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OVG Sachsen Beschluss vom 26.01.2026 – 2 B 274/25
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 274/25 8 L 692/25 VG Leipzig des prozessbevollmächtigt:
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig gegen wegen – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – Entlassung aus dem Beamtenverhältnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 26. Januar 2026
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Oktober 2025 - 8 L 692/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.174,53 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juni 2025 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.
1. Der 2000 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter ernannt. Nach Absolvierung der Laufbahnausbildung wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt und als Streifenführer im Polizeirevier Leipzig-Nordost verwendet. Am 29. Oktober 2023 besuchte der Antragsteller eine private Party im Kollegenkreis. Am 31. Oktober 2023 informierte der Gastgeber seinen Dienstgruppenführer, dass er vermute, dass der Antragsteller und ein anderer Gast Cannabis konsumiert hätten. Eine Kollegin gab an, dass der Antragsteller ihr gegenüber geäußert habe, er kenne einen Betäubungsmittelhändler, bei dem er ab und zu „Stoff“ besorge. Ein Drogenschnelltest (Wischtest) nach Dienstantritt am 1. November 2023 war negativ. Gegen den Antragsteller wurde am 3. November 2023 von der PD Leipzig ein Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitet.
3 Wegen Zweifeln an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers aufgrund des Vorfalls am 31. Oktober 2023 wurde dieser aufgefordert, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Der Antragsteller erschien zwar zum Termin am 23. November 2023, verweigerte aber die Entnahme von (Haar-)Proben für eine labormedizinische Untersuchung. Unter dem 7. Dezember 2023 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, sich am 13. Dezember 2023 zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit vorzustellen. Am selben Tag wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und bis zum Abschluss der partiell sachgleichen strafrechtlichen 3 Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesetzt. Nachdem der Antragsteller zum Termin am 13. Dezember 2023 nicht erschienen war, wurde er mit Schreiben vom selben Tag aufgefordert, sich am 27. Dezember 2023 beim Polizeiarzt vorzustellen. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2023 teilte die Leiterin Streifendienst des Polizeireviers Leipzig- Südost dem Referat Recht, Personal mit, dass sich der Antragsteller frühestens seit dem 16. Dezember 2023, möglicherweise in Anbetracht der anstehenden Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst, seine Kopfhaare abrasiert habe. Mit Bescheid des Präsidenten der PD Leipzig vom 22. Dezember 2023 wurde dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Wegen des Verdachts des Betäubungsmittelkonsums bestünden begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit, die aufgrund seiner Weigerung, an einer polizeiärztlichen Untersuchung teilzunehmen, nicht beseitigt werden könnten. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Er nahm den Termin zur Überprüfung der Polizeidienstunfähigkeit am 27. Dezember 2023 wahr und erklärte sich zur Entnahme einer Haarprobe zum Zweck eines Drogenscreenings bereit. Die daraufhin entnommene Probe einzelner Haar-Areale mit einer Länge von ca. 3 mm erwies sich nachfolgend als für eine Analyse nicht ausreichend.
4 Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angehört. Es bestünden Bedenken an seiner charakterlichen Eignung, weil er die Haaranalyse im Rahmen eines Drogenscreenings durch Kürzen seine Haare vereitelt habe. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 5. März 2024 wurde gemäß § 31 Abs. 1 BtMG von einer Verfolgung der Tat abgesehen. Mit Bericht vom 8. April 2024 legte das Polizeirevier Leipzig-Südost eine Stellungnahme zum allgemeinen Leistungsbild des Antragstellers innerhalb der Probezeit vor, wonach insbesondere dessen Arbeitsorganisation, Verantwortungsbewusstsein, Kommunikation und Führungskompetenz als unzureichend eingeschätzt würden und eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten sei. Nachdem der Personalrat der PD Leipzig in seiner Sitzung vom 30. April 2024 und der Polizei- Hauptpersonalrat in seiner Sitzung vom 1. April 2025 die Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung abgelehnt hatten, stimmte die Einigungsstelle des Staatsministeriums des Innern der Entlassung mit Beschluss vom 6. Mai 2025 zu. Die Gleichstellungsbeauftragte erhob mit ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2025 keine Einwände.
