Art 14 Recht auf Bildung
Stand: 22.07.2026
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- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 · Bundesnotbremse II (Schulschließungen)Zitiert von 175
- BVerfG, 20.05.2021 – 1 BvQ 64/21Erfolgloser Eilantrag gegen inzidenzabhängige Untersagung von Präsenzunterricht in allgemeinbildenden Schulen (§ 28b Abs 3 S 3 IfSG idF vom 22.04.2021) - kein dringender Regelungsbedarf, da Verbot von Präsenzunterricht nicht unmittelbar bevorstehtZitiert von 2
- VG Berlin, 06.11.2024 – 12 K 182/22Zitiert von 1
- VG Schleswig, 10.10.2024 – 11 B 88/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 12.11.2021 – 2 ME 172/21Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 16.08.2016 – 7 B 231/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/14#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/14#abs-2 (2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/14#abs-3 (3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.