Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2020

OVG Sachsen Beschluss vom 07.11.2020 – 3 B 367/20

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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller - - Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Aufzug am 7. November 2020 hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 7. November 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. November 2020 - 1 L 783/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig abzuändern.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_2

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2020 abgelehnt. Hierin war unter Anordnung des Sofortvollzugs festgestellt worden, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO ein Aufzug als solcher untersagt sei und Gründe für eine Ausnahmeregelung nicht bestünden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_3

Zur Begründung hat das Gericht zusammenfassend darauf abgestellt, dass es dahinstehen könne, ob der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antrag im Hinblick auf das Rechtsschutzziel des Antragstellers, den für den 7. November 2020 angezeigten Aufzug mit 20.000 Teilnehmern über den Leipziger Innenstadtring durchführen zu dürfen, sachdienlich als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen sei, weil die Unzulässigkeit nicht ortsfester Versammlungen unter freiem Himmel unmittelbar aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO v. 30. Oktober 2020 folge. Nach der im

Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei der Bescheid der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zu beanstanden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_4

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO seien unter freiem Himmel ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig. Eine ortsfeste Versammlung sei vom Antragsteller aber nicht beabsichtigt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dürfe grundsätzlich von der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften des Landesrechts ausgegangen werden. Die Prüfung der Wirksamkeit der Rechtsverordnung sei dem Hauptsacheverfahren und an sich nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG einem Normenkontrollverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_5

Das Gericht hat vorliegend auch keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Versammlungsrechts durch § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO, wonach unter freiem Himmel ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig seien, geäußert. Hierfür biete § 32 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Danach könnten insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten werden. Die Beschränkung von Versammlungen auf ortsfeste Versammlungen stelle zwar faktisch ein Verbot von Versammlungsaufzügen dar. Zum Kern der Versammlungsfreiheit gehöre auch das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bzw. der Versammlungsteilnehmer, nämlich über Ziel und Gegenstand sowie über den Ort und Zeitpunkt und die Art der Versammlung entscheiden zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aus Gründen des Infektionsschutzes nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Zu diesen prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern zähle insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Insoweit treffe den Staat eine grundrechtliche Schutzpflicht. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich mache, könnten zum Schutz vor Infektionsgefahren auch Versammlungsverbote verfügt werden. Allerdings sei dies nur dann möglich, wenn mildere Mittel nicht zur

Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in die Versammlungsfreiheit auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris). Vor diesem Hintergrund stelle sich die Beschränkung des Versammlungsrechts auf ortsfeste Versammlungen in Anbetracht der derzeitigen Infektionslage des Corona-Virus SARS-CoV-2 und der damit einhergehenden Gefährdungslage, die durch die Anzahl positiver RT-PCR-Testergebnisse abgebildet wird, unter Würdigung der widerstreitenden Interessen als verhältnismäßig mildes Mittel dar.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_6

Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom heutigen Tage zusammenfassend entgegen: Der einstweilige Rechtsschutz richte sich nach § 80 Abs. 5 VwGO. Positive RT-PCR-Testergebnisse ließen nicht zwingend auf eine Kontagiosität der Betroffenen schließen. Die entgegengesetzte Auffassung des Verwaltungsgerichts sei tatsächlich falsch und führe deshalb zu einem fehlerhaften Beschluss.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_7

Das Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_8

Dem nunmehr ausdrücklich auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn selbst unter der Annahme, das Sächsische Oberverwaltungsgericht würde die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen, verbliebe es bei dem ausnahmslosen Verbot des § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO, wonach unter freiem Himmel ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig sind. Auch eine auf eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift gestützte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, wie sie das Verwaltungsgericht geprüft hat, ist nach dem Beschwerdevorbringen ausdrücklich nicht beantragt. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Antragsteller hingegen nicht beantragt, um eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO zu erreichen. Damit kann der Antragsteller seine Rechtsposition selbst bei einem Erfolg seines Rechtsschutzbegehrens nicht verbessern.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_9

Im Übrigen folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-11-07/3-b-367-20#rd_11

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

gez.: v. Welck

Kober

Nagel