Art 165 (ex-Artikel 149 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu Art 165 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 15.12.2022 – C-333/21Zitiert von 2
- EuGH, 21.12.2023 – C-680/21Wettbewerbsrecht und Freizügigkeit im Profifußball: Auslegung von Art. 45 und Art. 101 AEUV im Hinblick auf Verbandsregeln über lokal ausgebildete Spieler KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- EuGH, 21.12.2023 – C-333/21Europäisches Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Genehmigungs- und Sanktionsregeln internationaler Sportverbände für neue Interklub-Fußballwettbewerbe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- EuGH, 09.03.2023 – C-680/21Zitiert von 1
- EuGH, 07.03.2019 – C-22/18
- EuGH, 04.07.2024 – C-277/23
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2026 – C-209/23Zitiert von 5
- EuGH, 14.07.2026 – C-474/24Zitiert von 1
- EuGH, 30.04.2026 – C-361/26Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 165 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/165#abs-1 (1) Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/165#abs-2 (2) Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
— Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
— Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
— Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
— Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
— Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;
— Förderung der Entwicklung der Fernlehre;
— Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/165#abs-3 (3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich und den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/165#abs-4 (4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
— erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
— erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.