Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 23.02.2026 – 2 B 2/26
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Az.: 2 B 2/26 11 L 697/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden Schießgasse 7, 01067 Dresden beigeladen:
Herr Stellenbesetzung hier: Beschwerde wegen – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 1 2 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 23. Februar 2026
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 2025 - 11 L 697/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsgegner schrieb mit Bewerbungsfrist zum 29. Februar 2024 bei der Polizeidirektion D......, Kriminalpolizeiinspektion, die mit A 13 bewertete Stelle eines „Leiters Kommissariat 45 (m/w/d) - Digitale Forensik/Zentrale Auswertung/Anwendungstechnik“ aus. Hierauf bewarben sich u. a. der 1971 geborene Antragsteller, seit 19. Dezember 2008 im Amt eines Kriminalhauptkommissars (A 12), der in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2022 die Gesamtnote 11 Punkte (übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen = 10-12 Punkte) erzielte, und der 1980 geborene Beigeladene, seit 28. Oktober 2022 im Amt eines Polizeihauptkommissars (A 12), der in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2022 im Amt eines Polizeihauptkommissar (A 11) die Gesamtnote 13 Punkte (übertrifft die Anforderungen = 13-15 Punkte) erhielt. Der Antragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk vom 20. März 2024 für den Beigeladenen. Der am 7. Oktober 2024 gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Beschl. v. 11. April 2025 -11 L 810/24 -); der Antragsgegner habe nach Auffassung des Gerichts keine rechtsfehlerfreie Harmonisierung der Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vorgenommen. Der Antragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk vom 6. Mai 2025 erneut für den Beigeladenen. Ein dritter Bewerber erfülle die Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht. Zum Leistungsvergleich sei die im niedrigeren Statusamt erteilte Regelbeurteilung des Beigeladenen um einen Punkt abzusenken. Der Beigeladene gehe mit einer Beurteilungsnote von 12 Punkten dem Antragsteller mit einer Beurteilungsnote von 11 Punkten im Leistungsvergleich vor. Einer Ausschärfung bedürfe es deshalb nicht. Der Antragsteller wurde hiervon mit Schreiben vom 6. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt.
3 Sein gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 20. Juni 2025 hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Der 3 Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die angegriffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Die auf der ersten Stufe getroffene Vorauswahl begegne keinen rechtlichen Bedenken, beide Bewerber erfüllten das Anforderungsprofil. Sie verfügten über die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei und die erforderliche Verwendungsbreite für die erstmalige Übertragung eines Dienstpostens nach A 13 LG 2.1 gemäß dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) zur Verleihung von Beförderungsämtern im Geschäftsbereich der Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium. Die auf der zweiten Stufe getroffene Auswahlentscheidung begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sei die Regelbeurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 1. Juni 2022 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2019 (11 Punkte im Standesamt A 11) um zwei Punkte besser ausgefallen sei. Zum Stichtag der aktuellen Regelbeurteilung am 1. Juni 2022 sei dieser bereits seit vier Jahren in der höheren Vergleichsgruppe A 11 tätig gewesen und habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich an die Anforderungen der neuen Position anzupassen und seine Leistung zu steigern. Auch habe er im Beurteilungszeitraum 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2022 erstmals eine neue, mit deutlich höheren Anforderungen verbundene Funktion wahrgenommen, nämlich die ab 1. Januar 2022 kommissarisch wahrgenommene Leitung eines (Projekt-)Kommissariats (das im Jahr 2024 offiziell eingerichtet worden sei) auf einem mit A 13 bewerteten Dienstposten. Zudem ergebe sich die Leistungssteigerung plausibel aus der Begründung zum Gesamturteil. Soweit der Antragsteller jeweils die Begründung der Einzelmerkmale beanstande, genüge diese – wenn auch knapp formuliert – den Anforderungen der Sächsischen Beurteilungsverordnung. Der Beigeladene habe zudem signifikante Führungsaufgaben wahrgenommen; neben der kommissarischen Leitung des Projekt-Kommissariats ab 1. Januar 2022 sei er im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 kommissarisch als Leiter bei der Digitalen Medienstelle tätig gewesen. Der Beurteiler sei auch für die Beurteilung zuständig gewesen. Es sei nicht erforderlich, dass er eigene Wahrnehmungen zu den Leistungen innerhalb des Beurteilungszeitraum gehabt habe. Die als Erkenntnisgrundlage herangezogenen Beurteilungsbeiträge und die Bildung einer Beurteilungskommission am 16. Juni 2022 stellten eine hinreichend tragfähige Grundlage für die erfolgte Beurteilung dar.
