheit und damit die Schutzgüter Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Der Gesetzgeber kann deshalb die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus sachlichen Gründen beschränken, allerdings nur soweit, wie es zur Sicherstellung der Objektivität und des Qualitätsniveaus der technischen Überwachung erforderlich ist.

41 Der Begriff der „ausschließlichen Verfügungsgewalt“ existiert auch in anderen Rechtsbereichen nicht als Rechtsbegriff mit feststehendem Sinngehalt, wie das z. B. beim Besitz (vgl. § 854 BGB) oder Gewahrsam der Fall ist. Der Begriff der alleinigen oder ausschließlichen Verfügungsgewalt wird allerdings häufig im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des alleinigen Besitzes oder Gewahrsams oder der alleinigen Forderungsinhaberschaft verwandt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 – 3 B 460/13 –, juris Rn. 7; VGH BW, Urt. v. 28. April 1989 – 8 S 3669/88 –, juris Rn. 40; SächsLSG, Urt. v. 8. November 2018 – L 7 AS 1086/14 –, juris Rn. 41). Diese setzen ein nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend enges räumliches Verhältnis zur Sache oder Forderung, das die alleinige Einwirkung auf sie ermöglicht, voraus. Auch beim Besitz oder Gewahrsam ist es nicht erforderlich, dass andere von jeder tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit faktisch ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1967 – 4 StR 516/67 –, juris zum [Allein-]Gewahrsam des Ladeninhabers an üblicherweise morgens mit seinem Einverständnis vor der verschlossenen Ladentür abgestellten Waren; für den Besitz unter Verweis auf die Besitzschutzvorschriften in §§ 859 ff. BGB:

Fritzsche, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 77. Edition Stand: 01.02.2026, § 854 Rn. 22). Da der Verordnungsgeber indes den Besitz- oder Gewahrsamsbegriff gerade nicht verwendet, kann der Begriff der ausschließlichen Verfügungsgewalt nicht ohne weiteres mit dem 19 bürgerlich-rechtlichen Alleinbesitz oder dem Alleingewahrsam im Straf- und Vollstreckungsrecht gleichgesetzt werden.

42 Der Verordnungsgeber ging grundsätzlich davon aus, dass von Technischen Prüfstellen vorgenommene Hauptuntersuchungen auf ihren eigenen Anlagen stattfinden, während die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nicht auf eigenen Anlagen, sondern in Kfz- Werkstätten (Prüfstützpunkten) wie auch in Fachbetrieben sowie in Fuhrparks der betreffenden Halter bzw. Betreiber untersuchen sollen (vgl. BR-Drs. 32/02 S.114). Dies dürfte der Hintergrund für ihn gewesen sein, zu verlangen, dass sich die Prüfstelle während der Prüfung in der alleinigen Verfügungsmacht der Überwachungsorganisation befinden muss, während dies bei Prüfstützpunkten, Prüfplätzen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, in denen Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden, nicht der Fall sein muss.

43 Ob weitere Ziele mit dem Erfordernis der alleinigen Verfügungsbefugnis verfolgt werden, kann letztlich offenbleiben. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2014/45/EU haben die Prüfstellen, also die zur Durchführung von Prüfungen ermächtigten öffentlichen oder privaten Stellen (Art. 3 Nr. 15), für die Objektivität und das hohe Qualitätsniveau der technischen Überwachung Sorge zu tragen. In Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2014/45/EU wird ausgeführt, dass die Prüfer bei der Durchführung der technischen Überwachung unabhängig handeln sollen. Möglicherweise soll mit der alleinigen Verfügungsgewalt auch sichergestellt werden soll, dass den Prüfingenieuren für ihre hoheitliche Prüfung als Beliehene eine geeignete (eigene) Untersuchungsstelle zur Verfügung steht und sie dort die Untersuchung oder Prüfung in hoher Qualität durchführen können, ohne dabei durch Dritte, insbesondere solche mit Reparaturinteressen oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, gestört oder beeinträchtigt zu werden. Allerdings gelten diese Erfordernisse in gleicher Weise auch für Prüfungen auf Prüfstützpunkten, Prüfplätzen und in anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, für die eine entsprechende Anforderung nach der Regelung nicht besteht. Zur Erreichung dieser Ziele reicht es jedenfalls aus, wenn die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass sie selbst durch eigene Mitarbeiter oder durch die die Prüfung für sie durchführende Prüfingenieurinnen und -ingenieure während der Untersuchungen und Prüfungen ungestört auf die für die Untersuchung oder Prüfung benötigten Räumlichkeiten und Anlagen zugreifen kann. Dem kann von der Klägerin nach den geschlossenen Vereinbarungen hinreichend Rechnung getragen werden.

