Rechtsprechung / OVG Sachsen-Anhalt / 2010

OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.04.2010 – 1 O 63/10

ECLI:DE:OVGST:2010:0422.1O63.10.0A

VerwaltungsrechtSachsen-AnhaltVerwaltungsrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Gründe§

1

Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 VwGO, 173 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2010-04-22/1-o-63-10#rd_1

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. März 2010, durch den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Magdeburg verwiesen wurde, ist gemäß § 17 a Abs. 2 GVG rechtlich nicht zu beanstanden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2010-04-22/1-o-63-10#rd_2

Gegenstand des Rechtsstreites ist die Klage des Klägers gegen den Bußgeldbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2009. In diesem Bescheid wird der Kläger beschuldigt, wegen Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung in Wortverbindungen eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und es wird gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt. Die Beklagte stützt ihr Vorgehen auf Vorschriften des Architektengesetzes Sachsen-Anhalt i. V. m. denen des Ordnungswidrigkeitengesetzes als Rechtsgrundlage. Mit seiner Klage erhebt der Kläger Einwendungen gegen die Durchführung eines Bußgeldverfahrens und den erlassenen Bußgeldbescheid.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2010-04-22/1-o-63-10#rd_3

Hiervon ausgehend betrifft der vorliegende Rechtsstreit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die durch Bundesgesetz ausdrücklich den Amtsgerichten zur Entscheidung übertragen und für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten daher gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2010-04-22/1-o-63-10#rd_4

Gemäß § 65 OWiG wird die Ordnungswidrigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. Gegen den Bußgeldbescheid steht den Betroffenen der Einspruch nach Maßgabe des § 67 OWiG bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu. Ist der Einspruch unzulässig oder nimmt die Verwaltungsbehörde bei zulässigem Einspruch den Bußgeldbescheid nicht zurück, so kommt eine gerichtliche Überprüfung in Betracht gemäß §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 62 OWiG oder gemäß §§ 69 Abs. 4 Satz 2, 71 f. OWiG. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Im Übrigen können gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen, wobei über diesen Antrag ebenfalls das nach § 68 OWiG zuständige Gericht entscheidet (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 OWiG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2010-04-22/1-o-63-10#rd_5

In einem schwebenden Bußgeldverfahren - wie hier - besteht mithin eine ausdrückliche anderweitige bundesgesetzliche Zuweisung i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu den Amtsgerichten (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207; VG Braunschweig, B. v. 28.8.2006 - 6 A 228/06 - juris). Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde auf ihre Berechtigung verweist, Verwaltungsakte zu erlassen, ist dies rechtlich nicht relevant. Auch Bußgeldbescheide werden von Verwaltungsbehörden erlassen (vgl. § 35 Abs. 2 OWiG). Die Rechtsnatur des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. Dezember 2009 als Bußgeldbescheid und die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit des Klägers im Wege eines Bußgeldverfahrens stellt auch die Beklagte nicht infrage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2010-04-22/1-o-63-10#rd_6

Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der Festgebühr gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2010-04-22/1-o-63-10#rd_7

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen, da Gründe nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung nicht gegeben sind.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.