Dem Einwand des Antragstellers, es fehle ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab, weil mehrere Beurteilungskommissionen gebildet worden seien, sei der Antragsgegner durch die Vorlage der Teilnehmerliste der (einzigen) Beurteilungskommission substantiiert entgegengetreten. Aus diesen Gründen begegne auch die Regelbeurteilung des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Der vom Antragsgegner vorgenommene Leistungsvergleich falle nach erfolgter Harmonisierung aufgrund des besseren Gesamturteils zutreffend zugunsten des Beigeladenen aus. Dem Unterschied im Statusamt trage die pauschale Herabsetzung der Note des Beigeladenen um einen Punkt hinreichend 4 Rechnung, weil keine besonderen Umstände vorlägen, die ein Abweichen von der pauschalen Regelung nahelegen würden.
4 Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, könnten nicht als zumindest „offen“ angesehen werden, sei unschlüssig. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Anforderungen nach dem Erlass des SMI vom 20. Dezember 2019 erfüllt würden; auch der Auswahlvermerk vom 6. Mai 2025 enthalte hierzu keine Feststellungen. Die Regelbeurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig. Die auf Seite 2 enthaltenen Angaben zur Wahrnehmung des Dienstpostens bei dem Kommissariat 41 könnten nicht zutreffend sein. Den dort bezeichneten Dienstposten „Leiter Digitale Medienstelle“ gebe es ausweislich des Dienstpostenrahmenkonzeptes nicht; dort gebe es lediglich einen Dienstposten „Sachbearbeiter Digitale Medienstelle“. Der Beigeladene habe ab dem 1. Januar 2022 nicht die Leitung des Kommissariats 45 wahrgenommen, denn dieses sei erst mit Erlass des SMI vom 26. Januar 2024 eingerichtet worden. Der Projektdienstposten sei nicht bewertet gewesen. Die dem Beigeladenen attestierte Leistungsentwicklung sei unplausibel. Sie könne nicht durch die Übernahme einer neuen Funktion für den Zeitraum von fünf Monaten auf einem nicht bewerteten Dienstposten begründet werden. Die bloße Übertragung von Verantwortung und Aufgaben könne für die Bewertung nicht maßgeblich sein. Zur Glaubhaftmachung werde die Vorlage der Beurteilungen der Vergleichsgruppe beantragt. Es liege nahe, dass man den Beigeladenen wegen der Aufgabenwahrnehmung habe auswählen wollen. Auch sei er unmittelbar nach Erstellung der Regelbeurteilung befördert worden. Die für die Einzelmerkmale gegebenen Begründungen korrespondierten nicht mit den vergebenen Punktzahlen. Im Gesamturteil werde unzutreffend auf die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens abgestellt. Diese Bewertung der Führungskompetenz habe nicht auf einen Zeitraum von lediglich fünf Monaten gestützt werden können und sei unzutreffend. Die Beurteilung leide zudem an Verfahrensfehlern. Der Beurteiler habe keine eigenen Wahrnehmungen gehabt; er habe die Tätigkeit bei der Polizeidirektion erst nach dem Ende des Beurteilungszeitraum aufgenommen. Der Beurteiler habe nicht an der Sitzung der Beurteilungskommission am 16. Juni 2022 teilgenommen. Offen bleibe, wie sich der Beurteiler außerhalb der Sitzung Kenntnis vom Sachverhalt hätte verschaffen können. Der Beurteiler sei am gesamten Verfahren, das der Erstellung der Beurteilungsentwürfe vorausgegangen sein solle, nicht beteiligt gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nach gleichen Maßstäben erstellt worden seien. Die bloße Herabsetzung der Beurteilung des Beigeladenen um einen Punkt genüge nicht den Vorgaben der Rechtsprechung. Es sei eine Einzelfallbetrachtung wahrzunehmen, zumal der Sachverhalt Besonderheiten aufweise.
