Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 9
Stand: 21.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9#abs-1 (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9#abs-2 (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9#abs-3 (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9#abs-4 (4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 245 Entscheidungen zu § 9 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.06.2013 – 13 D 23/13Zitiert von 6
- BVerfG, 09.07.1969 – 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64Gebührenpflichtigkeit der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost nach LandesrechtZitiert von 7
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19/10Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Beamten; Zuständigkeit der Spruchkörper für Bundespersonalvertretungssachen
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19.10Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2026 – 5 S 2286/25
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.2025 – 5 S 813/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.05.2026 – 24 M 25.1121
- OVG Niedersachsen, 25.03.2026 – 8 LA 8/26
- OVG NRW, 10.02.2026 – 22 D 170/25.AKZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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