Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 854 Erwerb des Besitzes

Stand: 10.06.2019

Bund300 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/854#abs-1 (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/854#abs-2 (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

§ 853 § 855