Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beurteilungsverordnung
SächsBeurtVO§ 5 Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/5#abs-1 (1) Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag (§ 6 Absatz 1) ist eine Beschreibung der Aufgaben, die die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten aufzuführen. In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag sollen auch nebenamtliche, insbesondere im dienstlichen Interesse liegende Lehr- und Prüfungstätigkeiten der Beamtinnen und Beamten aufgeführt werden. Eine inhaltliche Bewertung der Nebentätigkeiten ist nicht vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/5#abs-2 (2) In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden die fachlichen Leistungen, wie dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse, sowie die Befähigung, wie im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse, der Beamtin oder des Beamten nach den in Anlage 1 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen (Beurteilungsmerkmale) bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/5#abs-3 (3) In der Regel- und der Anlassbeurteilung werden die einzelnen Beurteilungsmerkmale nach folgendem Maßstab mit ganzen Punkten bewertet:
Beurteilungsmaßstab Lfd. Nr. Anforderungen Punkte
1. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 16 Punkte,
2. übertrifft die Anforderungen 13 bis 15 Punkte,
3. übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen 10 bis 12 Punkte,
4. entspricht den Anforderungen 7 bis 9 Punkte,
5. entspricht im Wesentlichen den Anforderungen 4 bis 6 Punkte,
6. entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen 1 bis 3 Punkte,
7. entspricht nicht den Anforderungen 0 Punkte.
Dabei sind die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum übertragenen Statusamtes und des wahrgenommenen Aufgabengebietes zu berücksichtigen. Eine Begründung der Einzelpunkte ist bei einer Zuerkennung von weniger als vier und von mehr als zwölf Punkten notwendig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/5#abs-4 (4) Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale ist zu prüfen, inwieweit den Anforderungen des Statusamtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde. Die Anforderungen an die Beamtin oder den Beamten sind daran zu messen, was von einer Beamtin oder einem Beamten im Vergleich zu anderen Beamtinnen oder Beamten ihrer oder seiner Vergleichsgruppe an Arbeitsergebnissen und Arbeitserfolgen verlangt werden kann. Die Leistungen werden nach Fach- und Methodenkompetenz beurteilt. Die Befähigung wird durch die Beurteilung der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und, soweit eine Vorgesetztenfunktion wahrgenommen wurde, der Führungskompetenz ermittelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/5#abs-5 (5) Die Regel- und die Anlassbeurteilung schließt jeweils mit einem Gesamturteil, das aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Beurteilungsmerkmale zu bilden ist. Hierbei ist die dritte Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/5#abs-6 (6) Bei der Probezeitbeurteilung ist festzustellen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Die einzelnen Beurteilungsmerkmale werden nach folgendem Maßstab bewertet:
1. „überdurchschnittlich bewährt“ entspricht 10 bis 16 Punkten,
2. „bewährt“ entspricht 4 bis 9 Punkten,
3. „nicht bewährt“ entspricht 0 bis 3 Punkten.
Die Probezeitbeurteilung muss eine abschließende Beurteilung entsprechend Ziffer III der Anlage 2 enthalten. Kann die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden, ist dies zu begründen. Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/5#abs-7 (7) Sofern aus Gründen der Personalentwicklung Förderungs- und Verwendungshinweise für die Beamtin oder den Beamten abzugeben sind, müssen diese in die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag aufgenommen und begründet werden.