5 Mit Bescheid vom 17. Juni 2025 entließ der Antragsgegner den Antragsteller wegen mangelnder charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe durch die Vereitelung einer polizeiärztlichen Untersuchung gezeigt, dass er charakterlich ungeeignet sei. Darüber hinaus weise seine bisherige Dienstausübung gravierende fachliche und charakterliche Defizite auf. Von einer elementaren 4 Verbesserung seines dienstlichen Gesamtverhaltens sei nicht auszugehen. Der Antragsteller legte am 26. Juni 2025 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
6 Den am 4. Juli 2025 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 - 8 L 692/25 - als unbegründet ab. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei formell und materiell rechtmäßig. Die Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer mangelnden Bewährung in der Probezeit wegen fehlender charakterlicher Eignung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG lägen vor. Hierfür würden bereits begründete Zweifel ausreichen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung sei dem Dienstherrn vorbehalten. Der Antragsgegner habe zurecht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, wenn dieser eine polizeiärztliche Untersuchung zur Aufklärung einer Drogenproblematik verunmögliche. Der Beamte stehe zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und Treueverhältnis. Mit diesem Bild eines Beamten sei es nicht vereinbar, wenn dieser aus eigennützigen Motiven und planmäßig gegen die Interessen seines Dienstherrn handele. Der Antragsgegner als Dienstherr habe die Pflicht sicherzustellen, dass seine Polizeivollzugsbeamten, die bewaffnet seien und Extremsituationen ausgesetzt würden, keine Drogenproblematik aufwiesen. Bei einem Beamten, der eine polizeiärztliche Untersuchung durch das planmäßige Abrasieren seiner Haare zu verhindern versuche, könne der Dienstherr davon ausgehen, dass dieser der von ihm geforderten Treuepflicht nicht gerecht werde und daher charakterlich ungeeignet sei. Der Antragsgegner habe aufgrund der Gesamtumstände annehmen dürfen, dass das Abrasieren der Haare erfolgt sei, um eine Haaranalyse zu verhindern. Die Untersuchungsanordnung vom 13. Dezember 2023 sei auch rechtmäßig gewesen. Die Entlassungsverfügung sei ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Stehe die fehlende Bewährung – wie hier – fest, sei der Beamte zu entlassen.
7 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht gerecht, weil keine einzelfallbezogene Begründung erfolgt sei. Es fehle das besondere Vollzugsinteresse, was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe. Die Entlassungsverfügung leide an formellen Mängeln, weil der Entlassungszeitpunkt im Bescheid nicht genannt werde. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil sich aus dem Ausgangssachverhalt keine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ergäben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme nicht auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 13. Dezember 2023 an, treffe nicht zu. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es ein berechtigtes Interesse an einer laboranalytischen Untersuchung von Haaren gegeben hätte. Es habe keine Berichte von Beamten gegeben, die eine Dienstunfähigkeit oder ernsthafte 5 Besorgnis der Dienstunfähigkeit nahegelegt hätten. Bei einem weiteren betroffenen Beamten sei keine amtsärztliche Vorstellung angeordnet worden. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens gegenüber dem Antragsteller. Es gebe im betroffenen Polizeirevier Probleme in der Personalführung und eine Häufung von Verfahren, die den Umgang mit Beamten beträfen. Aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte ergebe sich nichts anderes. Hiernach fehle es an Feststellungen, dass der Antragsteller Cannabis konsumiert oder Kontakt zu einem Dealer hätte. Hieraus ergebe sich zugleich die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung.