5 Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
8 Hieran fehlt es, weil der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht verletzt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl der Antragsteller wie auch der Beigeladene das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens erfüllen, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukommt. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 6. Mai 2025 verfügen beide Bewerber über die im Erlass des SMI vom 20. Dezember 2019 geforderte Verwendungsbreite (Bewährung auf zwei unterschiedlichen Dienstposten, darunter eine Stabs- oder Lehrverwendung und eine Linienverwendung für jeweils mindestens zwei Jahre, darunter eine Vorgesetztenfunktion). Dort wird ausgeführt, dass der Beigeladene über eine hinreichende Linienerfahrung sowie über die geforderte Führungserfahrung innerhalb der Kriminalpolizei verfüge und seine Stabsverwendung als Sachbearbeiter der Führungsgruppe der Kriminalpolizei absolviert habe. Diese Angaben werden mit der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Das Vorbringen, der Antragsgegner habe im Auswahlvermerk zum Vorliegen der mit dem genannten Erlass geforderten Voraussetzungen keine Feststellungen getroffen, geht ersichtlich ins Leere.
b) Der Antragsgegner konnte seine Auswahlentscheidung anhand der vorliegenden Regelbeurteilungen treffen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer ein- 6 geschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands zurückzugreifen ist. Neben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Der Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
11 Die letzten Regelbeurteilungen besitzen besondere Aussagekraft, weil sie als Stichtagsbeurteilungen unter gleichmäßiger Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erstellt werden und damit in besonderem Maße geeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24. November 1994 - 2 C 21.93 -; Urt. v. 24. November 2005 - 2 C 34.04 -; Urt. v. 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, sämtlich zitiert nach juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 5. Februar 2018 - 2 B 363/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.) sind dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat und ob das maßgebliche Verfahren eingehalten wurde.
c) Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen gegen die Heranziehung der zum Stichtag 1. Juni 2022 erstellten Regelbeurteilung des Antragstellers wie insbesondere auch der des Beigeladenen keine rechtlichen Bedenken. Dessen Beurteilung ist inhaltlich aussagekräftig und erfasst die dienstliche Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum vollständig. Soweit die 7 Beschwerde fehlerhafte Angaben zur Verwendung rügt, sind diese für den Senat nicht ersichtlich. Ausweislich Seite 2 der Regelbeurteilung wurde der Beigeladene vom 1 Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020 – weiter – auf dem Dienstposten eines Sachbearbeiters der Führungsgruppe KPI verwendet; vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 hat er kommissarisch den Dienstposten „Leiter Digitale Medienstelle“ und seit 1. Januar 2022 bis zum Ende des Regelbeurteilungszeitraums am 31. Mai 2022 – ebenfalls kommissarisch – den Dienstposten des Leiters Kommissariat 45 wahrgenommen. Die Aufgabenbeschreibung erfolgt jeweils auf Seite 2 der Regelbeurteilung. Soweit die Beschwerde die Existenz des Dienstpostens „Leiter Digitale Medienstelle“ einschließlich der benannten Aufgaben unter Verweis auf das Dienstpostenrahmenkonzept pauschal bestreitet, zieht sie die Angaben der Beurteilung damit nicht substantiiert in Zweifel. Wie der Antragsgegner dargelegt hat, handelt es sich um einen temporär eingerichteten Projektdienstposten; von einer Nennung im Dienstpostenrahmenkonzept kann schon deshalb nicht ausgegangen werden. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Dienstposten des kommissarischen Leiters des Kommissariat 45, das sich im Regelbeurteilungszeitraum ebenfalls noch im Projektstatus befand. Der Antragsgegner hat hierzu dargelegt, dass der Dienstposten mit denselben Funktionen und Aufgaben verbunden gewesen sei wie nach der formellen Einrichtung des Kommissariat 45 im Januar 2024. Dementsprechend begegnet auch die in der Beurteilung genannte Bewertung des Dienstpostens (A 13 2.1) keinen Bedenken.
13 Die Beurteilung stellt das Leistungsbild des Beamten hinreichend differenziert dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen gilt dies auch im Hinblick auf die dem Beigeladenen attestierte Leistungssteigerung, wie sie in den Einzelbewertungen und in dem um zwei Punkte gesteigerten Gesamturteil zum Ausdruck kommt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SächsBeurtVO sind bei der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum übertragenen Statusamtes und des wahrgenommenen Aufgabengebietes zu berücksichtigen. Die Erstellung der Beurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Hieraus ergibt sich, dass die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale und die Ermittlung des Gesamturteils nicht pauschal, sondern nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorzunehmen sind. Dies ist im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils vom Beurteiler in geeigneter Weise zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (vgl. Urt. v. 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 32):
Die Pflicht zur Begründung einer Regelbeurteilung folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung, als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu dienen. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, geben weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 9 Satz 1 BBG unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. 8 Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen auf die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG bezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 12 ff.). Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst und kann nicht erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 80 Rn. 41 und Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 - Buchholz 232.1 § 49 BLV Nr. 3 Rn. 16 ff.).
