Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund125 Entscheidungen

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

§ 41 § 42a