Der zunächst angeordnete Schnelltest sei negativ ausgefallen; der Antragsgegner habe den Antragsteller weiter dienstlich verwendet. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Konsum von Drogen oder eine Erkrankung schließen ließen, sei die Entnahme und Untersuchung von Haarproben nicht verhältnismäßig. Diese sei zudem in der Untersuchungsaufforderung nicht angeordnet worden; dort werde vielmehr eine Ganzkörperuntersuchung beschrieben. Mangels Anordnung der Haarprobe könne der Antragsteller durch sein Verhalten eine weitergehende Untersuchung nicht verhindert haben. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und dem Kürzen der Haare. Das Schneiden der Haare unterfalle dem Persönlichkeitsrecht des Beamten. Mangels Anordnung habe der Antragsteller die Rechtmäßigkeit einer Haarprobe nicht im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes überprüfen können.
8 Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und substantiierter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.
2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2025 wiederherzustellen, ist unbegründet.
10 Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 6 - 2 B 45/24 - juris Rn. 7 m. w. N. und v. 4. November 2025 - 2 B 193/25 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
11 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8).
12 Ausgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, weil sich die Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.
a) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken.
14 Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin die fehlende Bestimmtheit der Entlassungsverfügung im Hinblick auf das im Bescheid nicht explizit genannte Entlassungsdatum rügt, geht dieser Einwand fehl. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 1 Sächs- VwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn der Adressat in die Lage versetzt wird, klar und unzweideutig zu erkennen, was von ihm gefordert wird und wenn der Verwaltungsakt darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diesen Maßstäben entspricht die im Entlassungsbescheid vom 17. Juni 2025 unter Ziffer 2. festgesetzte Entlassungsfrist. Im Bescheid wird unter III. ausgeführt, dass die Entlassungsfrist bei einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres nach Zustellung der Verfügung beginne. Über den genauen Entlassungszeitpunkt werde der Antragsteller mit gesondertem Schreiben unterrichtet. Nach diesen Angaben war es für den Antragsteller möglich zu erkennen, dass nach Zustellung des Bescheides am 18. Juni 2025 die Sechswochenfrist am 29. Juli 2025 auslief, somit das Fristende auf das Ende des nächsten Kalendervierteljahres, also auf den 30. September 2025 fiel (unzutreffend das vom Verwaltungsgericht genannte Entlassungsdatum 30. Oktober 2025). Zudem wurde im Bescheid angekündigt, dass das Fristende dem Antragsteller mit gesondertem Schreiben übermittelt würde.
b) In materieller Hinsicht stützt der Antragsgegner die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Bewährung bezieht sich auf die in § 9 BeamtStG geforderten Voraussetzungen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Der Begriff der Eignung umfasst alle Eigenschaften, die ein öffentliches Amt von seinem Inhaber fordert. Bei der Beurteilung von Charakter und Persönlichkeit als Eignungskriterien geht es vor allem um die Eigenschaften und Verhaltensweisen, die in positiver oder negativer Hinsicht für die Dienstleistung sowie für Achtung und Vertrauen in die Person und die Amtsführung von Bedeutung sind. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Sie betrifft die Frage, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 -, juris Rn. 26 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 -2 A 5.00 -, juris Rn. 15 f.).
16 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass sich die Entlassungsverfügung vom 17. Juni 2025 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt habe, nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 12 bis 18) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
aa) Entgegen der mit der Beschwerde wiederholten und vertieften Auffassung des Antragstellers konnte der Antragsgegner aus dem Sachverhalt vom 29. Oktober 2023 und den sich hieraus ergebenden Hinweisen auf eine möglicherweise bestehende Drogenproblematik des Antragstellers schließen. Aus den Aussagen der Zeugen H..... und A....... ergibt sich, dass der 8 Antragsteller an dem betreffenden Abend Cannabis konsumierte. Die Zeugin M...... hat auf die Frage, ob der Antragsteller ihr gegenüber geäußert habe, dass er von einem Händler ab und zu mal Stoff besorge, angegeben, dass der Antragsteller davon gesprochen habe, sein „Ticker“ (von umgangssprachlich „verticken“ für verkaufen) wohne in einer bestimmten Straße. Dies lässt sich nur so verstehen, dass der Antragsteller bei dieser Person Betäubungsmittel erworben hat. Nachdem der bei Dienstantritt am 1. November 2023 durchgeführte Drogenschnelltest negativ ausfiel, bestand aus Sicht des Antragsgegners Anlass zu weiterer Aufklärung durch geeignete Maßnahmen. Unerheblich ist insoweit, in welcher Weise der Antragsgegner im Falle eines weiteren betroffenen Kollegen vorgegangen ist. Nicht entscheidungserheblich sind schließlich die Ausführungen zur allgemeinen Personalsituation im Polizeirevier Leipzig-Südost.