14 Nach diesen Maßstäben stellt sich die dem Beigeladenen in seiner Regelbeurteilung attestierte Leistungssteigerung als nicht ungewöhnlich dar und wird in der Beurteilung hinreichend nachvollziehbar begründet. Die Regelbeurteilung ist bereits die zweite, die für den Beigeladenen im Statusamt A 11 erstellt wurde. Insoweit erscheint es als plausibel, dass sich der Beigeladene nach der zum 1. Juni 2019 (ein Jahr nach der mit Wirkung zum 1. Juni 2018 erfolgten Beförderung) erfolgten Regelbeurteilung den Anforderungen im Statusamt A 11 weiter anpassen und seine Leistungen innerhalb von drei Jahren so deutlich verbessern konnte, dass er das nächsthöhere Prädikat erreicht hat.
15 Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den vergebenen Punktzahlen für die Einzelmerkmale in Verbindung mit der Begründung des Gesamturteils. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die auf Seite 3 der Beurteilung enthaltenen Kurzbegründungen zu Einzelmerkmalen, die mit mehr als 12 Punkten bewertet wurden, teilweise wenig aussagekräftig erscheinen, weil für die überdurchschnittliche Punktebewertung keine adäquate textliche Begründung geliefert wird. Allerdings verkennt der Senat nicht die Schwierigkeit, für jede zwischen 13 und 16 Punkten liegende Bewertung eines Einzelmerkmals eine exakt entsprechende Kurzbegründung zu finden, die allen in der Anlage 1 zur Sächsischen Beurteilungsverordnung zu dem jeweiligen Einzelmerkmal genannten (im Regelfall mehr als fünf) Unterpunkten gerecht wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war auch eine Bewertung der Führungskompetenz veranlasst, nachdem der Beigeladene im Regelbeurteilungszeitraum Führungsverantwortung in kommissarischer Leitungsfunktion auf zwei Dienstposten ausgeübt hat. Dass und weshalb diese Bewertung im Einzelnen unzutreffend sein sollte, ist vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich geworden.
16 Zudem erfolgt eine an den Einzelbewertungen orientierte hinreichend plausible Begründung im Rahmen des Gesamturteils auf Seite 4 der Beurteilung. Dort wird ausgeführt, dass in dem innegehabten statusrechtlichen Amt die Leistungs- und Befähigungsmerkmale „Fachwissen“, „Fachkönnen“, „Arbeitsstrukturen“ und „Verhandlungsgeschick“ sowie „Verantwortungs- 9 bewusstsein“ und „Konfliktfähigkeit“ von besonderer Bedeutung seien, die bei der Festsetzung des Gesamturteils doppelt gewichtet worden seien. Der Beigeladene verfüge über ein großes Fachwissen und arbeite strukturiert. Er wirke in seiner Tätigkeit in der Führungsgruppe der KPI konstruktiv an der Realisierung von neuen Konzepten und Veränderungsprozessen mit, wobei die vorgelegten Arbeitsergebnisse von hoher Qualität seien. Bei der Problemlösung zwischen mehreren Verhandlungspartnern verhandele der Beigeladenen sicher, sachlich und überzeugend. Als Leiter des Projektkommissariats wirke und initiiere er konstruktiv bei der Realisierung der neuen Konzepte und dem Vorantreiben der Veränderungsprozesse. Er habe zudem einen im Vergleich zum übertragenen Amt höher bewerteten Dienstposten vorübergehend wahrgenommen. In der Gesamtschau erfolge die Festsetzung des Gesamturteils über die Leistungen und die Befähigung unter Berücksichtigung der Bewertung der Einzelmerkmale, unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes, einschließlich der beurteilungsrelevanten Besonderheiten, auf 13 Punkte. Diese Begründung rechtfertigt nach Einschätzung des Senates jedenfalls das vom Antragsgegner aus den Einzelmerkmalen abgeleitete gewichtete Gesamturteil von 13 Punkten. Denn der Beigeladene hat ausgehend von insgesamt 20 Leistungs- und Befähigungsmerkmalen zwölfmal 13 Punkte und achtmal 14 Punkte erhalten; hiervon wurden zwei mit 13 Punkten bewertete Merkmale und vier mit 14 Punkten bewertete Merkmale doppelt gewichtet. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, bei dem hieraus folgenden arithmetischen Mittel von 13,46 den niedrigeren Punktwert 13 als Gesamturteil festzusetzen. Offenbleiben kann damit, inwieweit der Antragsgegner hierbei ergänzend auf die Wahrnehmung eines höherbewerteten Dienstpostens abstellen konnte. Für die vom Antragsteller begehrte Beiziehung von Regelbeurteilungen aus der Vergleichsgruppe bestand kein Anlass. Auf den Umstand, dass der Beigeladene wenige Monate nach Ende des Regelbeurteilungszeitraums im Oktober 2022 in das Statusamt A 12 befördert wurde, kommt es nicht für die Entscheidung nicht an.