44 Der Untersuchungsstellen-Vertrag vom 26. Mai 2020/24. August 2020 sieht vor, dass während der Durchführung der Fahrzeuguntersuchungen der Klägerin die ausschließliche Verfügungsgewalt, der Besitz sowie die tatsächliche Sachherrschaft vom Vertragspartner (Ingenieurbüro) über die Prüfstelle eingeräumt werden. Zudem unterliegt der Vertragspartner während dieser Zeit den Weisungen der Klägerin. Die Klägerin ist berechtigt, etwaige der Hauptuntersuchung 20 oder Sicherheitsprüfung entgegenstehende Tätigkeiten jederzeit zu untersagen und sie hat ein Betretungsrecht. Damit hat sie die rechtliche Befugnis, die ungestörte Prüfung durch die Prüfingenieure sicherzustellen. Es ist auch ein nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend enges räumliches Verhältnis der Klägerin zur Prüfstelle, das die Einwirkung auf sie ermöglicht, nicht ausgeschlossen. Die notwendige tatsächliche Gewalt kann der Klägerin während der Untersuchungen und Prüfungen entweder ein anwesender eigener Vertreter oder – was regelmäßig der Fall sein dürfte – der Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin des Ingenieurbüros vermitteln. Der Prüfingenieur, der die Untersuchung oder Prüfung im Namen und für Rechnung der Klägerin durchführt, hat auch die tatsächliche Sachherrschaft an dem Raum oder an der Anlage während der Prüfung nach der Verkehrsanschauung allein inne, wenn er sich allein in dem Raum oder an der Prüfanlagen befindet, und kann diese für die Klägerin ausüben. Das ist nach Sinn und Zweck der Regelungen ausreichend, ohne dass die Frage weiter vertieft werden müsste, ob die Klägerin während der Untersuchungen und Prüfungen zivilrechtlichen Alleinbesitz an der Prüfstelle insgesamt oder den Anlagen, an denen die Untersuchungen und Prüfungen stattfinden, erlangt.

45 Die Klägerin hat dann in der praktischen Umsetzung sicherzustellen, dass sich die Prüfstelle – soweit und solange Prüfungen dort durchgeführt werden – in ihrer alleinigen Verfügungsgewalt befindet. Diese praktische Umsetzung ist nicht Gegenstand der Feststellung, dass die Prüfstelle die Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllt, sondern der Durchführung der anschließenden Untersuchungen. Dass eine Umsetzung der vertraglich ermöglichten ausschließlichen Verfügungsgewalt in der streitgegenständlichen Prüfstelle in ........ räumlich oder faktisch nicht umsetzbar ist, ist nicht zu erkennen. So kann für die Zeit der Prüfungen z. B. festgelegt werden, dass nicht mit der Prüfung befasste Mitarbeiter des Vertragspartners die Räumlichkeiten oder Anlagen, die für die Prüfungen benötigt werden, verlassen, sodass sich nur die Prüfingenieure des Ingenieurbüros, die die Prüfungen für die Klägerin durchführen, in diesen Räumlichkeiten oder an diesen Anlagen befinden und dort für die Zeit der Prüfungen auch die alleinige Verfügungsgewalt für die Klägerin ausüben. Die alleinige Verfügungsgewalt muss nach Sinn und Zweck der Regelung in räumlicher Hinsicht die für die Prüfungen benötigten Räume oder Anlagen der Prüfstelle erfassen, nicht aber zwingend das ganze Gebäude oder andere im Gebäude enthaltene Räumlichkeiten oder Anlagen, wie z. B. Büroräume, die für die Untersuchungen und Prüfungen nicht benötigt werden, da Beeinträchtigungen von diesen Räumen und Anlagen für die Untersuchungen und Prüfungen nicht zu befürchten sind.

46 Die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung des Dienstbetriebs für die Behörden des Freistaates Sachsen (VwV Dienstordnung) gelten für die Prüfstelle der Klägerin nicht. Nach Nummer 1 Buchst. a VwV Dienstordnung gilt diese für die Behörden des Freistaates Sachsen und alle sonstigen Einrichtungen, die der Dienstaufsicht 21 des Freistaates Sachsen unterstehen. Sie trifft somit Regelungen nur für die unmittelbare Staatsverwaltung (Verwaltung im organisatorischen Sinn), nicht für die mittelbare Staatsverwaltung, wie Beliehene, die nicht der Dienstaufsicht, sondern nur der Fachaufsicht unterliegen. Nur die unmittelbare Staatsverwaltung kann durch Innenrecht gebunden werden. Die Rechtsverhältnisse der Beliehenen sind dagegen durch Außenrecht, durch Gesetz, zu regeln (BVerwG, Urt. v. 26. August 2010 – 3 C 35.09 –, BVerwGE 137, 377 Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urt. v. 22. September 2000 – 8 A 2429/99 –, juris zur Anerkennung als Überwachungsorganisation), was hier in den Anlagen VIII und VIIId zur StVO erfolgt ist. Nur diesen Regelungen unterliegt die Klägerin. Auf die Frage, inwieweit eine beliehene juristische Person des Privatrechts funktionell „Behörde“ ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2023 – 10 AV 1/23 –, juris Rn. 10 in Bezug auf § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO) kommt es deshalb nicht an.

b) Auch die Ausstattung der Prüfstelle erfüllt die Anforderungen (Nummer 3 Anlage VIIId zur StVZO).