bb) Die nachfolgend erlassene Untersuchungsanordnung vom 13. Dezember 2023 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die o.g. tatsächlichen Feststellungen waren geeignet, Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu begründen. Die Untersuchungsanordnung vom 13. Dezember 2023 benennt den Verdacht des Betäubungsmittelkonsums, auf dem sie beruhe. Insbesondere sei die am 23. November 2023 vom Antragsteller abgelehnte Laboruntersuchung notwendig. Hierdurch war dem Antragsteller das Ziel der angekündigten Ganzkörperuntersuchung bekannt, es war ihm dadurch möglich, Zweck und Inhalt der Untersuchung hinreichend genau einzugrenzen. Schließlich erweist sich die Entnahme und Untersuchung von Haarproben nicht als unverhältnismäßig, nachdem – wie dargelegt – konkrete Anhaltspunkte für einen nicht nur einmaligen Drogenkonsum vorlagen.
cc) Aus dem Verhalten des Antragstellers – zunächst Verweigerung der Haarprobe beim Untersuchungstermin am 23. November 2023, nachfolgend Abrasieren der Kopfhaare wenige Tage vor der Untersuchung am 27. Dezember 2023 – konnte der Antragsgegner begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers schlussfolgern. Es begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln, dass der Antragsgegner angenommen hat, die Rasur sei im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende amtsärztliche Untersuchung erfolgt, bei der – wie der Antragsteller aufgrund der Anordnung vom 13. Dezember 2023 wusste – eine Probe für die Laboruntersuchung entnommen werden sollte. Nach den zeitlichen Abläufen liegt es auch für den Senat auf der Hand, dass die Rasur durch die bevorstehende Abgabe einer Haarprobe motiviert war und nicht rein zufällig zu diesem Zeitpunkt erfolgte; hieran ändert auch der Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten nichts. Der Senat teilt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es mit der aus dem Berufsbeamtenverhältnis resultierenden allgemeinen Treuepflicht des Beamten nicht vereinbar ist, wenn der Beamte aus eigennützigen Motiven bewusst gegen die Interessen seines Dienstherrn handelt. Durch das 9 planmäßige Rasieren der Kopfhaare hat der Antragsteller den Zweck der polizeiärztlichen Untersuchung, nämlich die Entnahme einer Haarprobe als Material für eine durchzuführende Laboranalyse, gezielt verhindert und hierdurch ernstliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet, wodurch die mangelnde Bewährung in der Probezeit feststeht.
dd) Schließlich begegnet auch die Ermessensausübung durch den Antragsgegner keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem der Dienstherr in nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt ist, dass die mangelnde Bewährung des Antragstellers endgültig feststehe, bestand für ihn kein Handlungsermessen mehr zwischen der Entlassung und einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers, weil nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit bewährt hat (vgl. Zängl, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand September 2025, § 23 BeamtStG Rn. 160 m. w. N.).
b) Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Dieses hat der Antragsgegner zutreffend mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln begründet. Diese gebietet es, den Antragsteller nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Dienst zu belassen und weiter zu alimentieren. Denn hierdurch würde die Vergabe der Planstelle an einen anderen geeigneteren Bewerber verhindert, was angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn darstellen würde. Hierfür spricht zudem das fiskalische Interesse, keine öffentlichen Mittel für die Verwendung eines Beamten zu verwenden, bei dem die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich nicht erfolgen kann. Demgegenüber ist kein durchgreifendes Interesse des Antragstellers ersichtlich, vom Vollzug der offensichtlich rechtmäßigen Entlassungsverfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht.
24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
10 Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch