Rechtsprechung / OVG NRW / 2026

OVG NRW Beschluss vom 07.10.2026 – 10 E 229/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:1007.10E229.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_1

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwer­de der Antragsteller gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW entscheidet,

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_2

vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Be­schlüsse vom 15. Juli 2025 - 10 E 176/25 -, juris Rn. 2 f., und vom 20. Dezember 2017 - 4 E 891/17 -, juris Rn. 1 f., jeweils m. w. N.,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_3

ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Dezember 2024, mit dem der An­trag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG abgelehnt wurde, zu Recht zu­rückgewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_4

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Über die Begründetheit eines solchen Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden, noch hat eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen. Etwas anderes gilt aus­nahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, das heißt wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_5

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 2016 - 1 BvR 1255/14 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2020 - 4 E 180/19 -, juris Rn. 2.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_6

Hiervon ausgehend ist ein die Vergütungsfestsetzung ausschließender Tatbestand im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG gegeben. Die Antragsgegner haben jeweils unter Übersendung der entsprechenden amtsgerichtlichen Protokolle vorgetragen, die Erbschaft ausgeschlagen bzw. die Annahme der Erbschaft angefochten zu haben. Damit haben sie Einwände nicht gebührenrechtlicher Art erhoben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_7

Diese sind auch nicht offensichtlich unbegründet. Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen, ob die Antragsgegner gemäß § 1944 Abs. 1 und 2 BGB die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen haben,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_8

siehe insbesondere zu den verschiedenen Umstän­den, von welchen der Ausschlagende Kenntnis haben muss OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2024 - I-10 W 141/23 -, juris Rn. 15, sowie Heine­mann, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Juli 2026, BGB, § 1944 Rn. 42 - 44,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_9

bzw. ob eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft nach § 1954 BGB in Betracht kommt, bedarf einer näheren Sachprüfung, die nicht im Vergütungsfestsetzungsver­fahren erfolgen kann.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_10

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_11

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/10-e-229-26#rd_12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).