Art 21 (ex-Artikel 18 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 530
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 – 12 S 1835/21Zitiert von 6
- BVerwG, 23.09.2020 – 1 C 27/19Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkindes aus Art. 21 AEUVZitiert von 54
- BVerwG, 13.06.2024 – 1 C 5/23Unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht neben anderweitigem Aufenthaltsrecht möglichZitiert von 7
- EuGH, 12.05.2021 – C-505/19Zitiert von 12
- VGH Bayern, 16.11.2022 – 10 B 20.2616Zitiert von 3
- EuGH, 07.07.2022 – C-576/20Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 21 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/21#abs-1 (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/21#abs-2 (2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/21#abs-3 (3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.