Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 28.01.2026 – 2 B 331/25

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Az.: 2 B 331/25 5 L 1150/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau prozessbevollmächtigt:

zu 1-2:

den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – gegen wegen Überwachung der Schulpflicht; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 28. Januar 2026

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Dezember 2025 - 5 L 1150/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4. November 2025 wiederherzustellen, mit welchem die Antragsteller unter anderem aufgefordert wurden, ihren Sohn Z.................. B..... bis zum 18. November 2025 an einer öffentlichen Schule oder genehmigten Ersatzschule anzumelden und dies nachzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren hierzu dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-28/2-b-331-25#rd_3

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. v. 12. August 2025 - 2 B 130/25 -, juris Rn. 3).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-28/2-b-331-25#rd_4

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten 3 Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 12. August 2025 a. a. O. Rn. 4 und v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 - Rn. 8).

5 Ausgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, weil sich die Aufforderung des Antragsgegners vom 4. November 2025, den Sohn der Antragsteller an einer öffentlichen Schule oder genehmigten Ersatzschule anzumelden und dies nachzuweisen, bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-28/2-b-331-25#rd_6

a) Gemäß § 26 Abs. 1 SächsSchulG besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Schulpflicht beginnt grundsätzlich mit Vollendung des sechsten Lebensjahres (vgl. § 27 Abs. 1 Sächs- SchulG) und es besteht eine neunjährige Vollzeitschulpflicht (vgl. § 28 Abs. 2 SächsSchulG). Sie erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule einschließlich der Teilnahme an Evaluationsverfahren und Untersuchungen zu Schülerleistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 SächsSchulG und wird grundsätzlich durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG). Die Eltern haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler an Veranstaltungen nach § 26 Abs. 2 SächsSchulG teilnimmt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG). Werden die Anmeldepflichten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG nicht erfüllt, treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG).

7 Die Aufforderung des Antragsgegners zur Anmeldung des Sohnes der Antragsteller an einer öffentlichen Schule oder genehmigten Ersatzschule und dessen Nachweis ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der am 13. September 2017 geborene Sohn der Antragsteller unterliegt der Schulpflicht. Weder sind Ausnahmen oder Ausnahmegenehmigungen der Schulaufsichtsbehörde ersichtlich noch erfüllt der Sohn der Antragsteller seine Schulpflicht durch die Anmeldung an der „Grundschule ... ..................... .................................... in P... (Tschechische Republik), bei welcher der Unterricht nach dem Vortrag der Antragsteller von zu Hause erfolge und der Schüler halbjährlich von der Schule geprüft werde. Die „Grundschule ... ..................... .................................... ist keine öffentliche Schule i. S. v. § 3 Abs. 2 Sächs- SchulG und keine staatlich genehmigte Ersatzschule i. S. v. §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG.

8 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist eine andere Beurteilung auch nicht vor dem Hintergrund von § 26 Abs. 5 SächsSchulG und europäischem Recht angezeigt. Zwar regelt § 26 Abs. 5 SächsSchulG, dass völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche 4 Vereinbarungen unberührt bleiben, indes ist kein solcher Rechtsakt ersichtlich, wonach die bestehende Schulpflicht des Sohnes der Antragsteller mit seiner Anmeldung an der „Grundschule ... ..................... .................................... in P... erfüllt werden könnte. Die durch die Antragsteller benannten „Politischen Hintergrunddokumente zum Europäischen Bildungsraum“ sind weder völkerrechtliche Abkommen noch zwischenstaatliche Vereinbarungen mit entsprechender Rechtswirkung, sondern insbesondere Schlussfolgerungen, Entschließungen, Empfehlungen, Mitteilungen und andere Dokumente, die keine Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Staaten darstellen, welche die von den Antragstellern begehrte Rechtsfolge rechtlich bindend regeln. Auch vor dem Hintergrund von Art. 20 - der die Unionsbürgerschaft regelt - und Art. 21 AEUV (ex-Art. 18 EGV) ist keine andere Betrachtung angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2009 - 6 B 27/09 -, juris Rn. 7) hat hierzu wie folgt ausgeführt:

Die in Art. 18 EG gewährleistete Freizügigkeit, auf die sich die Beschwerde in erster Linie stützt, garantiert jedem Unionsbürger grundsätzlich das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. In dieses Recht wird durch eine nationale Regelung eingegriffen, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit Gebrauch machen, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (stRspr des EuGH, s. nur Urteile vom 11. September 2007 - Rs. C-76/05, Schwarz - Slg. 2007, I-6849 Rn. 93, vom 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06, Morgan - Slg. 2007, I-9161 Rn. 25 und vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06, Grunkin - NJW 2009, 135 Rn. 21, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde entnimmt Art. 18 EG in Anknüpfung an diese Rechtsprechung den weitergehenden Rechtsgedanken, dass auch solche nationalen Regelungen in das Freizügigkeitsrecht eingreifen, die, ohne diskriminierend zu sein, wegen der mit ihnen verbundenen Nachteile geeignet sind, Unionsbürger beim Gebrauch der Freizügigkeit zu behindern. Sollte unter diesem Gesichtspunkt die in Deutschland bestehende Schulpflicht Eingriffscharakter gegenüber den nach eigenem Vortrag überwiegend in Frankreich lebenden Klägern haben, wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter der Voraussetzung anzunehmen, dass die Beschränkung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (s. Urteile vom 11. September 2007 a.a.O. Rn. 94, vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 33 und vom 14. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 29).