d) Die Regelbeurteilung des Beigeladenen leidet auch nicht an den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln. Wie der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, hat der Beurteiler, der als Polizeipräsident der PD Dresden am 13. Juni 2022 seinen Dienst angetreten hat, an der Sitzung der Berufungskommission am 16. Juni 2022 teilgenommen; dies ergibt sich aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Teilnehmerverzeichnis. Das nicht näher begründete Vorbringen, der Beurteiler sei am Verfahren nicht beteiligt worden, erscheint vor diesem Hintergrund als nicht plausibel. Entsprechendes gilt für den Vortrag, es sei nicht erkennbar, wie die Beurteilung zustande gekommen und welche Personen an ihrer Erstellung beteiligt gewesen seien. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass sich der Beurteiler auf Zuarbeiten der unmittelbaren Vorgesetzten gestützt habe, nämlich des zum Stichtag zuständigen KPI-Leiters, des vorherigen Leiters sowie der Leiterinnen der Führungsgruppe der KPI und des Dezernats 4. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken:
10 Es ist Sache des Beurteilers, welche Erkenntnisquellen er im Rahmen der Beurteilung heranzieht (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Dezember 2022 - 2 A 446/21 -, juris Rn. 34 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 26). Grundsätzlich muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft (vgl. Senatsurt. v. 26. April 2016 - 2 A 36/15 -, juris Rn. 24). Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen (OVG NRW, Beschl. v. 13. Januar 2016 - 6 B 1406/15 -, juris Rn. 11). Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung, muss er sich auf die Beurteilungsbeiträge verlassen und diese ggfs. in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen (BVerwG, Urt. v. 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, juris Rn. 22, 25). Dass bei Erstellung der Beurteilung der Beigeladenen gegen diese rechtlichen Vorgaben verstoßen worden wäre, ist für den Senat nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde pauschal die Vergleichsgruppenbildung rügt und hierzu die Vorlage aller zugehörigen Regelbeurteilungen begehrt, besteht kein Anlass zu weiterer Erörterung. Es ist weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, dass die Vergleichsgruppe in unzutreffender Weise gebildet worden wäre; der Antragsteller stützt diese Annahme im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach unplausible Leistungssteigerung des Beigeladenen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung zeigt er damit nicht auf.
Nach alldem konnte die Auswahlentscheidung (auch) auf die Regelbeurteilung des Beigeladenen gestützt werden.
e) Die auf die herangezogenen Regelbeurteilungen gestützte Auswahlentscheidung des Antragstellers auf der Grundlage des Gesamturteils ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind, verbunden mit regelmäßig auch gesteigerten Anforderungen und einem größeren Maß an Verantwortung, als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 bis 17; Senatsbeschl. v. 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, juris Rn. 18). Dem hat der Antragsgegner 11 dadurch Rechnung getragen, dass er das vom Beigeladenen im Statusamt A 11 erzielte Gesamturteil von 13 Punkten gegenüber dem vom Antragsteller im Statusamt A 12 erzielten Gesamturteil von 11 Punkten um einen Punkt, somit auf 12 Punkte abgesenkt hat. Dies begegnet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner konnte den Punktabzug entsprechend der von der Rechtsprechung gebilligten Verfahrensweise (vgl. OVG NRW, Urt. v. 9. Juli 2021 - 1 A 24/18 -, juris Rn. 111, 116; Senatsbeschl. v. 12. April 2023 - 2 B 36/23 -, juris Rn. 19 und v. 23. August 2024 - 2 B 83/24 -, juris Rn. 12) ohne gesonderte Einzelfallbetrachtung vornehmen. Für den Senat ist unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass eine solche aufgrund besonderer Umstände geboten gewesen wäre. Nachdem der Beigeladene dem Antragsteller im Gesamturteil vorgeht, bestehen an der Auswahlentscheidung keine rechtlichen Bedenken.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch