Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 67 Form und Frist

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund134 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/67#abs-1 (1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/67#abs-2 (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

§ 66 § 68