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SächsSchulG

§ 61 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/61#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Personensorgeberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus § 31 Absatz 1 und 2 nicht erfüllt oder

2. als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen nicht teilnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/61#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/61#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt.

§ 60 § 62