Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 – 9 S 653/16Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 – 9 S 233/12Privatschulförderung: Kein Anspruch einer Freien Waldorfschule auf Gewährung höherer staatlicher Zuschüsse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 – 9 S 2180/12Zitiert von 10
- VG Sigmaringen, 23.02.2021 – 4 K 4011/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 – 9 S 2207/09Staatliche Förderung einer Freien Waldorfschule; Anspruch auf Ausgleich für gewährte Schulgeldbefreiung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 – 9 S 47/03Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 19 B 439/26
- VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26
- VG Münster, 08.05.2026 – 5 L 265/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-1 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-2 (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-3 (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-4 (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-5 (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-6 (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.