Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 19.02.2026 – 4 B 1/26
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Az.: 4 B 1/26 2 L 811/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – gegen wegen Vollstreckung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichtes Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 19. Februar 2026
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Dezember 2025 - 2 L 811/25 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Chemnitz zurückverwiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die weitere Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
2 Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt wird, die Vollstreckung aus zwei Forderungen gegenüber der Antragstellerin zu betreiben. Vollstreckt werden sollen die Forderung des Antragsgegners mit dem Buchungszeichen B1........ in Höhe von 512,44 € (Stand: 30. Januar 2026) und die Forderung des Antragsgegners mit dem Buchungszeichen B2........ in Höhe von 405,75 € (Stand: 30. Januar 2026).
2 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg insgesamt für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Plauen verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
3 Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
1. Soweit die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Forderung des Antragsgegners mit dem Buchungszeichen B1........ begehrt, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Streitigkeit ist insbesondere nicht nach § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 OWiG den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Wie sich aus der von der Antragstellerin bereits mit Erhebung des Antrags vorgelegten und im beigezogenen Verwaltungsvorgang (Bl. 640) enthaltenen Forderungsaufstellung ergibt, handelt es sich bei der Forderung mit dem Buchungszeichen B1........ um Verwaltungskosten, die gegenüber der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Überwachung der Schulanmeldepflicht für deren Kind angefallen sind. Diese Forderung resultiert demnach entgegen der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Annahme nicht aus einem Bußgeldverfahren, sodass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte insoweit nicht besteht. Vielmehr handelt es sich insoweit 3 unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die eine Sonderzuweisung zu einem anderen Gericht nicht gegeben ist.
2. Soweit die Antragstellerin sich auch gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Plauen in Bezug auf die Vollstreckung der Forderung des Antragsgegners mit dem Buchungszeichen B2........ wendet, ist die Beschwerde hingegen unbegründet. Der Forderungsaufstellung auf Bl. 640 des Verwaltungsvorgangs ist zu entnehmen, dass diese Forderung aus einem Bußgeldbescheid vom 20. Dezember 2021 wegen eines Verstoßes gegen das Sächsische Schulgesetz resultiert. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass insofern eine Sonderzuweisung nach § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 O- WiG zu den ordentlichen Gerichten besteht.
6 Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt insoweit entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten; ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz zu. Dies setzt indes voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist (BVerwG, Beschl. v. 7. März 2016 - 7 B 46/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn er nach mehreren Anspruchsgrundlagen einer je eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem Lebenssachverhalt herleiten lassen, der dem Gericht zur Entscheidung vorgetragen wurde. Bei gleichem Antrag liegt eine Mehrheit von Streitgegenständen dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (zum Ganzen: BVerwG, a.a.O. Rn. 6 m. w. N.).
7 Ausgehend davon bilden die Vollstreckung von Verwaltungskosten aus der Überwachung der Schulanmeldepflicht einerseits und die Vollstreckung aus dem Bußgeldbescheid andererseits jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand. Dies folgt hier bereits daraus, dass den 4 Forderungen kein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Während die Forderung mit dem Buchungskennzeichen B2........ aus einem Bußgeldbescheid vom 20. Dezember 2021 resultiert, sind die Verwaltungskosten anlässlich eines Bescheides des Antragsgegners zur Überwachung der Schulanmeldepflicht für das Jahr 2021/2022 vom 13. Januar 2022 entstanden. Die Forderungen beruhen nicht nur auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen – nämlich dem Ordnungswidrigkeitengesetz (in Verbindung mit § 61 SächsSchulG) einerseits und dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz sowie dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz andererseits –, sondern die zugrundeliegenden Bescheide haben auch unterschiedliche Zielrichtungen. Während mit dem Bußgeldbescheid eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung geahndet werden soll (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG), dient die Erhebung von Verwaltungskosten der Finanzierung einer öffentlich-rechtlichen Leistung, soweit die betroffene Person durch ihr Verhalten Anlass für ein Tätigwerden der Behörde gegeben hat. Allein der Umstand, dass den Bescheiden jeweils ein Verstoß gegen Regelungen des Sächsischen Schulgesetzes zugrunde liegt, genügt nicht, um von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen.
3. Dem Senat ist es nicht möglich, den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bußgeldbescheid aufrecht zu erhalten und die Beschwerde insoweit teilweise zurückzuweisen. Da hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung von Verwaltungskosten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kann eine ausschließlich Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bußgeldbescheid betreffende Verweisung an das Amtsgericht Plauen nur nach einer Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 VwGO erfolgen. Für eine solche Trennung ist der Senat jedoch nicht zuständig. Nach § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm in einem Verfahren erhobene Ansprüche trennen. Das Verfahren ist jedoch nicht beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht Chemnitz anhängig. Denn dem Senat obliegt nicht die Sachentscheidung, sondern die Beschwerdeentscheidung hinsichtlich des allein den Rechtsweg betreffenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts (so auch SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2001 - 2 E 49/01 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund war der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. SächsLAG, Beschl. v. 7. Juli 2008 - 4 Ta 117/08 -, juris).
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (siehe nur BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2022 - 10 B 2/22 -, juris Rn. 10). Gerichtskosten sind nicht angefallen, weil die Beschwerde weder zurückgewiesen noch verworfen wird (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG). Der 5 Festsetzung eines Streitwerts bedarf es danach nicht. Der Antragstellerin sind jedoch ihre außergerichtlichen Kosten vom Antragsgegner zur Hälfte zu erstatten, weil dieser der Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung entgegengetreten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. März 2024 - 3 B 12/23 -, juris Rn. 27) und die Beschwerde hinsichtlich der Verweisung eines Streitgegenstands begründet ist.
10 Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG nicht vorliegen.
11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dahlke-Piel Dr. Radtke Wiesbaum