Der allgemeinen Schulpflicht liegen, wie oben bereits ausgeführt, legitime Ziele des staatlichen Erziehungsauftrages zugrunde. Die Erreichung dieser Ziele fällt gemäß Art. 149 Abs. 1 EG in die Verantwortung des einzelnen Mitgliedstaates für die Gestaltung seines Bildungssystems.

9 Mithin verbürgt die in Art. 21 AEUV normierte Freizügigkeit der Unionsbürger kein Wahlrecht, sich eine bestimmte Schule unabhängig vom Wohnort frei auszusuchen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 16. Juni 2011 - 3 A 349/10 -, juris Rn. 13). Auch aus Artikel 165 AEUV folgt nichts anderes, denn Art. 165 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass die Union zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch beiträgt, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie 5 der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt, wobei in Art. 165 Abs. 2 AEUV einzelne Ziele der Tätigkeit der Union aufgeführt werden. Die Erreichung dieser Ziele steht somit in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt ebenfalls zugrunde, dass die Schulpflicht in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten fällt, den sie bei der Festlegung und Auslegung von Regelungen für ihre Bildungssysteme haben (vgl. nur EGMR, Unzulässigkeitsentscheidung v. 11. September 2006 - 35504 -, siehe unter KONRAD AND OTHERS v. GERMANY - [German Translation] by the German Federal Ministry of Justice). Aus Art. 14 Abs. 1 und 2 GrCh ergibt sich nichts anderes, denn dort ist das Recht auf Bildung und den Zugang zur beruflichen Ausbildung geregelt, was die Möglichkeit umfasst, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. Dies ist Sinn und Zweck der Aufforderung des Antragsgegners vom 4. November 2025 an die Antragsteller.

10 Auch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf folgt kein anderes Ergebnis. Unabhängig davon, dass Art. 12 Abs. 1 GG die Wahl der berufsbezogenen Ausbildungsstätte schützt und damit grundsätzlich Einrichtungen betrifft, die der Ausbildung für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen dienen und dabei über das Angebot allgemeiner Bildung hinausgehen, bei einer nicht berufsbezogenen Ausbildung indes grundsätzlich das Recht auf schulische Bildung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG zum Tragen kommt (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 14, 94), ist die Frage der Schulbesuchspflicht in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, juris und BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2009 a. a. O.). Weder ist danach die allgemeine Schulpflicht verfassungswidrig noch verstößt § 26 SächsSchulG gegen das Grundgesetz oder die Sächsische Verfassung. Vielmehr regelt Art. 102 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf ausdrücklich, dass eine allgemeine Schulpflicht besteht. Diese wird vom Sohn der Antragsteller nicht dadurch erfüllt, dass er an der „Grundschule ... ..................... .................................... in P... (Tschechische Republik) angemeldet wurde, bei welcher der Unterricht von zu Hause erfolgt und er halbjährlich geprüft wird. Bei einer Schule i. S. d. § 26 SächsSchulG handelt es sich um eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird (vgl. Senatsbeschl.

v. 27. Februar 2024 - 2 B 251/23 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nicht nur auf die Vermittlung von Wissen richtet, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Die hierfür erforderliche soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit 6 abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (Senatsbeschl. v. 27. Februar 2024 a. a. O.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-28/2-b-331-25#rd_11

b) Die Interessen des Antragsgegners und der Allgemeinheit am Sofortvollzug der Anordnung überwiegen die Interessen der Antragsteller, von dieser einstweilen verschont zu bleiben. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor, weil der Besuch einer Schule i. S. d. § 26 SächsSchulG durch den heranwachsenden Sohn der Antragsteller aus den unter Ziffer 2 a) dargelegten Erwägungen umgehend erforderlich ist. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-28/2-b-331-25#rd_12

3. Ob der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte weitere Antrag der Antragsteller auf Feststellung, dass ihr Sohn die Schulpflicht an einer Schule in der Tschechischen Republik erfüllt, zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil dieser jedenfalls aus den unter Ziffer 2 a) dargelegten Gründen ohne Erfolg bleibt.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 38.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch