Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 9

Stand: 21.03.2023

Bund2 Fassungen230 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9#abs-1 (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9#abs-2 (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9#abs-3 (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9#abs-4 (4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 6 § 10