48 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen nach Nummer 3.1 und der Tabelle der Anlage VIIId zur StVZO sind nach den Antragsunterlagen erfüllt. Dass sich inzwischen Änderungen ergeben haben oder die Antragsunterlagen unzutreffend sind, wird von den Beteiligten nicht geltend gemacht.

49 Nach Nummer 3.2 Satz 1 sind die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung sicherzustellen.

50 Die Vorschrift verlangt nach dem Wortlaut lediglich, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die eingesetzten Geräte sichergestellt wird (Sicherstellungsverantwortung), nicht, dass die Überwachungsorganisation die Einhaltung der Vorschriften selbst oder durch bei ihr angestellte Mitarbeiter überwacht. Sinn und Zweckbestimmung der Vorschrift von Anlage VIIId bestätigen diesen Befund. Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass dem Untersuchungsberechtigten für die Durchführung geeignete Untersuchungsstellen mit den erforderlichen Mess- und Prüfeinrichtungen, die z. T. geeicht oder kalibriert sein müssen, zur Verfügung stehen. Denn unbestritten ist, dass die Qualität der Untersuchungen in erheblichem Maße auch von den Untersuchungsstellen und deren Ausrüstung abhängig ist – abgesehen davon, dass verschiedene Untersuchungen nur mit entsprechender Ausrüstung möglich sind (Meyer, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 29 StVZO Rn. 59). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es ausreichend, wenn die Untersuchungsorganisation die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellt; eine Sicherstellung durch eigene Mitarbeiter ist nicht erforderlich. Die Eichung ist nach § 40 Abs. 1 MessEG ohnehin Aufgabe der staatlichen Eichbehörden und die Kalibrierung obliegt regelmäßig spezifischen Inspektionsstellen oder 22 akkreditierten Kalibrierlaboratorien (vgl. Nummer 3.2 Satz 6 Anlage VIIId StVZO). Ob diese von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Klägerin selbst oder von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Vertragspartners der Klägerin beauftragt werden, ist für die Aufgabenerfüllung nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass die Klägerin durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass ausschließlich ordnungsgemäß kalibrierte und geeichte Geräte eingesetzt werden. Hierfür trägt sie die Letztverantwortung gegenüber dem Beklagten und der Allgemeinheit. Ihre Sicherstellungsverpflichtung kann sie durch eigene Mitarbeiter oder durch Verträge mit ihren Vertragspartnern erfüllen. Dabei darf sie sich nicht nur Verwaltungshelfern bedienen, sondern die Aufgabe auch durch Dritte selbstständig wahrnehmen lassen, wenn sie die Erfüllung der Aufgabe selbst überprüft.

51 Diese Möglichkeit hat die Klägerin nach Nummer 2 des Untersuchungsstellen-Vertrags. Danach ist der Vertragspartner im Verhältnis zur Klägerin verpflichtet, dass diese Geräte funktionsfähig sind und den eichrechtlichen oder sonstigen für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften entsprechen (Nummer 2 Satz 2 des Untersuchungsstellen-Vertrags). Er stellt der Klägerin kostenlos die gültigen Stückprüfungsprotokolle, Kalibrierungsscheine usw. zu den eingesetzten Mess-/Prüfgeräten in elektronischer Form oder als Kopie zur eigenen Nachweisführung zur Verfügung (Nummer 2 Satz 4 des Untersuchungsstellen-Vertrags), was die Klägerin zusammen mit dem vertraglich vereinbarten Betretungsrecht in die Lage versetzt, eigenständig zu kontrollieren, ob die gesetzlichen Vorgaben an die Geräte eingehalten sind.

c) Die Anforderungen an die Klägerin und deren Betrauung der Prüfingenieure nach der Anlage VIIIb zur StVZO sind nicht Gegenstand der begehrten Feststellung, die sich nur auf die Anforderungen an die Prüfstelle nach der Anlage VIIId zur StVZO bezieht.

d) Eine Bedarfsprüfung für Prüfstellen ist formell-gesetzlich nicht vorgesehen und dürfte deshalb vom Verordnungsgeber mangels Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2000 – 3 C 10.99 –, NVwZ 2001, 324, 325) in einem Parlamentsgesetz auch nicht angeordnet werden. Der Verordnungsgeber hat eine solche Bedarfsprüfung auch ausdrücklich nicht treffen wollen (BR-Drs. 796/98 S. 9). Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen für die Prüfstelle vor, hat die Klägerin deshalb Anspruch auf die entsprechende Feststellung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

55 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse 24 solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.:

Dehoust Drehwald Dr. Radtke Dr. Radtke ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert gez.:

Dehoust