Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 69 Zwischenverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-1 (1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-2 (2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-3 (3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-4 (4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/69#abs-5 (5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 69 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 03.09.2004 – Ss 336/04
- AG Stuttgart, 12.02.2024 – 18 OWi 4301/22Zitiert von 1
- AG Landstuhl, 10.07.2023 – 1 OWi 4396 Js 6726/23 jug
- BGH, 05.08.1976 – 5 StR 240/76Zitiert von 2
- BayObLG, 05.12.2025 – 201 ObOWi 899/25
- KG, 14.06.2023 – 3 ORbs 108/23, 3 ORbs 108/23 - 162 Ss 51/23
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 02.07.2026 – 5 V 1509/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Zeitz, 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24
- OLG Brandenburg, 17.11.2025 – 2 ORbs 120/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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26.07.2002 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I 2864, 3516)
BGBl. 2002 I S. 2864
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 69 geändert, Abs. 4 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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